Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider liegt der Ablehnung des Antrags auf kriminaltechnische Auswertung und Abgleichung der Werkzeuge und der am Tatort (A 1) gesicherten Spuren keine vorgreifende Beweiswürdigung zugrunde: Da der Beschwerdeführer - durch DNA-Analyse der Blutspuren objektiviert (ON 20), von ihm im Vorverfahren noch in Abrede gestellt, in der Hauptverhandlung aber zugestanden (S 312) - in den frühen Morgenstunden mittels Einsteigens durch ein Fenster in das Gemeindeamt gelangt war, hätte das durch den Beweisantrag angestrebte Ergebnis die unabhängig davon vorgelegene Beweissituation nicht maßgeblich verändern können (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 63). Abgesehen davon, daß die fotografische Dokumentation der Beschädigungen (S 173) mit den sichergestellten, in Massenfertigung hergestellten Schraubenziehern in Einklang gebracht werden kann (S 133), wäre für den Angeklagten vorliegend selbst dann nichts gewonnen, wenn die Spuren nicht dem sichergestellten Werkzeug zugeordnet werden könnten, weil damit noch nichts darüber ausgesagt ist, daß er sich nicht der früheren Instrumente entledigt und andere bei seiner Betretung mitgeführt haben konnte.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider liegt der Ablehnung des Antrags auf kriminaltechnische Auswertung und Abgleichung der Werkzeuge und der am Tatort (A 1) gesicherten Spuren keine vorgreifende Beweiswürdigung zugrunde: Da der Beschwerdeführer - durch DNA-Analyse der Blutspuren objektiviert (ON 20), von ihm im Vorverfahren noch in Abrede gestellt, in der Hauptverhandlung aber zugestanden (S 312) - in den frühen Morgenstunden mittels Einsteigens durch ein Fenster in das Gemeindeamt gelangt war, hätte das durch den Beweisantrag angestrebte Ergebnis die unabhängig davon vorgelegene Beweissituation nicht maßgeblich verändern können (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 63). Abgesehen davon, daß die fotografische Dokumentation der Beschädigungen (S 173) mit den sichergestellten, in Massenfertigung hergestellten Schraubenziehern in Einklang gebracht werden kann (S 133), wäre für den Angeklagten vorliegend selbst dann nichts gewonnen, wenn die Spuren nicht dem sichergestellten Werkzeug zugeordnet werden könnten, weil damit noch nichts darüber ausgesagt ist, daß er sich nicht der früheren Instrumente entledigt und andere bei seiner Betretung mitgeführt haben konnte.
Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) konnten die Tatrichter aus der als umfassend und nachvollziehbar glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen Robert L***** (US 5) logisch und empirisch einwandfrei die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ableiten, dem derartige Begehungsweisen nicht wesensfremd sind (US 7). Dessen auch von ihm (S 63) unbestrittene Anwesenheit am Tatort zur Nachtzeit (A 2) läßt im Zusammenhalt mit den optischen und akustischen Wahrnehmungen des genannten Zeugen aus kurzer Distanz zu - nicht zwangsläufig zu Spuren führenden - Manipulationen am Eingangsschloß des Geschäftes mängelfrei eine Tatdeterminierung als Einbruchsversuch zu.Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) konnten die Tatrichter aus der als umfassend und nachvollziehbar glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen Robert L***** (US 5) logisch und empirisch einwandfrei die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ableiten, dem derartige Begehungsweisen nicht wesensfremd sind (US 7). Dessen auch von ihm (S 63) unbestrittene Anwesenheit am Tatort zur Nachtzeit (A 2) läßt im Zusammenhalt mit den optischen und akustischen Wahrnehmungen des genannten Zeugen aus kurzer Distanz zu - nicht zwangsläufig zu Spuren führenden - Manipulationen am Eingangsschloß des Geschäftes mängelfrei eine Tatdeterminierung als Einbruchsversuch zu.
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) anhand der Akten ergeben sich auch keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) anhand der Akten ergeben sich auch keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die gegen die Bejahung gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich setzt sich über die dazu unmißverständlichen Tatsachengrundlagen des bekämpften Qualifikationsausspruchs (US 4, 9) hinweg.Die gegen die Bejahung gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich setzt sich über die dazu unmißverständlichen Tatsachengrundlagen des bekämpften Qualifikationsausspruchs (US 4, 9) hinweg.
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.