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Entscheidung 12 Os 72/26v×

Entscheidung 12 Os 72/26v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os72/26v (12Os73/26s,12Os74/26p,12Os75/26k)

Entscheidungsdatum

05.08.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Strafsache gegen * S* wegen Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 26 U 163/25y des Bezirksgerichts Meidling, über Vorgänge in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Schneider LL.M., zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 26 U 163/25y des Bezirksgerichts Meidling verletzen

1./ die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form Paragraph 270, Absatz 4, StPO;

2./ das Unterlassen der Anordnung der Zustellung des Abwesenheitsurteils zu eigenen Handen des Angeklagten Paragraph 83, Absatz 3, erster Satz, Absatz 4, zweiter Satz StPO;

3./ das Unterlassen der Anordnung der Zustellung einer Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls spätestens zugleich mit der Zustellung der Urteilsausfertigung an den Angeklagten Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO;

4./ das Unterlassen der Anordnung der Zustellung einer Rechtsmittelbelehrung an den Angeklagten Paragraph 152, Absatz 3, Geo in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 4, Geo.

Sämtliche auf dem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Meidling vom 4. März 2026, GZ 26 U 163/25y-25, beruhenden Verfügungen werden aufgehoben. Diesem Gericht wird die Zustellung des – nach Maßgabe des Paragraph 270, Absatz 2, StPO auszufertigenden – Abwesenheitsurteils an den Angeklagten zu eigenen, Handen zugleich mit einer Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls und unter Anschluss einer Rechtsmittelbelehrung aufgetragen.

Text

Gründe:

[1]         Im Verfahren AZ 26 U 163/25y des Bezirksgerichts Meidling legte die Staatsanwaltschaft Wien * S* ein als (richtig: zwei) Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB subsumiertes Verhalten zur Last (ON 8).

[2]         Die Hauptverhandlung am 4. März 2026 wurde in Abwesenheit des – gemäß Paragraph 164, StPO zum Anklagevorwurf vernommenen (ON 7.5) und zur Hauptverhandlung geladenen (ON 19; siehe auch ON 1.14), nicht durch einen Verteidiger vertretenen – Angeklagten durchgeführt (ON 23.2).

[3]         Mit in gekürzter Form ausgefertigtem (ON 25) Urteil vom selben Tag (ON 23.2 S 3 f), das auch einen Freispruch betreffend eine Tat enthält, wurde der Angeklagte eines Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer – für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe verurteilt.

[4]         Am 31. März 2026 vermerkte der Einzelrichter die (vermeintlich am 10. März 2026 eingetretene) Rechtskraft dieses Urteils und verfügte die Zustellung einer (gekürzten) Urteilsausfertigung an den Angeklagten (ON 26). Eine Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 83, Absatz 3, erster Satz, Absatz 4, zweiter Satz StPO) wurde nicht angeordnet. Dass die Urteilsausfertigung dem Angeklagten tatsächlich zugekommen vergleiche Paragraph 7, ZustG) wäre, ist im Akt nicht ersichtlich.

[5]         Die Zustellung (auch) einer Rechtsmittelbelehrung für Abwesenheitsurteile im bezirksgerichtlichen Verfahren (Paragraph 152, Absatz 3, Geo) sowie einer Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls (Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 447, StPO) hat das Gericht zu keinem Zeitpunkt verfügt.

Rechtliche Beurteilung

[6]              Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, wurde das Gesetz im Verfahren AZ 26 U 163/25y des Bezirksgerichts Meidling mehrfach verletzt:

[7]         1./ Die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form setzt nach Paragraph 270, Absatz 4, StPO (hier in Verbindung mit Paragraph 447, StPO) voraus, dass die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden.

[8]         Das in seiner Abwesenheit gefällte (Paragraph 427, Absatz eins, StPO) Urteil wurde dem Angeklagten gegenüber nicht schon mit seiner Verkündung, sondern würde erst mit der persönlichen (Paragraph 83, Absatz 3, erster Satz, Absatz 4, zweiter Satz StPO) Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung (Paragraph 427, Absatz eins, zweiter Satz StPO) wirksam vergleiche 13 Os 40/20m). Vor diesem – die Einspruchsfrist (hier Paragraph 478, Absatz eins, StPO) und die Frist zur Berufungsanmeldung (hier Paragraph 466, Absatz 2, StPO, siehe auch Paragraph 478, Absatz 2, zweiter Satz StPO) erst auslösenden – Ereignis kann das (schuldig sprechende Abwesenheits-)Urteil nicht unbekämpft in Rechtskraft erwachsen, die von Paragraph 270, Absatz 4, StPO vorausgesetzte Prozesssituation also gar nicht eintreten. Daher war seine Ausfertigung in gekürzter Form verfehlt vergleiche RIS-Justiz RS0101784 [T2] und Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 270, Rz 61).

[9]         2./ Abwesenheitsurteile sind nach Paragraph 83, Absatz 3, erster Satz, Absatz 4, zweiter Satz StPO dem Angeklagten stets selbst und zu eigenen Handen zuzustellen. Vorliegend wurde eine solche Zustellung nicht angeordnet.

[10]       3./ Gemäß Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO (hier in Verbindung mit Paragraph 447, StPO) ist den Beteiligten (des Hauptverfahrens), soweit sie nicht darauf verzichtet haben, eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung, von Amts wegen zuzustellen (zuletzt 11 Os 89/23g [90/23d, 91/23a, 92/23y]; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 271, Rz 40). Obwohl seitens des Angeklagten keine Verzichtserklärung vorlag, ist das Bezirksgericht dieser Pflicht nicht nachgekommen.

[11]       4./ Gemäß Paragraph 152, Absatz 3, Geo ist bei der Zustellung eines Abwesenheitsurteils stets auch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; dies ist vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen (Paragraph 129, Absatz 4, Geo).

[12]       Indem das Bezirksgericht Letzteres verabsäumte, verstieß es gegen die genannten Bestimmungen der Geo (RIS-Justiz RS0059446, RS0096533; Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 16).

[13]       Da ein Nachteil für den Angeklagten nicht auszuschließen ist, sah sich der Oberste Gerichtshof bestimmt, die Feststellung der Gesetzesverletzungen mit konkreter Wirkung wie im Spruch ersichtlich zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E148251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00072.26V.0805.000

Im RIS seit

17.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260805_OGH0002_0120OS00072_26V0000_000

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