Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu, zumal sie sich in einer Erklärung der Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel und damit inhaltlich in einer Antragstellung nach § 364 Abs 1 StPO erschöpft.Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu, zumal sie sich in einer Erklärung der Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel und damit inhaltlich in einer Antragstellung nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO erschöpft.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt keine Berechtigung zu.
Der Verteidiger führt dazu aus, dass er einer langjährigen Gepflogenheit folgend das Kuvert mit der Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel am 23. April 2007 mit einer beigehefteten, noch nicht unterfertigten Einschreibebestätigung in einen Postkasten neben seiner Kanzlei eingeworfen habe. Gleichzeitig habe er einer Büroangestellten den Auftrag erteilt, ein Exemplar der Rechtsmittelausführung vorab per Telefax an das Gericht zu versenden. Dies habe die ansonsten sehr gewissenhaft arbeitende Kanzleiangestellte aber offenbar überhört.
Das Einwerfen eines an das Gericht gesendeten Poststückes in einen Briefkasten ohne Kontrolle, ob das Postamt F***** die angeblich vereinbarte „unkonventionelle" Rückübersendung einer Bestätigung der Postaufgabe tatsächlich vorgenommen hatte, und der bloße Auftrag zu einer Übersendung der Rechtsmittelausführung per Fax ohne Überprüfung einer tatsächlichen Faxübertragung begründen einen groben Verstoß gegen die anwaltliche Diligenzpflicht. Dieses durch Bescheinigungsmittel im Übrigen nicht untermauerte Vorbringen dokumentiert ein Handeln, das mit anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Widerspruch steht. Von einem Versehen bloß minderen Grades kann daher keine Rede sein, sodass der Nachweis iSd § 364 Abs 1 Z 1 StPO misslungen ist.Das Einwerfen eines an das Gericht gesendeten Poststückes in einen Briefkasten ohne Kontrolle, ob das Postamt F***** die angeblich vereinbarte „unkonventionelle" Rückübersendung einer Bestätigung der Postaufgabe tatsächlich vorgenommen hatte, und der bloße Auftrag zu einer Übersendung der Rechtsmittelausführung per Fax ohne Überprüfung einer tatsächlichen Faxübertragung begründen einen groben Verstoß gegen die anwaltliche Diligenzpflicht. Dieses durch Bescheinigungsmittel im Übrigen nicht untermauerte Vorbringen dokumentiert ein Handeln, das mit anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Widerspruch steht. Von einem Versehen bloß minderen Grades kann daher keine Rede sein, sodass der Nachweis iSd Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO misslungen ist.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die jedenfalls rechtzeitig angemeldete Berufung (§§ 344, 285i StPO iVm § 285a StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die jedenfalls rechtzeitig angemeldete Berufung (Paragraphen 344, 285 i, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO).
Eine Kostenentscheidung hatte nicht zu ergehen (arg. „... nach den §§ 389, 390 zum Kostenersatz Verpflichteten ..." in § 390a Abs 1 StPO; vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 11, 19).Eine Kostenentscheidung hatte nicht zu ergehen (arg. „... nach den Paragraphen 389, 390, zum Kostenersatz Verpflichteten ..." in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO; vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 11, 19).