Rechtssatz RS0122422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122422
Geschäftszahl
12Os72/07s (12Os73/07p)
Entscheidungsdatum
23.08.2007
Rechtssatz
Das Einwerfen eines an das Gericht gesendeten Poststückes mit einer beigehefteten, noch nicht unterfertigten Einschreibbestätigung in einen Briefkasten und ohne Kontrolle, ob das Postamt die angeblich vereinbarte „unkonventionelle" Rückübersendung einer Bestätigung der Postaufgabe tatsächlich vorgenommen hatte, sowie der bloße Auftrag zu einer Übersendung der Rechtsmittelausführung per Fax ohne Überprüfung einer tatsächlichen Faxübertragung begründen einen groben Verstoß gegen die anwaltliche Diligenzpflicht. Dieses durch Bescheinigungsmittel im Übrigen nicht untermauerte Vorbringen dokumentiert ein Handeln, das mit anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Widerspruch steht. Von einem Versehen bloß minderen Grades kann daher keine Rede sein, sodass der Nachweis iSd § 364 Abs 1 Z 1 StPO misslungen ist.Das Einwerfen eines an das Gericht gesendeten Poststückes mit einer beigehefteten, noch nicht unterfertigten Einschreibbestätigung in einen Briefkasten und ohne Kontrolle, ob das Postamt die angeblich vereinbarte „unkonventionelle" Rückübersendung einer Bestätigung der Postaufgabe tatsächlich vorgenommen hatte, sowie der bloße Auftrag zu einer Übersendung der Rechtsmittelausführung per Fax ohne Überprüfung einer tatsächlichen Faxübertragung begründen einen groben Verstoß gegen die anwaltliche Diligenzpflicht. Dieses durch Bescheinigungsmittel im Übrigen nicht untermauerte Vorbringen dokumentiert ein Handeln, das mit anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Widerspruch steht. Von einem Versehen bloß minderen Grades kann daher keine Rede sein, sodass der Nachweis iSd Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO misslungen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122422
Dokumentnummer
JJR_20070823_OGH0002_0120OS00072_07S0000_001