Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Rechtsmittelwerber durch die - begründungslos gebliebene (S 265) - Abweisung des Antrages auf Vernehmung „des Zeugen Alois H***** ... zum Beweis dafür, dass in der Waschanlage in Anif eine Elektroheizung vorhanden ist und während der Zeit, als der Beschuldigte die Anlage betrieben hat, diese auch gelaufen und von ihm öfters repariert wurde, zuletzt wurde vom Zeugen Alois H***** ein Temparaturfühler eingebaut, sowie zum Beweis dafür, dass der Zeuge Alois H***** im Schaltkasten zumindest zwei bis drei Brücken eingebracht hat, um die Anlage, nachdem sie gestanden war, in Betrieb zu setzen" (S 264 f), in seinen verfassungsrechtlich geschützten Verteidigungsrechten (Art 6 MRK) nicht verletzt. Das Beweisbegehren bezog sich nämlich nicht auf eine für den ergangenen Schuldspruch entscheidende Tatsache oder einen nach Lage des Falles erheblichen Umstand (Fabrizy StPO9 § 281 Rz 37): Angaben über das Vorhandensein einer Elektroheizung in der verfahrensgegenständlichen Waschanlage und deren Wartung durch den beantragten Zeugen sind schon vom Ansatz her nicht geeignet, über deren - den (im Vergleich zum Nachpächter auffällig größeren, vgl US 10) Stromverbrauch erhöhenden - tatsächlichen Betriebsumfang Aufklärung zu vermitteln; dass und aus welchem Grund der Zeuge jedoch dazu Wahrnehmungen hätte deponieren können, legte der Antragsteller nicht dar und war ferner aus den übrigen Verfahrensergebnissen keineswegs von selbst einsichtig (Fabrizy aaO § 246 Rz 1). Das allfällige Vorhandensein von Leitungsüberbrückungen im Schaltkasten der Lichtschranken-Zähleranlage wiederum versäumte der Angeklagte in einen Zusammenhang mit dem beweiserheblichen Umstand der besonderen Abnutzung bestimmter Klemmen im Schaltkasten (woraus das Erstgericht Manipulationen zwecks Außerkraftsetzung des Zählers folgerte - US 5,Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Rechtsmittelwerber durch die - begründungslos gebliebene (S 265) - Abweisung des Antrages auf Vernehmung „des Zeugen Alois H***** ... zum Beweis dafür, dass in der Waschanlage in Anif eine Elektroheizung vorhanden ist und während der Zeit, als der Beschuldigte die Anlage betrieben hat, diese auch gelaufen und von ihm öfters repariert wurde, zuletzt wurde vom Zeugen Alois H***** ein Temparaturfühler eingebaut, sowie zum Beweis dafür, dass der Zeuge Alois H***** im Schaltkasten zumindest zwei bis drei Brücken eingebracht hat, um die Anlage, nachdem sie gestanden war, in Betrieb zu setzen" (S 264 f), in seinen verfassungsrechtlich geschützten Verteidigungsrechten (Artikel 6, MRK) nicht verletzt. Das Beweisbegehren bezog sich nämlich nicht auf eine für den ergangenen Schuldspruch entscheidende Tatsache oder einen nach Lage des Falles erheblichen Umstand (Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 37): Angaben über das Vorhandensein einer Elektroheizung in der verfahrensgegenständlichen Waschanlage und deren Wartung durch den beantragten Zeugen sind schon vom Ansatz her nicht geeignet, über deren - den (im Vergleich zum Nachpächter auffällig größeren, vergleiche US 10) Stromverbrauch erhöhenden - tatsächlichen Betriebsumfang Aufklärung zu vermitteln; dass und aus welchem Grund der Zeuge jedoch dazu Wahrnehmungen hätte deponieren können, legte der Antragsteller nicht dar und war ferner aus den übrigen Verfahrensergebnissen keineswegs von selbst einsichtig (Fabrizy aaO Paragraph 246, Rz 1). Das allfällige Vorhandensein von Leitungsüberbrückungen im Schaltkasten der Lichtschranken-Zähleranlage wiederum versäumte der Angeklagte in einen Zusammenhang mit dem beweiserheblichen Umstand der besonderen Abnutzung bestimmter Klemmen im Schaltkasten (woraus das Erstgericht Manipulationen zwecks Außerkraftsetzung des Zählers folgerte - US 5,
10) zu bringen.
Gleichermaßen versagt die Mängelrüge (Z 5):Gleichermaßen versagt die Mängelrüge (Ziffer 5,):
Dem Zeugen B***** - der die gerade erwähnten Wahrnehmungen im Zählerkasten gemacht hatte - maßen die Tatrichter keineswegs „quasi Sachverständigenqualifikation" zu (US 10). Die versuchte eigenständig beweiswürdigende Erschütterung dessen Glaubwürdigkeit durch den Angeklagten erfolgt außerhalb des prozessualen Rahmens einer Mängelrüge, die ausschließlich gegen Formalmängel eines Urteils gerichtet werden darf.
Einer gesonderten Erwähnung der im zweiten Teil seines Beweisantrages relevierten, vom Beschwerdeführer behaupteten Drahtbrücken im Schaltkasten (S 230) bedurfte es aufgrund des fehlenden Konnexes mit der davon unabhängigen, als entscheidendes Tatindiz festgestellten Abnutzung bestimmter Klemmen nicht.
Das „Herumschrauben" einer Vielzahl von Monteuren (Angeklagter S 223) bezog das Schöffengericht - dem Beschwerdevorwurf zuwider - sehr wohl in seine Überlegungen mit ein (US 11).
Die Rüge des Unterbleibens einer Kontrolle des Licht- und des Kontrollzählers (US 5) seitens der Verpächterin vermag keinerlei Formalnichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Mit dem Umstand einer elektrischen Heizung in der Waschanlage setzte sich das Erstgericht auseinander (US 10 f), ohne zufolge § 270 Abs 2 Z 5 StPO zur Erörterung jedes Aussagendetails (etwa des Zeugen Be***** S 247) gezwungen zu sein (Fabrizy aaO § 281 Rz 43). Dass „offenbar die Fußbodenheizung nicht mehr in Betrieb ist", stellt eine Spekulation des Beschwerdeführers, nicht aber eine formelle Nichtigkeit des bekämpften Urteiles dar.Die Rüge des Unterbleibens einer Kontrolle des Licht- und des Kontrollzählers (US 5) seitens der Verpächterin vermag keinerlei Formalnichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Mit dem Umstand einer elektrischen Heizung in der Waschanlage setzte sich das Erstgericht auseinander (US 10 f), ohne zufolge Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO zur Erörterung jedes Aussagendetails (etwa des Zeugen Be***** S 247) gezwungen zu sein (Fabrizy aaO Paragraph 281, Rz 43). Dass „offenbar die Fußbodenheizung nicht mehr in Betrieb ist", stellt eine Spekulation des Beschwerdeführers, nicht aber eine formelle Nichtigkeit des bekämpften Urteiles dar.
Der leugnenden Einlassung des Nichtigkeitswerbers gaben die Tatrichter breiten Raum in ihrer Beweiswürdigung (US 7 bis 9). Auch in diesem Zusammenhang waren sie iS der zitierten Gesetzesstelle nicht zur Analyse aller Details in den Verfahrensergebnissen verpflichtet.
Im Nichtigkeitsverfahren unstatthaft, sohin unbeachtlich versucht der Angeklagte letztlich, mit autonom beweiswürdigender Argumentation seiner Verantwortung, wonach er Einnahmen zum Ausgleich für früher durch eigene Geldzufuhr vorgetäuschtes Prosperieren der von der Schließung bedrohten Waschanlage einbehalten habe, zum Durchbruch zu verhelfen.
Ohne Abstützung auf das Gesetz, vielmehr im Gegensatz dazu (§§ 57 Abs 3 letzter Fall, 58 Abs 3 Z 2 StGB) wendet der Angeklagte im Hinblick auf die Ausdehnung des ursprünglich nur mit Ende 2004 (Anklageschrift ON 12) begrenzten Tatzeitraumes bis 8. Jänner 2005 „erst" in der Hauptverhandlung am 4. April 2006 (S 265) Verjährung (Z 9 lit b) ein, weil auch das Tatgeschehen vom 8. Jänner 2005 (US 5 bis 7) Gegenstand der polizeilichen Erhebungstätigkeit (ON 2, vor allem S 29, 81, 87) sowie unzweifelhaft der am 11. Oktober 2005 begonnenen gerichtlichen Vorerhebungen war (S 1 ff; vgl 14 Os 37/05t = EvBl 2005/154, 720). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).Ohne Abstützung auf das Gesetz, vielmehr im Gegensatz dazu (Paragraphen 57, Absatz 3, letzter Fall, 58 Absatz 3, Ziffer 2, StGB) wendet der Angeklagte im Hinblick auf die Ausdehnung des ursprünglich nur mit Ende 2004 (Anklageschrift ON 12) begrenzten Tatzeitraumes bis 8. Jänner 2005 „erst" in der Hauptverhandlung am 4. April 2006 (S 265) Verjährung (Ziffer 9, Litera b,) ein, weil auch das Tatgeschehen vom 8. Jänner 2005 (US 5 bis 7) Gegenstand der polizeilichen Erhebungstätigkeit (ON 2, vor allem S 29, 81, 87) sowie unzweifelhaft der am 11. Oktober 2005 begonnenen gerichtlichen Vorerhebungen war (S 1 ff; vergleiche 14 Os 37/05t = EvBl 2005/154, 720). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Abgesehen davon, dass das Vorbringen der Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme der Generalprokuratur nicht Gegenstand der Rechtsmittelausführung war und der damit herangezogene Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO einer subsidiär angestrebten amtswegigen Wahrnehmung nach § 290 Abs 1 StPO nicht zugänglich, somit insgesamt unbeachtlich ist, kam es fallbezogen weder zu einer Erweiterung der Anklage um ein weiteres Delikt noch zu einer - die Kautelen des § 262 StPO aktualisierenden - von der Anklage abweichenden Subsumtion, sondern lediglich zur - bereits erwähnten - Ausdehnung des Tatzeitraums, die eine ergänzend über dessen - ohnedies erstatteten (S 266) - Schlussvortrag (§ 255 Abs 3 StPO) hinausgehende Anhörung des Angeklagten „zum Ausdehnungsfaktum" - dem Standpunkt des Beschwerdeführers zuwider - nicht erforderte, um eine praktische und wirksame Ausübung von Verteidigungsrechten zu ermöglichen (vgl 14 Os 17/06s, EvBl 2006/103, 548 sowie jüngst EGMR vom 20. April 2006, BNr 42780/98 [Hulk gg Österreich], NL 2006/2, 95 f; s auch Messner, ÖJZ 2006, 582 ff).Abgesehen davon, dass das Vorbringen der Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme der Generalprokuratur nicht Gegenstand der Rechtsmittelausführung war und der damit herangezogene Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO einer subsidiär angestrebten amtswegigen Wahrnehmung nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO nicht zugänglich, somit insgesamt unbeachtlich ist, kam es fallbezogen weder zu einer Erweiterung der Anklage um ein weiteres Delikt noch zu einer - die Kautelen des Paragraph 262, StPO aktualisierenden - von der Anklage abweichenden Subsumtion, sondern lediglich zur - bereits erwähnten - Ausdehnung des Tatzeitraums, die eine ergänzend über dessen - ohnedies erstatteten (S 266) - Schlussvortrag (Paragraph 255, Absatz 3, StPO) hinausgehende Anhörung des Angeklagten „zum Ausdehnungsfaktum" - dem Standpunkt des Beschwerdeführers zuwider - nicht erforderte, um eine praktische und wirksame Ausübung von Verteidigungsrechten zu ermöglichen vergleiche 14 Os 17/06s, EvBl 2006/103, 548 sowie jüngst EGMR vom 20. April 2006, BNr 42780/98 [Hulk gg Österreich], NL 2006/2, 95 f; s auch Messner, ÖJZ 2006, 582 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.