Der der Sache nach allein dagegen vom Angeklagten L***** aus § 345 Abs 1 Z 8, 9 und 10 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der der Sache nach allein dagegen vom Angeklagten L***** aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, 9 und 10 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen der Instruktionsrüge (Z 8) ist die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung nicht mit einem einer Unrichtigkeit gleichzusetzenden Mangel behaftet. Der Beschwerdeführer verkennt, daß die Rechtsbelehrung von den Geschworenen als Ganzes zur Kenntnis zu nehmen und daher als Einheit und nicht nach ihren Teilstücken zu betrachten ist. Auch wenn sie für jede Frage gesondert zu erfolgen hat, können allgemeine Begriffe doch zusammenfassend erläutert werden, wenn dies für die Beantwortung mehrerer Fragen an die Geschworenen von Bedeutung ist, zumal die Rechtsbelehrung leicht faßlich und übersichtlich zu gestalten ist.Entgegen der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ist die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung nicht mit einem einer Unrichtigkeit gleichzusetzenden Mangel behaftet. Der Beschwerdeführer verkennt, daß die Rechtsbelehrung von den Geschworenen als Ganzes zur Kenntnis zu nehmen und daher als Einheit und nicht nach ihren Teilstücken zu betrachten ist. Auch wenn sie für jede Frage gesondert zu erfolgen hat, können allgemeine Begriffe doch zusammenfassend erläutert werden, wenn dies für die Beantwortung mehrerer Fragen an die Geschworenen von Bedeutung ist, zumal die Rechtsbelehrung leicht faßlich und übersichtlich zu gestalten ist.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnten sich die Ausführungen zur Eventualfrage 10 daher - ohne jedwede Beirrung der Geschworenen und entgegen den Beschwerdeausführungen - darauf beschränken, auf die zur Hauptfrage 1 dargelegten erschöpfenden Ausführungen zum schweren Raub und auf die im allgemeinen Teil der Rechtsbelehrung enthaltene Instruktion zum Versuch eines Deliktes - im Rahmen derer auch die subjektiven Tatbestandserfordernisse ausreichend erörtert wurden (137 ff II) - zu verweisen.Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnten sich die Ausführungen zur Eventualfrage 10 daher - ohne jedwede Beirrung der Geschworenen und entgegen den Beschwerdeausführungen - darauf beschränken, auf die zur Hauptfrage 1 dargelegten erschöpfenden Ausführungen zum schweren Raub und auf die im allgemeinen Teil der Rechtsbelehrung enthaltene Instruktion zum Versuch eines Deliktes - im Rahmen derer auch die subjektiven Tatbestandserfordernisse ausreichend erörtert wurden (137 ff römisch zwei) - zu verweisen.
Der weitere Einwand, es wäre "deutlicher zu belehren gewesen, daß ein Versuch neben dem vollendeten Delikt des Mittäters nach ständiger Rechtsprechung nicht möglich ist, ....", ist mangels hinreichender - für den Beschwerdeführer vorteilhafter - Substantiierung einer sachbe- zogenen Erörterung nicht zugänglich.
Die Beschwerdeargumentation, der Wahrspruch sei widersprüchlich und undeutlich (Z 9), weil die Geschworenen hinsichtlich des Mittäters Günter Erwin R***** sowohl die nach dem Verbrechen des vollendeten schweren Raubes gestellte Hauptfrage 1 als auch hinsichtlich des Beschwerdeführers - nach Verneinung der nach dem selben Verbrechen gestellten Hauptfrage 2 - die Eventualfrage 10 bejahten, verkennt das Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, der nur dann vorliegt, wenn der Wahrspruch zufolge seiner Undeutlichkeit, seiner Unvollständigkeit oder seines inneren logischen Widerspruches überhaupt kein verläßliches Bild von der Meinung der Geschworenen abgibt und als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 9 E 3, § 332 E 14).Die Beschwerdeargumentation, der Wahrspruch sei widersprüchlich und undeutlich (Ziffer 9,), weil die Geschworenen hinsichtlich des Mittäters Günter Erwin R***** sowohl die nach dem Verbrechen des vollendeten schweren Raubes gestellte Hauptfrage 1 als auch hinsichtlich des Beschwerdeführers - nach Verneinung der nach dem selben Verbrechen gestellten Hauptfrage 2 - die Eventualfrage 10 bejahten, verkennt das Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, der nur dann vorliegt, wenn der Wahrspruch zufolge seiner Undeutlichkeit, seiner Unvollständigkeit oder seines inneren logischen Widerspruches überhaupt kein verläßliches Bild von der Meinung der Geschworenen abgibt und als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 9, E 3, Paragraph 332, E 14).
Vorliegend haben die Geschworenen aber durch die Verneinung der Hauptfrage 2 und die Bejahung der - mangels Vorliegens entsprechender Tatsachenprämissen entgegen der Bestimmung des § 314 Abs 1 StPO gestellten - Eventualfrage 10 unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß der Beschwerdeführer die Raubtat (bloß) versucht habe, sodaß der Wahrspruch eine eindeutige Grundlage für den bekämpften Schuldspruch bot. Daß die Geschworenen dabei - trotz entsprechender Rechtsbelehrung - verkannten, daß sich mehrere an einer Tat Beteiligte regelmäßig im selben Deliktsstadium befinden, vermag somit den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen. Da sich dieser - an sich nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO faßbare - Rechtsirrtum zum Vorteil des Beschwerdeführers auswirkte, bestand für den Obersten Gerichtshof kein Anlaß für ein Vorgehen gemäß §§ 290 Abs 1, 344 StPO.Vorliegend haben die Geschworenen aber durch die Verneinung der Hauptfrage 2 und die Bejahung der - mangels Vorliegens entsprechender Tatsachenprämissen entgegen der Bestimmung des Paragraph 314, Absatz eins, StPO gestellten - Eventualfrage 10 unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß der Beschwerdeführer die Raubtat (bloß) versucht habe, sodaß der Wahrspruch eine eindeutige Grundlage für den bekämpften Schuldspruch bot. Daß die Geschworenen dabei - trotz entsprechender Rechtsbelehrung - verkannten, daß sich mehrere an einer Tat Beteiligte regelmäßig im selben Deliktsstadium befinden, vermag somit den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen. Da sich dieser - an sich nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO faßbare - Rechtsirrtum zum Vorteil des Beschwerdeführers auswirkte, bestand für den Obersten Gerichtshof kein Anlaß für ein Vorgehen gemäß Paragraphen 290, Absatz eins, 344, StPO.
Die die Annahme der subjektiven Tatbestandserfordernisse in Frage stellenden Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 10 a) vermögen erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen nicht zu erwecken. Soweit der Beschwerdeführer die Niederschrift der Geschworenen über die Erwägungen, von denen sie sich bei Beantwortung der ihnen gestellten Fragen leiten ließen (§ 331 Abs 3 StPO), einer Kritik unterzieht, ist ihm zu entgegnen, daß es auf die Stichhaltigkeit dieser Erwägungen - die im Rechtsmittelverfahren nur in hier nicht aktuellen Ausnahmefällen (EvBl 1992/170) problematisiert werden können - nicht ankommt. Die Niederschrift soll den Geschworenen lediglich ihre Bindung an das Gesetz während des Abstimmungsvorganges nachhaltig zu Bewußtsein bringen, um eine das Gesetz nicht beachtende Fragebeantwortung zu vermeiden, und gegebenenfalls (hier nicht vorgelegene) Anhaltspunkte für eine allfällige Einleitung des Moniturverfahrens (§ 332 Abs 4 StPO) oder für eine gebotene Aussetzung der Entscheidung (§ 334 Abs 1 StPO) aufdecken (Mayerhofer StPO4 § 331 E 11).Die die Annahme der subjektiven Tatbestandserfordernisse in Frage stellenden Ausführungen der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) vermögen erhebliche, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen nicht zu erwecken. Soweit der Beschwerdeführer die Niederschrift der Geschworenen über die Erwägungen, von denen sie sich bei Beantwortung der ihnen gestellten Fragen leiten ließen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO), einer Kritik unterzieht, ist ihm zu entgegnen, daß es auf die Stichhaltigkeit dieser Erwägungen - die im Rechtsmittelverfahren nur in hier nicht aktuellen Ausnahmefällen (EvBl 1992/170) problematisiert werden können - nicht ankommt. Die Niederschrift soll den Geschworenen lediglich ihre Bindung an das Gesetz während des Abstimmungsvorganges nachhaltig zu Bewußtsein bringen, um eine das Gesetz nicht beachtende Fragebeantwortung zu vermeiden, und gegebenenfalls (hier nicht vorgelegene) Anhaltspunkte für eine allfällige Einleitung des Moniturverfahrens (Paragraph 332, Absatz 4, StPO) oder für eine gebotene Aussetzung der Entscheidung (Paragraph 334, Absatz eins, StPO) aufdecken (Mayerhofer StPO4 Paragraph 331, E 11).
Abgesehen davon macht die Niederschrift der Geschworenen vorliegend - entgegen dem Beschwerdevorbringen, das sich dazu nach Inhalt und Zielsetzung in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Geschworenen nach Art einer Schuldberufung erschöpft - deutlich, daß sich die Laienrichter eingehend mit den subjektiven Tatbestandserfordernissen auseinandergesetzt haben.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte jeweils gemäß §§ 28, 143 erster Strafsatz StGB über Günter Erwin R***** eine Freiheitsstrafe von acht Jahren, über Alfred L***** eine solche von fünf Jahren. Dabei wertete esDas Geschworenengericht verhängte jeweils gemäß Paragraphen 28, 143, erster Strafsatz StGB über Günter Erwin R***** eine Freiheitsstrafe von acht Jahren, über Alfred L***** eine solche von fünf Jahren. Dabei wertete es
bei R***** als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit drei Vergehen sowie die hohe Schadenssumme, als mildernd hingegen die Unbscholtenheit, das Geständnis, die vollständige Schadensgutmachung sowie den Umstand, daß es bei einem Diebstahlsfaktum (C/I./2.) beim Versuch blieb;
beim Angeklagten L***** die hohe Schadenssumme beim Raubversuch, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen sein teilweises Geständnis sowie die Tatsache, daß das Verbrechen des schweren Raubes in der Entwicklungsstufe des Versuches blieb und den - Strafaufhebung nicht bewirkenden - "Rücktritt vom Raubversuch".
Die jeweils eine Strafreduktion anstrebenden Berufungen der Angeklagten sind nicht berechtigt.
Soweit der Antrag des Angeklagten L***** auf außerordentliche Strafmilderung mit der angeblichen Bemühung, die Begehung der Straftat des Mitangeklagten zu verhindern, begründet wird, findet dieses Vorbringen in den Verfahrensergebnissen keine Deckung. Die verhängte Freiheitsstrafe trägt vielmehr - selbst unter Berücksichtigung des vom Erstgericht vernachlässigten Milderungsumstandes der Verübung der Tat unter Einwirkung des Angeklagten R***** (§ 34 Z 4 StGB) - in ihrem auf die Untergrenze der gesetzlichen Strafdrohung (Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren) beschränkten Ausmaß den konkreten Straferfordernissen, insbesondere im Hinblick auf das massiv durch sechzehn einschlägige Vorverurteilungen getrübte Vorleben des Berufungswerbers, in angemessener Weise Rechnung.Soweit der Antrag des Angeklagten L***** auf außerordentliche Strafmilderung mit der angeblichen Bemühung, die Begehung der Straftat des Mitangeklagten zu verhindern, begründet wird, findet dieses Vorbringen in den Verfahrensergebnissen keine Deckung. Die verhängte Freiheitsstrafe trägt vielmehr - selbst unter Berücksichtigung des vom Erstgericht vernachlässigten Milderungsumstandes der Verübung der Tat unter Einwirkung des Angeklagten R***** (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB) - in ihrem auf die Untergrenze der gesetzlichen Strafdrohung (Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren) beschränkten Ausmaß den konkreten Straferfordernissen, insbesondere im Hinblick auf das massiv durch sechzehn einschlägige Vorverurteilungen getrübte Vorleben des Berufungswerbers, in angemessener Weise Rechnung.
Entgegen den den Erschwerungsgrund des hohen Schadens in Frage stellenden Berufungsausführungen des Angeklagten R***** ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung ist, die der Täter verschuldet hat (§ 32 Abs 3 StGB); da das Erstgericht die Verwendung der Faustfeuerwaffe nicht als erschwerend wertete, liegt auch der behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nicht vor. Dieser Angeklagte kann sich im übrigen schon deshalb nicht für beschwert erachten, weil der Erschwerungsgrund, daß er den Angeklagten L***** zu den strafbaren Handlungen verführt hat (§ 33 Z 3 StGB), bei der Strafbemessung unberücksichtigt blieb.Entgegen den den Erschwerungsgrund des hohen Schadens in Frage stellenden Berufungsausführungen des Angeklagten R***** ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung ist, die der Täter verschuldet hat (Paragraph 32, Absatz 3, StGB); da das Erstgericht die Verwendung der Faustfeuerwaffe nicht als erschwerend wertete, liegt auch der behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nicht vor. Dieser Angeklagte kann sich im übrigen schon deshalb nicht für beschwert erachten, weil der Erschwerungsgrund, daß er den Angeklagten L***** zu den strafbaren Handlungen verführt hat (Paragraph 33, Ziffer 3, StGB), bei der Strafbemessung unberücksichtigt blieb.
Bewaffnete Raubüberfälle der in Rede stehenden Art, die noch dazu wie hier durch mehrere Monate im Detail und professionell geplant und unter Einsatz brutaler Gewalt durchgeführt werden, zählen zu den gravierendsten Formen kapitaler Delinquenz mit seit geraumer Zeit alarmierend permanenter Aktualität. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, daß die Erreichung des Strafzwecks in diesem Kriminalitätsbereich aus general- wie auch spezialpräventiver Sicht den Ausspruch von Sanktionen erforderlich macht, die dem besonderen Tatunrecht und dem damit verbundenen akzentuierten gesellschaftlichen Störwert entsprechend Rechnung tragen. Die über den Angeklagten R***** verhängte Freiheitsstrafe erfüllt dieses Erfordernis sachgerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.