Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Oktober 2005 steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - insoweit mit dem Gesetz nicht in Einklang, als damit zum Faktum 1. der Privatanklage das Vorliegen des prozessualen Verfolgungshindernisses der Versäumung der Frist des § 46 Abs 1 StPO verneint und in diesem Umfang das Strafverfahren an das Landesgericht Klagenfurt (rück-)abgetreten wurde.Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Oktober 2005 steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - insoweit mit dem Gesetz nicht in Einklang, als damit zum Faktum 1. der Privatanklage das Vorliegen des prozessualen Verfolgungshindernisses der Versäumung der Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO verneint und in diesem Umfang das Strafverfahren an das Landesgericht Klagenfurt (rück-)abgetreten wurde.
Die zur Wahrung des Anklagerechtes nach § 46 Abs 1 StPO erforderliche Einbringung einer Privatanklage innerhalb der dort genannten sechswöchigen Frist setzt nach ständiger Judikatur (EvBl 1994/20; EvBl 1995/41; zuletzt 12 Os 1/05x) die fristgerechte Stellung des Verfolgungsantrages beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht voraus. Werden (wie hier) in einer Privatanklage, welche in ihrem Umfang und ihrer Gestaltung der freien Disposition des Privatanklägers unterliegt, mehrere Sachverhalte inkriminiert, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gerichtsstand der Konnexität (§ 56 StPO; 12 Os 55, 56/99), der ua für den Fall zusammentreffender, vor verschiedene Gerichte gleicher Ordnung gehörender Strafsachen, über deren eine ihrer Art nach nur eines der Gerichte entscheiden kann, die (ausschließliche) Zuständigkeit dieses Gerichtes vorsieht (§ 56 Abs 3 StPO).Die zur Wahrung des Anklagerechtes nach Paragraph 46, Absatz eins, StPO erforderliche Einbringung einer Privatanklage innerhalb der dort genannten sechswöchigen Frist setzt nach ständiger Judikatur (EvBl 1994/20; EvBl 1995/41; zuletzt 12 Os 1/05x) die fristgerechte Stellung des Verfolgungsantrages beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht voraus. Werden (wie hier) in einer Privatanklage, welche in ihrem Umfang und ihrer Gestaltung der freien Disposition des Privatanklägers unterliegt, mehrere Sachverhalte inkriminiert, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gerichtsstand der Konnexität (Paragraph 56, StPO; 12 Os 55, 56/99), der ua für den Fall zusammentreffender, vor verschiedene Gerichte gleicher Ordnung gehörender Strafsachen, über deren eine ihrer Art nach nur eines der Gerichte entscheiden kann, die (ausschließliche) Zuständigkeit dieses Gerichtes vorsieht (Paragraph 56, Absatz 3, StPO).
Nach § 41 Abs 2 zweiter Satz MedienG in der vorliegend anzuwendenden Fassung vor der Mediengesetznovelle 2005 (vgl Z 55 und 56 des Bundesgesetzes BGBl I Nr 49/2005) war für Strafverfahren wegen in einer (inländischen oder ausländischen) Rundfunksendung begangener mit Strafe bedrohter Handlungen (ausschließlich) das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Da nach dem - für die Beurteilung der (sachlichen und örtlichen) Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgeblichen (zuletzt 12 Os 1/05x) - Anklagevorbringen eine der inkriminierten Äußerungen in einer Rundfunksendung getätigt wurde (Anklagefaktum 2.), war gemäß § 41 Abs 2 zweiter Satz MedienG aF iVm § 56 (Abs 1 und) Abs 3 StPO für das Strafverfahren über den gesamten Gegenstand der Privatanklage ausschließlich das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Daraus folgt, dass durch die Einbringung der Privatanklage beim somit unzuständigen Landesgericht Klagenfurt und im Hinblick auf das Einlangen des Aktes beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 12. Oktober 2005, sohin nach dem Ablauf der (spätestens mit der Einbringung der Privatanklage am 11. Juli 2005 in Gang gesetzten) Frist des § 46 Abs 1 StPO der Verlust des Anklagerechtes und damit das - vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende (SSt 58/30) - prozessuale Verfolgungshindernis der subjektiven Verjährung des Privatanklagerechtes (Fabrizy StPO9 § 46 Rz 5 f) eingetreten ist. Die Einzelrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hätte daher das Strafverfahren auch in Ansehung des Faktums 1. der Privatanklage gemäß §§ 485 Abs 1 Z 6, 486 Abs 3 StPO iVm § 41 Abs 5 MedienG einzustellen gehabt.Nach Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz MedienG in der vorliegend anzuwendenden Fassung vor der Mediengesetznovelle 2005 vergleiche Ziffer 55 und 56 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 49 aus 2005,) war für Strafverfahren wegen in einer (inländischen oder ausländischen) Rundfunksendung begangener mit Strafe bedrohter Handlungen (ausschließlich) das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Da nach dem - für die Beurteilung der (sachlichen und örtlichen) Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgeblichen (zuletzt 12 Os 1/05x) - Anklagevorbringen eine der inkriminierten Äußerungen in einer Rundfunksendung getätigt wurde (Anklagefaktum 2.), war gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz MedienG aF in Verbindung mit Paragraph 56, (Absatz eins, und) Absatz 3, StPO für das Strafverfahren über den gesamten Gegenstand der Privatanklage ausschließlich das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Daraus folgt, dass durch die Einbringung der Privatanklage beim somit unzuständigen Landesgericht Klagenfurt und im Hinblick auf das Einlangen des Aktes beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 12. Oktober 2005, sohin nach dem Ablauf der (spätestens mit der Einbringung der Privatanklage am 11. Juli 2005 in Gang gesetzten) Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO der Verlust des Anklagerechtes und damit das - vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende (SSt 58/30) - prozessuale Verfolgungshindernis der subjektiven Verjährung des Privatanklagerechtes (Fabrizy StPO9 Paragraph 46, Rz 5 f) eingetreten ist. Die Einzelrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hätte daher das Strafverfahren auch in Ansehung des Faktums 1. der Privatanklage gemäß Paragraphen 485, Absatz eins, Ziffer 6, 486, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 5, MedienG einzustellen gehabt.
Da nach Aufhebung des (zum Nachteil des Beschuldigten ergangenen) Beschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im aufgezeigten Umfang eine Verfahrensfortsetzung nicht in Betracht kommt, war das Verfahren sofort durch den Obersten Gerichtshof einzustellen (12 Os 1/05x).