Rechtssatz RS0100996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100996
Geschäftszahl
11Os17/67; 10Os138/76; 12Os71/97
Entscheidungsdatum
31.07.1997
Rechtssatz
Eine Verantwortung des Angeklagten, die ungeachtet des Fehlens einer bestimmten Erinnerung eine von ihm nach seiner Persönlichkeit für möglich und wahrscheinlich gehaltene Darstellung des Tatgeschehens enthält, stellt - unbeschadet der Frage der Glaubwürdigkeit - jedenfalls ein Tatsachenvorbringen im Sinne des § 314 StPO dar.Eine Verantwortung des Angeklagten, die ungeachtet des Fehlens einer bestimmten Erinnerung eine von ihm nach seiner Persönlichkeit für möglich und wahrscheinlich gehaltene Darstellung des Tatgeschehens enthält, stellt - unbeschadet der Frage der Glaubwürdigkeit - jedenfalls ein Tatsachenvorbringen im Sinne des Paragraph 314, StPO dar.
Entscheidungstexte
- 11 Os 17/67
Entscheidungstext OGH 13.04.1967 11 Os 17/67
Veröff: SSt 38/28 = EvBl 1967/468 S 667
- 10 Os 138/76
Entscheidungstext OGH 03.11.1976 10 Os 138/76
Vgl; Beisatz: Gebot einer Eventualfrage, wenn die über das bloße Leugnen eines deliktischen Vorsatzes hinausgehende Verantwortung eine vom Täter für möglich und wahrscheinlich gehaltene Darstellung des Tatgeschehens (hier: statt Vorsatz - unbewußte Fahrlässigkeit) enthält. (T1)
- 12 Os 71/97
Entscheidungstext OGH 31.07.1997 12 Os 71/97
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0100996
Dokumentnummer
JJR_19670413_OGH0002_0110OS00017_6700000_001