[6] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, wurde das Gesetz im Verfahren AZ 26 U 163/25y des Bezirksgerichts Meidling mehrfach verletzt:
[7] 1./ Die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form setzt nach § 270 Abs 4 StPO (hier iVm § 447 StPO) voraus, dass die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden. 1./ Die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form setzt nach Paragraph 270, Absatz 4, StPO (hier in Verbindung mit Paragraph 447, StPO) voraus, dass die Beteiligten des Verfahrens auf ein Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der dafür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel anmelden.
[8] Das in seiner Abwesenheit gefällte (§ 427 Abs 1 StPO) Urteil wurde dem Angeklagten gegenüber nicht schon mit seiner Verkündung, sondern würde erst mit der persönlichen (§ 83 Abs 3 erster Satz, Abs 4 zweiter Satz StPO) Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung (§ 427 Abs 1 zweiter Satz StPO) wirksam (vgl 13 Os 40/20m). Vor diesem – die Einspruchsfrist (hier § 478 Abs 1 StPO) und die Frist zur Berufungsanmeldung (hier § 466 Abs 2 StPO, siehe auch § 478 Abs 2 zweiter Satz StPO) erst auslösenden – Ereignis kann das (schuldig sprechende Abwesenheits-)Urteil nicht unbekämpft in Rechtskraft erwachsen, die von § 270 Abs 4 StPO vorausgesetzte Prozesssituation also gar nicht eintreten. Daher war seine Ausfertigung in gekürzter Form verfehlt (vgl RIS-Justiz RS0101784 [T2] und Danek/Mann, WK-StPO § 270 Rz 61). Das in seiner Abwesenheit gefällte (Paragraph 427, Absatz eins, StPO) Urteil wurde dem Angeklagten gegenüber nicht schon mit seiner Verkündung, sondern würde erst mit der persönlichen (Paragraph 83, Absatz 3, erster Satz, Absatz 4, zweiter Satz StPO) Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung (Paragraph 427, Absatz eins, zweiter Satz StPO) wirksam vergleiche 13 Os 40/20m). Vor diesem – die Einspruchsfrist (hier Paragraph 478, Absatz eins, StPO) und die Frist zur Berufungsanmeldung (hier Paragraph 466, Absatz 2, StPO, siehe auch Paragraph 478, Absatz 2, zweiter Satz StPO) erst auslösenden – Ereignis kann das (schuldig sprechende Abwesenheits-)Urteil nicht unbekämpft in Rechtskraft erwachsen, die von Paragraph 270, Absatz 4, StPO vorausgesetzte Prozesssituation also gar nicht eintreten. Daher war seine Ausfertigung in gekürzter Form verfehlt vergleiche RIS-Justiz RS0101784 [T2] und Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 270, Rz 61).
[9] 2./ Abwesenheitsurteile sind nach § 83 Abs 3 erster Satz, Abs 4 zweiter Satz StPO dem Angeklagten stets selbst und zu eigenen Handen zuzustellen. Vorliegend wurde eine solche Zustellung nicht angeordnet. 2./ Abwesenheitsurteile sind nach Paragraph 83, Absatz 3, erster Satz, Absatz 4, zweiter Satz StPO dem Angeklagten stets selbst und zu eigenen Handen zuzustellen. Vorliegend wurde eine solche Zustellung nicht angeordnet.
[10] 3./ Gemäß § 271 Abs 6 letzter Satz StPO (hier iVm § 447 StPO) ist den Beteiligten (des Hauptverfahrens), soweit sie nicht darauf verzichtet haben, eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung, von Amts wegen zuzustellen (zuletzt 11 Os 89/23g [90/23d, 91/23a, 92/23y]; Danek/Mann, WK-StPO § 271 Rz 40). Obwohl seitens des Angeklagten keine Verzichtserklärung vorlag, ist das Bezirksgericht dieser Pflicht nicht nachgekommen. 3./ Gemäß Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO (hier in Verbindung mit Paragraph 447, StPO) ist den Beteiligten (des Hauptverfahrens), soweit sie nicht darauf verzichtet haben, eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung, von Amts wegen zuzustellen (zuletzt 11 Os 89/23g [90/23d, 91/23a, 92/23y]; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 271, Rz 40). Obwohl seitens des Angeklagten keine Verzichtserklärung vorlag, ist das Bezirksgericht dieser Pflicht nicht nachgekommen.
[11] 4./ Gemäß § 152 Abs 3 Geo ist bei der Zustellung eines Abwesenheitsurteils stets auch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; dies ist vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen (§ 129 Abs 4 Geo). 4./ Gemäß Paragraph 152, Absatz 3, Geo ist bei der Zustellung eines Abwesenheitsurteils stets auch eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; dies ist vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen (Paragraph 129, Absatz 4, Geo).
[12] Indem das Bezirksgericht Letzteres verabsäumte, verstieß es gegen die genannten Bestimmungen der Geo (RIS-Justiz RS0059446, RS0096533; Bauer, WK-StPO § 427 Rz 16). Indem das Bezirksgericht Letzteres verabsäumte, verstieß es gegen die genannten Bestimmungen der Geo (RIS-Justiz RS0059446, RS0096533; Bauer, WK-StPO Paragraph 427, Rz 16).
[13] Da ein Nachteil für den Angeklagten nicht auszuschließen ist, sah sich der Oberste Gerichtshof bestimmt, die Feststellung der Gesetzesverletzungen mit konkreter Wirkung wie im Spruch ersichtlich zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). Da ein Nachteil für den Angeklagten nicht auszuschließen ist, sah sich der Oberste Gerichtshof bestimmt, die Feststellung der Gesetzesverletzungen mit konkreter Wirkung wie im Spruch ersichtlich zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).