Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 73/78×

Entscheidung 12 Os 73/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os73/78

Entscheidungsdatum

29.06.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1978 unter dem Vorsitz des Senatpräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Haindl als Schriftführer in der Strafsache gegen Sabbas A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 20. Februar 1978, GZ. 12 römisch fünf r 1136/

77-59, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Klaus Grösswang und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sabbas A wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen zu den Punkten römisch drei.) und römisch vier.) des Urteilssatzes (wegen der Vergehen der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach dem Paragraph 40, Absatz 5, Litera a, WaffenG) sowie demgemäß auch im Strafausspruch und im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gemäß dem Paragraph 23, Absatz eins, StGB aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.Mai 1930 geborene beschäftigungslose Sabbas A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraph 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130 und 15 StGB (Punkte römisch eins. und römisch zwei. des Urteilssatzes), des Vergehens der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Punkt römisch drei. des Urteilssatzes), des Vergehens nach dem Paragraph 40, Absatz 5, Litera a, WaffenG (Punkt römisch vier. des Urteilssatzes) und des Vergehens nach dem Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG (Punkt römisch fünf. des Urteilssatzes) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Gemäß dem Paragraph 23, Absatz eins, StGB wurde überdies seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3, 5 und 10, der Sache nach auch auf den der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund darin, daß seinem Verteidiger für die Hauptverhandlung am 20.Februar 1978 nicht die dreitägige Vorbereitungsfrist des Paragraph 221, Absatz eins, StPO zur Verfügung gestanden sei. Denn in dieser Bestimmung ist nur die Zustellung der Vorladung zur - ersten und nicht auch zu einer späteren - Hauptverhandlung an den Angeklagten, nicht aber jener an den Verteidiger spätestens drei (bzw. acht Tage) vor der Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschrieben. Daß dem Verteidiger - etwa, wie hier, infolge Verteidigerwechsels - keine zur Vorbereitung der Hauptverhandlung ausreichende Frist zu Gebote steht, vermag nur im Falle der Ablehnung eines deshalb in der Hauptverhandlung gestellten Vertagungsantrages Urteilsnichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zu begründen vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Entscheidungen Nr. 5, 15, 23 und 26 zu Paragraph 221, StPO); ein solcher Vertagungsantrag wurde aber vorliegend nicht gestellt. Zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO bezeichnet der Beschwerdeführer das Urteil im Schuldspruchfaktum römisch drei.) als mangelhaft begründet. Inhaltlich dieses Schuldspruchs wird dem Angeklagten das Vergehen der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB angelastet, weil er am 2.Mai 1977 in Hochfeistritz den Raimund B durch die Worte: 'Wirst du jetzt auch noch nicht verschwinden', wobei er eine - einer echten Waffe täuschend ähnlich sehende - Pistolenatrappe in seiner Hand hielt, sohin durch gefährliche Drohung, zum Verlassen eines Genossenschaftsweges nötigte. Das Erstgericht habe, so meint der Beschwerdeführer, übersehen, daß er infolge räumlicher Entfernung unmöglich an demselben Abend diese Nötigung und die ihm laut den Punkten römisch eins.) 2.) a) und b) des Urteilssatzes zur Last fallenden Einbruchsdiebstähle (in Kaltenberg und St. Ulrich) begangen haben könne, daß er sich dahin verantwortet habe, er könne sich nicht an diese Tat, sondern nur an einen ähnlichen Vorfall erinnern, und daß der Zeuge B selbst erklärt habe, er (Angeklagter) hätte die Waffe nicht gegen ihn gerichtet. Die Mängelrüge versagt. Die Annahme der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der an Raimund B (ebenso wie die am gleichen Tag verübten Einbruchsdiebstähle im Gebiet des Gendarmeriepostenkommandos Brückl) begangene Nötigung ist nicht nur durch die - in der Hauptverhandlung verlesene - Zeugenaussage des Genötigten vergleiche S 53 f d. A), sondern auch durch die eigene Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter vergleiche S 69 c verso d. A) und in der Hauptverhandlung vergleiche S 218, 249 d. A) gedeckt. Diese Annahme steht aber auch mit den örtlichen Gegebenheiten der genannten Tatorte im Einklang, da Hochfeistritz und Kaltenberg zur selben Gemeinde (Gemeinde Eberstein) gehören und St. Ulrich (am Johannesberg) in einer Nachbargemeinde (Gemeinde Brückl) liegt vergleiche S 19 in ON 6 und S 83 d. A).

Daß der Angeklagte der Aussage des Zeugen B zufolge die einer echten Waffe täuschend ähnlich sehende Pistolenatrappe - in Nötigungsabsicht - bloß in seiner Hand hielt, nicht aber, wie das Erstgericht in der Urteilsbegründung - insoweit aktenwidrig und zum Urteilsspruch in Widerspruch -

feststellte, gegen den genannten Zeugen richtete vergleiche S 262 d. A), ist nicht entscheidungswesentlich, weil die inkriminierte Tathandlung als Drohung (zumindest) mit einer Verletzung am Körper in beiden Fällen gleicherweise objektiv geeignet war, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Es liegt daher im gegebenen Zusammenhang auch kein im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erheblicher Widerspruch zwischen der in Rede stehenden Urteilsfeststellung und dem Akteninhalt vor.

Mit der Behauptung, bestimmte Beweisergebnisse hätten darauf hingewiesen, daß er sich im Zeitpunkt dieser letztgenannten Tat im Zustand der Volltrunkenheit befunden und demnach nicht das Vergehen der Nötigung, sondern bloß jenes der selbstverschuldeten vollen Berauschung nach dem Paragraph 287

StGB zu verantworten habe, macht der Beschwerdeführer der Sache nach

Feststellungsmängel im Sinne der Ziffer 10, des Paragraph 281

1 StPO geltend.

Diesem Beschwerdevorbringen kommt Berechtigung zu.

Zutreffend verweist der Beschwerdeführer einerseits auf das Gutachten des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Dr. C, in welchem dieser - unter Verwertung eines im Verfahren 9 römisch fünf r 1972/72 des Landesgerichtes Klagenfurt erstatteten Fakultätsgutachtens der Universität Innsbruck - ausgeführt hat, die inkriminierte Nötigung könnte von ihm in einem Zustand der Volltrunkenheit begangen worden sein vergleiche S 144, 163 in Verbindung mit S 251 d. A), sowie andererseits auf die auf eine hochgradige Alkoholisierung zur Tatzeit hindeutende Urteilsfeststellung, er sei laut schreiend am Anwesen des B vorbeigegangen bzw. - in weiterer Folge - dort gesessen. Nimmt man noch hinzu, daß der Angeklagte nach den Gendarmerieerhebungen in den Abendstunden des 2.Mai 1977 in einem Nachbaranwsen einige Flaschen Sekt konsumiert haben soll vergleiche S 43 d. A), so war durch die Verfahrensergebenisse konkret indiziert, daß beim Angeklagten - mag sich dieser selbst auch nicht ausdrücklich auf Vollktrunkenheit oder auf eine durch Alkoholisierung bewirkte Erinnerungslücke berufen haben vergleiche S 69 c verso, 218 d. A) - zur Tatzeit eine seine Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit ausschließender Zustand (selbstverschuldeter) voller Berauschung vorgelegen sein könnte. Mit dieser Frage hat sich das Erstgericht jedoch in den Urteilsgründen überhaupt nicht befaßt und keinerlei Feststellungen über den Grad der Alkoholisierung des Angeklagten im Zeitpunkt der begangenen Nötigung getroffen. In dieser Richtung erscheint das angefochtene Urteil daher mit Feststellungsmängeln behaftet.

Begründet ist die Beschwerde ferner auch, soweit sie gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 40, Absatz 5, Litera a, WaffenG (Punkt römisch vier. des Urteilssatzes) gerichtet ist, inhaltlich dessen dem Angeklagten zur Last fällt, in der Zeit vom 2. Mai 1977 bis 17.Juni 1977, wenn auch nur fahrlässig, ohne die nach Paragraph 40, Absatz 3, Litera b, WaffenG erforderliche Erlaubnis militärische Waffen, nämlich einen Steyr Karabiner und zwei Bajonette geführt zu haben.

Die Annahme des Erstgerichtes, daß der Angeklagte die genannten militärischen Waffen durch Diebstahl in seinen Besitz gebracht hat, ist zwar in den im Urteil als Feststellungsgrundlage bezogenen Geständnis des Angeklagten, mithin in den Verfahrensergebnissen gedeckt vergleiche S 69 verso, 69 b verso, 95, 101, 217 und 249 unten), sodaß insoweit dem Urteil ein Begründungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht anhaftet. Ebensowenig kommt dem sachlich aus dem Grunde der Ziffer 9, Litera a, der zitierten Gesetzesstelle erhobenen Beschwerdeeinwand Berechtigung zu, es habe sich bei dem den Verfahrensergebnissen zufolge nicht funktionsfähigen vergleiche S 9, 51 d. A) Steyr Karbiner nicht um eine Waffe im Sinne des Paragraph eins, WaffenG gehandelt; denn dem Beschwerdeführer wird vorliegend das unerlaubte Führen militärischer Waffen im Sinne des - von vornherein nicht auf die Funktionsfähigkeit einer bestimmten Waffe, sondern auf den Begriff 'Kriegsmaterial' abstellenden - Annexes römisch eins des Österreichischen Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, zur Last gelegt. Im übrigen kommt es nach Paragraph eins, WaffenG nur darauf an, ob ein Gegenstand seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden, aber gleichfalls nicht auf seinen Zustand und auf den Grad seiner Einsatzfähigkeit vergleiche Czeppan-Szirba4, 44).

Wie der Beschwerdeführer aber zutreffend aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO geltend macht, fehlen in der Urteilsbegründung zureichende Feststellungen darüber, daß er diese Waffen geführt hat. Nach dem Paragraph 5, Absatz 2

Litera b, WaffenG, der auch auf militärische Waffen (worunter im Sinne des Annexes römisch eins des Staatsvertrages, BGBl. 1955/152, u.a. auch Karabiner und Bajonette zu verstehen sind) sinngemäß anzuwenden ist, führt eine Waffe nicht, wer sie - im Falle einer Schußwaffe - ungeladen und lediglich zu dem Zweck, diese Waffe von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat vergleiche auch Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, 678, und die dort zitierte Entscheidung 13 Os 67/72).

Vorliegend stellt das Erstgericht nun fest, der Angeklagte habe die gestohlenen Gegenstände, ausgenommen die erbeuteten Lebensmittel und Getränke, überwiegend im Wald oder in einsamen Gebäuden versteckt vergleiche S 261 d. A). Damit kann aber nicht von vornherein die Möglichkeit von der Hand gewiesen werden, daß die Innehabung der Waffen durch den Angeklagten sich auf deren Transport vom Tatort in ein Versteck beschränkte und sohin ausschließlich dem Zweck diente, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen. In einem solchen Fall könnte jedoch von einem Führen der Waffen füglich noch nicht gesprochen werden. (Zur Qualifikation /-u.a./- eines Karabiners als militärische Waffe bzw. Kriegsmaterial vergleiche Pkt. 1. der Kategorie römisch eins. des - schon zitierten - Annexes römisch eins des Österreichischen Staatsvertrages und Leukauf-Steininger, Nebengesetze, 677.) Die aufgezeigten Feststellungsmängel machen eine Urteilsaufhebung in den Schuldspruchfakten römisch drei.) und römisch vier.) sowie die Anordnung einer neuerlichen Hauptverhandlung erforderlich. Es war daher spruchgemäß zu erkennen, ohne daß es eines Eingehens auf die den Ausspruch gemäß dem Paragraph 23, Absatz eins

StGB betreffenden, zum Teil sachlich die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierenden - wenn auch erst in der Berufung enthaltenen - Ausführungen des Beschwerdeführers bedürfte. Nur der Vollständigkeit halber ist hiezu jedoch zu bemerken, daß eine Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter, wenn sie unter Verletzung des Paragraph 23, Absatz 2, StGB erfolgt, in bezug auf die zeitlich unbegrenzte freiheitsentziehende vorbeugende Maßnahme des Paragraph 21, Absatz 2, StGB dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht vergleiche 11 Os 4/77, 10 Os 33/77 u.a.), sodaß eine Anordnung dieser letztgenannten vorbeugenden Maßnahme schon wegen des Verbotes der reformatio in peius (Paragraph 290, Absatz 2, StPO - vergleiche u.a. 11 Os 124/76) im erneuerten Verfahren nicht in Betracht kommen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruche angeführten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01354

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00073.78.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19780629_OGH0002_0120OS00073_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0081962 Rechtssatz 29.06.1978Strafrecht
Kein Führen stellt das Bei-sichhaben einer ungeladenen Waffe dar, nur zu dem Zwecke, diese von einem Ort an einem anderen zu verbringen.
RS0081983 Rechtssatz 29.06.1972Strafrecht
§ 5 Abs 2 WaffG 1967 gilt auch bis zum Inkrafttreten eines im § 40 Abs 2 WaffG 1967 in Aussicht gestellten Bundesgesetzes für militärische Waffen und Munition im Sinne des § 40 Abs 3 lit b WaffG 1967. Der Transport solcher Waffen und Munition unter den im § …
RS0082010 Rechtssatz 22.10.1974Strafrecht
Auch die Innehabung von Faustfeuerwaffen und wesentlicher Teile derselben steht ohne Rücksicht auf die damit verbundene Absicht oder die sofortige Verwendungsfähigkeit derselben als Waffe unter Strafsanktion.
RS0082238 Rechtssatz 17.07.1975Strafrecht
Der bloße Besitz einer militärischen Waffe, einer Maschinenpistole mit einer 60 cm übersteigenden Gesamtlänge, ist (gerichtlich) nicht strafbar.
RS0090097 Rechtssatz 11.01.1977Strafrecht
Der in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gestellte Antrag, von der (vom Erstgericht ausgesprochenen) Anstaltsunterbringung nach § 23 StGB wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 21 StGB abzusehen, releviert den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs …
RS0092413 Rechtssatz 13.11.1972Strafrecht
Die objektive Eignung der Drohung, in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist nach dem Grad der Gemütsbewegung, den sie hervorzurufen geeignet ist, sowie nach den sonstigen Umständen des betreffenden Einzelfalles zu beurteilen.
RS0094149 Rechtssatz 14.10.1971Strafrecht
Bedrohung ist auch mit einer ungeladenen Pistole möglich (SSt 16/52; RZ 155,10).
RS0098306 Rechtssatz 03.06.1955Strafrecht
Nur dem Angeklagten, nicht auch dem Verteidiger muss bei sonstiger Nichtigkeit die im § 221 StPO vorgesehene Vorbereitungsfrist zu Gebote stehen.
RS0100633 Rechtssatz 29.06.1978Strafrecht
Die Anordnung einer Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB statt jener nach § 23 StGB verstößt gegen das Verschlimmerungsverbot.