Dieser kommt Berechtigung zu, soweit das Unterbleiben einer Eventualfrage nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB) vermißt wird (Z 6):Dieser kommt Berechtigung zu, soweit das Unterbleiben einer Eventualfrage nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraph 86, StGB) vermißt wird (Ziffer 6,):
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung am 9.Dezember 1996 ausdrücklich seine am 5.Juni 1996 vor der Untersuchungsrichterin abgelegten, früheren Angaben widersprechenden Aussagen (129 vso ff/I; insbesondere 129 f bis h/I) bekräftigt (167 oben/II) und (mehrfach) betont, Brigitte Z***** erst nach Aufgabe seines auf freiwilligen Geschlechtsverkehr gerichteten Vorhabens geschlagen und gewürgt zu haben, weil sie ihn wegen seiner mangelnden Potenz ausgelacht und im übrigen angedroht habe, ihn bei seiner Gattin zu denunzieren; er habe sie deshalb (lediglich) einschüchtern, nicht aber töten wollen (169 ff/II; insbesondere 171/II, 177/II, 183/II).
Diese Konkretisierung des Tatgeschehens stellt - unabhängig der für die Ausgestaltung des Fragenschemas unerheblichen Frage ihrer Glaubwürdigkeit - ein Tatsachenvorbringen dar, das - da der Geschehnisablauf jedenfalls als Denkmöglichkeit bestehen kann - zum Gegenstand unter anderem (nicht anders etwa § 105 StGB) der vom Beschwerdeführer vermißten - für den Fall der Verneinung beider Hauptfragen zu beantwortenden - Eventualfrage in Richtung § 86 StGB zu machen gewesen wäre (Mayerhofer StPO4 E 26, 39 a, 49 f zu § 314).Diese Konkretisierung des Tatgeschehens stellt - unabhängig der für die Ausgestaltung des Fragenschemas unerheblichen Frage ihrer Glaubwürdigkeit - ein Tatsachenvorbringen dar, das - da der Geschehnisablauf jedenfalls als Denkmöglichkeit bestehen kann - zum Gegenstand unter anderem (nicht anders etwa Paragraph 105, StGB) der vom Beschwerdeführer vermißten - für den Fall der Verneinung beider Hauptfragen zu beantwortenden - Eventualfrage in Richtung Paragraph 86, StGB zu machen gewesen wäre (Mayerhofer StPO4 E 26, 39 a, 49 f zu Paragraph 314,).
Ohne daß auf die Ausführungen der Instruktionsrüge (Z 8) und der Tatsachenrüge (Z 10 a) näher eingegangen werden mußte, war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Willibald K***** Folge zu geben, der Wahrspruch der Geschworenen sowie das Urteil (schon infolge hier anklagekonformer Idealkonkurrenz zur Gänze) aufzuheben und die Sache zur Verfahrenserneuerung an die erste Instanz zurückzuverweisen (§§ 285 e, 344, 349 Abs 1 StPO).Ohne daß auf die Ausführungen der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) und der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) näher eingegangen werden mußte, war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Willibald K***** Folge zu geben, der Wahrspruch der Geschworenen sowie das Urteil (schon infolge hier anklagekonformer Idealkonkurrenz zur Gänze) aufzuheben und die Sache zur Verfahrenserneuerung an die erste Instanz zurückzuverweisen (Paragraphen 285, e, 344, 349 Absatz eins, StPO).
Lediglich vollständigkeitshalber ist zu der vom Beschwerdeführer weiters relevierten Problematik des Verbrechens des Totschlags (§ 76 StGB) ergänzend festzuhalten, daß gegebenenfalls (nach Maßgabe der Beweisergebnisse im zweiten Rechtsgang) hinsichtlich des Tatbestandskriteriums allgemeiner Begreiflichkeit der tatauslösenden Gemütsbewegung die von sexuellen Attacken gekennzeichnete Opfersituation mitzubeachten wäre.Lediglich vollständigkeitshalber ist zu der vom Beschwerdeführer weiters relevierten Problematik des Verbrechens des Totschlags (Paragraph 76, StGB) ergänzend festzuhalten, daß gegebenenfalls (nach Maßgabe der Beweisergebnisse im zweiten Rechtsgang) hinsichtlich des Tatbestandskriteriums allgemeiner Begreiflichkeit der tatauslösenden Gemütsbewegung die von sexuellen Attacken gekennzeichnete Opfersituation mitzubeachten wäre.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.