Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Versicherungsangestellte Eduard A, der Bau- und Zimmermeister Ing. Hans B, der Elektromeister Josef C, der Installateurmeister Lorenz D, der Pensionist (vormals Schlossermeister) Peter E und der Tischlermeister Helmut F von der wider sie erhobenen Anklage, es hätten am 13. Juni 1978 in Bad St. Leonhard I. Eduard A unter Ausnützung seiner Amtsstellung als Bürgermeister der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard (§ 313 StGB) 1. in der Absicht, dem Staat in seinem Recht auf Einsatz von Wohnbauförderungsmitteln nur unter den im Wohnbauförderungsgesetz 1968 angeführten Voraussetzungen einen Schaden zuzufügen, durch Einbringen eines (namens der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard gestellten) Förderungsbegehrens unter Angabe niedrigerer als der tatsächlichen Baukostensummen sowie unter Vorlage falscher (gemeint: inhaltlich unrichtiger) Preisnachlaßbestätigungen der Firmen Ing.Hans B, Josef C, Lorenz D, Peter E und Helmut F beim Amt der Kärntner Landesregierung, somit durch Täuschung von Beamten über Tatsachen in Beziehung auf ein Amtsgeschäft, die zuständigen BeamtenMit dem angefochtenen Urteil wurden der Versicherungsangestellte Eduard A, der Bau- und Zimmermeister Ing. Hans B, der Elektromeister Josef C, der Installateurmeister Lorenz D, der Pensionist (vormals Schlossermeister) Peter E und der Tischlermeister Helmut F von der wider sie erhobenen Anklage, es hätten am 13. Juni 1978 in Bad St. Leonhard römisch eins. Eduard A unter Ausnützung seiner Amtsstellung als Bürgermeister der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard (Paragraph 313, StGB) 1. in der Absicht, dem Staat in seinem Recht auf Einsatz von Wohnbauförderungsmitteln nur unter den im Wohnbauförderungsgesetz 1968 angeführten Voraussetzungen einen Schaden zuzufügen, durch Einbringen eines (namens der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard gestellten) Förderungsbegehrens unter Angabe niedrigerer als der tatsächlichen Baukostensummen sowie unter Vorlage falscher (gemeint: inhaltlich unrichtiger) Preisnachlaßbestätigungen der Firmen Ing.Hans B, Josef C, Lorenz D, Peter E und Helmut F beim Amt der Kärntner Landesregierung, somit durch Täuschung von Beamten über Tatsachen in Beziehung auf ein Amtsgeschäft, die zuständigen Beamten
zur Zuzählung eines Darlehensbetrages von 900.000 S verleitet,
zur Zuzählung eines weiteren Darlehensbetrages von 933.000 S zu
verleiten versucht, 2. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten die Stadtgemeinde Bad St. Leonhard unrechtmäßig zu bereichern, versucht, durch die zu 1. bezeichneten Täuschungshandlungen die dort genannten Beamten zur Gewährung (und Auszahlung) eines Annuitätenzuschusses im Gesamtbetrag von 299.948,50 S zu verleiten, die den Staat (richtig: das Land Kärnten) an seinem Vermögen um diesen Betrag geschädigt haben würde, II./ Ing. Hans B, Josef C, Lorenz D, Peter E und Helmut F dadurch, daß sie falsche (gemeint: inhaltlich unrichtige) Preisnachlaßbestätigungen ausstellten, laut welchen sie einen Nachlaß von (jeweils) 20 % auf die ursprüngliche Anbotsumme zu gewähren vorgaben, zur Ausführung der zu I. bezeichneten strafbaren Handlungen beigetragen, und sie hätten hiedurch - Eduard A als unmittelbarer Täter (I), die übrigen Angeklagten hingegen als Beteiligte im Sinne des § 12 StGB (II) - das Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Täuschung nach § 108 in Verbindung mit § 15 StGB (I.1.) sowie das Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147verleiten versucht, 2. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten die Stadtgemeinde Bad St. Leonhard unrechtmäßig zu bereichern, versucht, durch die zu 1. bezeichneten Täuschungshandlungen die dort genannten Beamten zur Gewährung (und Auszahlung) eines Annuitätenzuschusses im Gesamtbetrag von 299.948,50 S zu verleiten, die den Staat (richtig: das Land Kärnten) an seinem Vermögen um diesen Betrag geschädigt haben würde, römisch zwei./ Ing. Hans B, Josef C, Lorenz D, Peter E und Helmut F dadurch, daß sie falsche (gemeint: inhaltlich unrichtige) Preisnachlaßbestätigungen ausstellten, laut welchen sie einen Nachlaß von (jeweils) 20 % auf die ursprüngliche Anbotsumme zu gewähren vorgaben, zur Ausführung der zu römisch eins. bezeichneten strafbaren Handlungen beigetragen, und sie hätten hiedurch - Eduard A als unmittelbarer Täter (römisch eins), die übrigen Angeklagten hingegen als Beteiligte im Sinne des Paragraph 12, StGB (römisch zwei) - das Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Täuschung nach Paragraph 108, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB (römisch eins.1.) sowie das Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147
Abs. 3 StGB (I.2.) begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Absatz 3, StGB (römisch eins.2.) begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Nach den (zusammengefaßt wiedergegebenen) wesentlichen
Urteilsfeststellungen hatte die Stadtgemeinde Bad St. Leonhard beim
Amt der Kärntner Landesregierung ein Begehren um Förderung der
Errichtung von sechs Klein- und Mittelwohnungen durch Neubau eines
(außerdem Räume für die Feuerwehr und die Post enthaltenden)
Mehrzweckgebäudes nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 (WFG)
eingebracht. Die überprüfung der vorgelegten Unterlagen durch das
Amt der Landesregierung ergab Gesamtbaukosten von 8.108,46 S je
Quadratmeter (Wohn-)Nutzfläche; demnach wären die gemäß § 2
Abs. 2 WFG durch § 1 Abs. 1 der Verordnung der Kärntner
Landesregierung vom 9. April 1968, LGBl Nr 24 in der Fassung der
Verordnung vom 31. Juli 1974, LGBl Nr 181, mit 6.000 S je
Quadratmeter Nutzfläche festgesetzten angemessenen Gesamtbaukosten
erheblich überschritten worden. Dies teilte das Amt der
Landesregierung im März 1978 der Förderungswerberin mit. Durch eine
daraufhin vorgenommene Reduktion des Leistungsumfangs bei den
Baumeister- und Bautischlerarbeiten sowie eine gesonderte Berechnung
der auf den Wohnteil entfallenden Bauschlosserarbeiten wurde jedoch
selbst unter Berücksichtigung eines auf die Anbotsumme der
Baumeisterarbeiten gewährten Preisnachlasses von 6,5 % bloß eine
Verminderung der Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche auf
7.015,35 S erreicht. Nunmehr ließ Eduard A von den übrigen
Angeklagten, denen die Stadtgemeinde Bad St. Leonhard die Ausführung
der Baumeister-, Zimmermanns-, Elektro- und Sanitärinstallations-,
Bauschlosser- und Bautischlerarbeiten übertragen hatte, am 13. Juni
1978 - zur Vorlage beim Amt der Landesregierung bestimmte -
schriftliche Erklärungen über die Gewährung eines Nachlasses von 20
% auf die jeweilige Anbotsumme ausstellen. Zugleich sicherte ihnen
der Angeklagte namens der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard schriftlich
zu, daß die Verrechnung mit der im Anbot geprüften Summe erfolgen
werde und 'lediglich für die Wohnbauförderung ... die verminderte
Summe' in Rechnung gestellt werden könne, sodaß ihnen 'aus dieser
geteilten Rechnungslegung ... kein wie immer gearteter finanzieller
Verlust erwachsen' werde. Eine neuerliche überprüfung des Förderungsbegehrens durch das Amt der Landesregierung ergab zufolge der von der Stadtgemeinde vorgelegten Nachlaßbestätigungen vom 13. Juni 1978 Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche der zu fördernden Wohnungen in der (sohin angemessen scheinenden) Höhe von 5.965,28 S. Die Landesregierung nahm daher die begehrte Förderung durch Gewährung eines Landesdarlehens von 1,833.000 S sowie eines Annuitätenzuschusses für ein bei der H Bad St. Leonhard aufzunehmendes Darlehen von 654.000 S in Aussicht und erteilte der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard am 3. Oktober 1978 die entsprechende schriftliche Zusicherung. Vom Landesdarlehen wurde nach Maßgabe des Baufortschritts am 27. Juni 1979
ein Teilbetrag von 900.000 S flüssiggemacht. Durch eine bei der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard vorgenommene Gebarungsprüfung wurde dem Amt der Kärntner Landesregierung bekannt, daß A in seiner Eigenschaft als Bürgermeister den am Bau tätigen Firmen die Verrechnung auf Grund der Anbotsummen ohne Abzug der 20 %-Nachlässe (schriftlich) zugesagt hatte, weshalb die Landesregierung keine weiteren Förderungsmittel mehr zuwies und schließlich am 30. Oktober 1979 wegen des im gegebenen Sachverhalt erblickten Verstosses gegen die Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 das Landesdarlehen kündigte.
Nach Annahme des Erstgerichtes hat der Angeklagte Eduard A die zuständigen Organe des Landes 'durch die Vorlage der fingierten Preisnachlaßbestätigungen irregeleitet, um damit die Voraussetzungen zur Gewährung der Wohnbauförderung zu erreichen'; seine 'Absicht' sei aber gleichwohl keineswegs auf eine Schädigung des Staates (Landes) am Vermögen oder in einem sonstigen konkreten Recht gerichtet gewesen. Es sei nämlich seine Verantwortung glaubhaft, der Meinung gewesen zu sein, durch Reduktionen im Leistungsumfang die tatsächlichen Gesamtbaukosten je Quadratmeter Nutzfläche in den Grenzen der Angemessenheit nach den oben zitierten Rechtsvorschriften halten zu können.
Auch den übrigen Angeklagten sei es bei der Ausstellung der 'fingierten Nachlaßbestätigungen' nicht um eine Schädigung des Landes zu tun gewesen; sie hätten bloß daran gedacht, daß der Gemeinde solcherart die Wohnbauförderung verschafft werden solle, und hätten (zu diesem Zweck) 'eben nur die Behörde irreleiten' wollen. Keinem der Angeklagten könne daher ein Betrugsversuch oder auch nur eine nach § 108 StGB strafbare Täuschung angelastet werden. Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf die Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der von der Anklagebehörde (nur mehr) eine Verurteilung des Angeklagten Eduard A wegen Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Täuschung nach §§ 108 und 15 StGB sowie der übrigen Angeklagten wegen Beteiligung an eben diesem Vergehen im Sinne des § 12 (dritter Fall) StGB angestrebt wird.Auch den übrigen Angeklagten sei es bei der Ausstellung der 'fingierten Nachlaßbestätigungen' nicht um eine Schädigung des Landes zu tun gewesen; sie hätten bloß daran gedacht, daß der Gemeinde solcherart die Wohnbauförderung verschafft werden solle, und hätten (zu diesem Zweck) 'eben nur die Behörde irreleiten' wollen. Keinem der Angeklagten könne daher ein Betrugsversuch oder auch nur eine nach Paragraph 108, StGB strafbare Täuschung angelastet werden. Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der von der Anklagebehörde (nur mehr) eine Verurteilung des Angeklagten Eduard A wegen Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Täuschung nach Paragraphen 108 und 15 StGB sowie der übrigen Angeklagten wegen Beteiligung an eben diesem Vergehen im Sinne des Paragraph 12, (dritter Fall) StGB angestrebt wird.