Zu Recht wendet die Angeklagte in ihrer allein gegen den zuletzt bezeichneten Schuldspruch (Punkt II.) gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 10 und 11 (der Sache nach allein Z 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO ein, daß das Erstgericht das betreffende Maturazeugnis rechtsirrig als falsches Beweismittel beurteilte.Zu Recht wendet die Angeklagte in ihrer allein gegen den zuletzt bezeichneten Schuldspruch (Punkt römisch zwei.) gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 10 und 11 (der Sache nach allein Ziffer 9, Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ein, daß das Erstgericht das betreffende Maturazeugnis rechtsirrig als falsches Beweismittel beurteilte.
Der Umstand, daß sich die Beschwerdeführerin die Zulassung zur Externistenmatura durch - mittels Amtsmißbrauchs erreichte - Umgehung einer Reihe von Vorprüfungen erschlichen hat, findet inhaltlich in dem von ihr bei der Immatrikulation an der Universität Wien zum Nachweis der allgemeinen Hochschulreife (§ 6 Abs 2 lit a AHStG, BGBl 1966/177) vorgelegten Zeugnis über die Externistenhauptmatura (§ 42 Abs 10 SchUG iVm § 20 der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst über die Externistenprüfungen, BGBl 1979/362) keinen Niederschlag. Darin wird vielmehr den Tatsachen entsprechend allein bestätigt, daß sich die Angeklagte vor der zuständigen Externistenprüfungskommission in bestimmten Fächern der Reifeprüfung unterzogen und diese bestanden hat (US 7 f iVm 129, 174, 203 f und 225 f/II). Demnach handelt es sich nicht um eine - an sich nach § 293 StGB tatbestands- taugliche (EvBl 1995/21) - inhaltlich unrichtige Urkunde (siehe 12 Os 45/96, 12 Os 159/96).Der Umstand, daß sich die Beschwerdeführerin die Zulassung zur Externistenmatura durch - mittels Amtsmißbrauchs erreichte - Umgehung einer Reihe von Vorprüfungen erschlichen hat, findet inhaltlich in dem von ihr bei der Immatrikulation an der Universität Wien zum Nachweis der allgemeinen Hochschulreife (Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, AHStG, BGBl 1966/177) vorgelegten Zeugnis über die Externistenhauptmatura (Paragraph 42, Absatz 10, SchUG in Verbindung mit Paragraph 20, der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst über die Externistenprüfungen, BGBl 1979/362) keinen Niederschlag. Darin wird vielmehr den Tatsachen entsprechend allein bestätigt, daß sich die Angeklagte vor der zuständigen Externistenprüfungskommission in bestimmten Fächern der Reifeprüfung unterzogen und diese bestanden hat (US 7 f in Verbindung mit 129, 174, 203 f und 225 f/II). Demnach handelt es sich nicht um eine - an sich nach Paragraph 293, StGB tatbestands- taugliche (EvBl 1995/21) - inhaltlich unrichtige Urkunde (siehe 12 Os 45/96, 12 Os 159/96).
Der betroffene Schuldspruch war daher als nichtig aufzuheben und die Beschwerdeführerin insoweit vom Anklagevorwurf freizusprechen.
Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdeargumente näher einzugehen.
Bei der infolge Teilkassierung des Schuldspruchs notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof die Verführung von zwei Personen als erschwerend (Leukauf/Steininger Komm3 § 33 RN 10), den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die Begehung der Tat vor Vollendung des 21.Lebensjahres und das Geständnis der Angeklagten hingegen als mildernd.Bei der infolge Teilkassierung des Schuldspruchs notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof die Verführung von zwei Personen als erschwerend (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 33, RN 10), den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die Begehung der Tat vor Vollendung des 21.Lebensjahres und das Geständnis der Angeklagten hingegen als mildernd.
Da ein für die Anwendbarkeit des § 41 Abs 1 StGB als Grundvoraussetzung erforderlicher Fall atypisch leichter Deliktsverwirklichung (Leukauf/Steininger aaO § 41 RN 4) bei der durch Amtsmißbrauch erreichten Erschleichung eines Maturazeugnisses durch Umgehung einer Vielzahl von Vorprüfungen (US 3) zum Zwecke mißbräuchlicher Inanspruchnahme universitärer Einrichtungen nicht vorliegt, scheidet eine weitere Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe von vornherein, eine Erhöhung der Strafe allein auf Grund des Verschlimmerungsverbots (§ 290 Abs 2 StPO) aus.Da ein für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz eins, StGB als Grundvoraussetzung erforderlicher Fall atypisch leichter Deliktsverwirklichung (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 41, RN 4) bei der durch Amtsmißbrauch erreichten Erschleichung eines Maturazeugnisses durch Umgehung einer Vielzahl von Vorprüfungen (US 3) zum Zwecke mißbräuchlicher Inanspruchnahme universitärer Einrichtungen nicht vorliegt, scheidet eine weitere Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe von vornherein, eine Erhöhung der Strafe allein auf Grund des Verschlimmerungsverbots (Paragraph 290, Absatz 2, StPO) aus.
Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.