Die allein gegen die Ablehnung diversioneller Maßnahmen (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.Die allein gegen die Ablehnung diversioneller Maßnahmen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO) gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.
Die gesetzmäßige Ausführung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, dass die behauptete rechtsfehlerhafte Beurteilung der gesetzlichen Diversionsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 JGG iVm § 90a Abs 2 Z 2 StPO unter strikter Bindung an das gesamte Feststellungssubstrat des Urteils, demnach ohne argumentative Ausklammerung eines insoweit entscheidenden Sachverhaltskomplexes und ohne eine getroffene Urteilsannahme durch eine gegenteilige willkürlich zu ersetzen, dargestellt wird.Die gesetzmäßige Ausführung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, dass die behauptete rechtsfehlerhafte Beurteilung der gesetzlichen Diversionsvoraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 2, StPO unter strikter Bindung an das gesamte Feststellungssubstrat des Urteils, demnach ohne argumentative Ausklammerung eines insoweit entscheidenden Sachverhaltskomplexes und ohne eine getroffene Urteilsannahme durch eine gegenteilige willkürlich zu ersetzen, dargestellt wird.
Genau dieser Fehler haftet der Beschwerde aber an:
Einerseits setzt sie sich in ihrer Argumentation gegen die fallspezifische Bejahung einer schweren Schuld (§ 90a Abs 2 Z 2 StPO) gerade über jenen Teil des Urteilssachverhaltes konsequent hinweg, von dem der Handlungs- und Erfolgsunwert der abgeurteilten strafbaren Handlungen als insoweit in erster Linie maßgebliche Faktoren entscheidend abhängt. Dazu gehören nicht nur eine geplante und strategisch unter Einbindung von Komplizen solange fortgesetzte Tatausführung, bis der erwünschte Zerstörungserfolg tatsächlich eingetreten war, die darin und in der dreimaligen Wiederholung der Tat innerhalb kürzester Zeit sinnfällig zum Ausdruck kommende beachtliche kriminelle Energie und schließlich die Herbeiführung eines weit über der - zum Vorteil der Angeklagten nicht angenommenen - Qualifikationsgrenze des §§ 126 Abs 1 Z 7 StGB liegenden Schadens von 107.000 S (Punkt 1; - US 6 und 7 iVm US 11). Andererseits ersetzt die Beschwerde das für die Relevanz des Gesinnungsunwertes bei Gewichtung der Schuld, aber auch bei Beurteilung spezial- und generalpräventiver Straferfordernisse nach Lage des Falles entscheidende Tatmotiv (Schroll in WK2 Nachbem zu § 42 Rz 24) einer Zerstörungswut aufgrund einer persönlichen Abneigung gegen das Christentum und einer Frustration aufgrund erfolgloser Jobsuche (US 11) durch die urteilsfremde Unterstellung einer bloßen pubertären Störung und eines - im Übrigen auch durch die Aktenlage nicht indizierten - "Hilferufes an das persönliche Umfeld" der Angeklagten. Da schließlich auch die Behauptung dem Urteilsinhalt widerspricht, wonach das Erstgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten, ihr reumütiges Geständnis sowie den Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb und der Schaden gutgemacht wurde, im Rahmen einer bei der Beurteilung der Schuld notwendigen überprüfenden Gesamtbewertung dieser Strafbemessungskriterien (Schroll aaO Rz 17, 21) außer Acht gelassen habe, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2, 285a Z 2 StPO).Einerseits setzt sie sich in ihrer Argumentation gegen die fallspezifische Bejahung einer schweren Schuld (Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) gerade über jenen Teil des Urteilssachverhaltes konsequent hinweg, von dem der Handlungs- und Erfolgsunwert der abgeurteilten strafbaren Handlungen als insoweit in erster Linie maßgebliche Faktoren entscheidend abhängt. Dazu gehören nicht nur eine geplante und strategisch unter Einbindung von Komplizen solange fortgesetzte Tatausführung, bis der erwünschte Zerstörungserfolg tatsächlich eingetreten war, die darin und in der dreimaligen Wiederholung der Tat innerhalb kürzester Zeit sinnfällig zum Ausdruck kommende beachtliche kriminelle Energie und schließlich die Herbeiführung eines weit über der - zum Vorteil der Angeklagten nicht angenommenen - Qualifikationsgrenze des Paragraphen 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB liegenden Schadens von 107.000 S (Punkt 1; - US 6 und 7 in Verbindung mit US 11). Andererseits ersetzt die Beschwerde das für die Relevanz des Gesinnungsunwertes bei Gewichtung der Schuld, aber auch bei Beurteilung spezial- und generalpräventiver Straferfordernisse nach Lage des Falles entscheidende Tatmotiv (Schroll in WK2 Nachbem zu Paragraph 42, Rz 24) einer Zerstörungswut aufgrund einer persönlichen Abneigung gegen das Christentum und einer Frustration aufgrund erfolgloser Jobsuche (US 11) durch die urteilsfremde Unterstellung einer bloßen pubertären Störung und eines - im Übrigen auch durch die Aktenlage nicht indizierten - "Hilferufes an das persönliche Umfeld" der Angeklagten. Da schließlich auch die Behauptung dem Urteilsinhalt widerspricht, wonach das Erstgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten, ihr reumütiges Geständnis sowie den Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb und der Schaden gutgemacht wurde, im Rahmen einer bei der Beurteilung der Schuld notwendigen überprüfenden Gesamtbewertung dieser Strafbemessungskriterien (Schroll aaO Rz 17, 21) außer Acht gelassen habe, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Über die Berufung der Angeklagten hat damit das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (§ 285i StPO).Über die Berufung der Angeklagten hat damit das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.