Rechtssatz RS0093099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093099
Entscheidungsdatum
08.03.2023
Rechtssatz
Der Tatbestand des § 92 Abs 1 StGB erfordert weder die Zufügung besonderer Qualen noch die Herbeiführung eines qualvollen Zustandes, sondern stellt (bloß) darauf ab, daß der Täter dem Tatopfer "körperliche oder seelische Qualen" zufügt, worunter Schmerzen, Leiden oder Angstzustände zu verstehen sind, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind.Der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, StGB erfordert weder die Zufügung besonderer Qualen noch die Herbeiführung eines qualvollen Zustandes, sondern stellt (bloß) darauf ab, daß der Täter dem Tatopfer "körperliche oder seelische Qualen" zufügt, worunter Schmerzen, Leiden oder Angstzustände zu verstehen sind, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind.
Entscheidungstexte
- 12 Os 70/87
Entscheidungstext OGH 17.12.1987 12 Os 70/87
- 11 Os 175/97
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 11 Os 175/97
- 13 Os 82/02
Entscheidungstext OGH 16.10.2002 13 Os 82/02
Auch
- 12 Os 40/16y
Entscheidungstext OGH 16.06.2016 12 Os 40/16y
- 14 Os 130/18a
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 14 Os 130/18a
Auch; Beisatz: Der Tatbestand des § 92 Abs 1 StGB setzt den Eintritt weiterer Tatfolgen – etwa eines (die Tat überdauernden) Schadens an der psychischen Gesundheit – nicht voraus. (T1)
- 12 Os 112/21v
Entscheidungstext OGH 18.11.2021 12 Os 112/21v
Vgl
- 14 Os 111/21m
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 14 Os 111/21m
- 15 Os 38/22k
Entscheidungstext OGH 08.03.2023 15 Os 38/22k
vgl; Beisatz: Hier nur: Körperliche oder seelische Qualen sind Schmerzen, Leiden oder Angstzustände, die wegen ihrer beträchtlichen Intensität oder weil sie einen gewissen Zeitraum andauern oder sich wiederholen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens des Betroffenen verbunden sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093099
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19871217_OGH0002_0120OS00070_8700000_001