Der Beschluss der Ratskammer steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
In § 1 Abs 1 Z 12 MedienG, wonach Medieninhaltsdelikte durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen sind, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung bestehen, hat der Gesetzgeber keinen eigenen Deliktstatbestand vertypt, sondern nur auf mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen verwiesen, welche er für den Fall ihrer Verwirklichung in einem Medium (im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 MedienG) zusammenfassend als Medieninhaltsdelikte bezeichnet und daran besondere Konsequenzen (betreffend etwa Zuständigkeit und Verfahren) knüpft, ohne damit aber die Rechtsnatur des durch das Medium begangenen Deliktes zu ändern. Mit der solcherart bezeichneten Begehung "durch den Inhalt eines Mediums" wird nur der (abstrakte) mediale Multiplikationseffekt umschrieben, der das Delikt charakterisiert, nicht aber die Handlung des Täters. Wird daher etwa eine als üble Nachrede zu qualifizierende Äußerung in einem Medium publiziert, so liegt (übrigens auch dann, wenn die Veröffentlichung vom Tätervorsatz nicht umfasst war) ein Medieninhaltsdelikt vor (11 Os 53/01). § 41 Abs 2 MedienG normiert für Medieninhaltsdelikte die Eigenzuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz, der in Verfahren, die sonst in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fielen, durch einen Einzelrichter zu judizieren hat (§ 41 Abs 3 MedienG).In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG, wonach Medieninhaltsdelikte durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen sind, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung bestehen, hat der Gesetzgeber keinen eigenen Deliktstatbestand vertypt, sondern nur auf mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen verwiesen, welche er für den Fall ihrer Verwirklichung in einem Medium (im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG) zusammenfassend als Medieninhaltsdelikte bezeichnet und daran besondere Konsequenzen (betreffend etwa Zuständigkeit und Verfahren) knüpft, ohne damit aber die Rechtsnatur des durch das Medium begangenen Deliktes zu ändern. Mit der solcherart bezeichneten Begehung "durch den Inhalt eines Mediums" wird nur der (abstrakte) mediale Multiplikationseffekt umschrieben, der das Delikt charakterisiert, nicht aber die Handlung des Täters. Wird daher etwa eine als üble Nachrede zu qualifizierende Äußerung in einem Medium publiziert, so liegt (übrigens auch dann, wenn die Veröffentlichung vom Tätervorsatz nicht umfasst war) ein Medieninhaltsdelikt vor (11 Os 53/01). Paragraph 41, Absatz 2, MedienG normiert für Medieninhaltsdelikte die Eigenzuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz, der in Verfahren, die sonst in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fielen, durch einen Einzelrichter zu judizieren hat (Paragraph 41, Absatz 3, MedienG).
Maßgebend für die Beurteilung des Gegenstandes der Anklage und der (sachlichen und örtlichen) Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes (im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens) ist nach gesicherter Rechtsprechung das Anklagevorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in seiner Gesamtheit (abermals 11 Os 53/01 mwN). Da nach dem gegenständlichen Anklagevorbringen die inkriminierten Äußerungen in Tageszeitungen veröffentlicht wurden, mithin ein Medieninhaltsdelikt behauptet wird, hat der Privatankläger - implizit - die Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt als Mediengericht nach § 41 Abs 2 MedienG in Anspruch genommen. Hält sich der demnach gemäß § 41 Abs 3 MedienG berufene Einzelrichter für sachlich unzuständig, so hat er nicht gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, sondern selbst die ihm erforderlich scheinenden Entscheidungen und Verfügungen zu treffen, weil gemäß § 41 Abs 5 MedienG die im Einzelrichterverfahren sonst der Ratskammer zugewiesene Entscheidungskompetenz (§§ 485, 486 StPO) auf ihn als (Medien-)Einzelrichter übergeht (neuerlich 11 Os 53/01). Demgemäß war die Ratskammer zur Fassung des Unzuständigkeitsbeschlusses und zur Verweisung der Strafsache an das Bezirksgericht Klagenfurt nach dem Gesetz nicht legitimiert. Da nach dem zuvor Gesagten nach dem Anklagevorbringen ein Medieninhaltsdelikt (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) vorliegt, ist der Beschluss der Ratskammer auch inhaltlich insoweit verfehlt als damit die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz (§ 41 Abs 2 MedienG) verneint wurde. Nach dieser Bestimmung ist für das Verfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht (örtlich) zuständig, in dessen Sprengel die Tat begangen worden ist. Nach § 40 Abs 1 MedienG gilt für Medieninhaltsdelikte, die in einem Medienwerk (iSd § 1 Abs 1 Z 3 MedienG) - wie etwa einer Tageszeitung (vgl Brandstetter/Schmid MedienG2, § 1 Rz 24 f) - begangen werden, als Tatort der Verlagsort. Da nach dem Inhalt der Privatanklage die inkriminierten Äußerungen in den Tageszeitungen "Der Standard" und "Die Presse" veröffentlicht wurden, war auf Grund des jeweiligen Verlagsortes Wien nach dem (auch in dieser Hinsicht maßgeblichen) Anklagevorbringen das Landesgericht für Strafsachen Wien für das Verfahren über die Privatanklage zuständig.Maßgebend für die Beurteilung des Gegenstandes der Anklage und der (sachlichen und örtlichen) Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes (im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens) ist nach gesicherter Rechtsprechung das Anklagevorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in seiner Gesamtheit (abermals 11 Os 53/01 mwN). Da nach dem gegenständlichen Anklagevorbringen die inkriminierten Äußerungen in Tageszeitungen veröffentlicht wurden, mithin ein Medieninhaltsdelikt behauptet wird, hat der Privatankläger - implizit - die Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt als Mediengericht nach Paragraph 41, Absatz 2, MedienG in Anspruch genommen. Hält sich der demnach gemäß Paragraph 41, Absatz 3, MedienG berufene Einzelrichter für sachlich unzuständig, so hat er nicht gemäß Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2, StPO die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, sondern selbst die ihm erforderlich scheinenden Entscheidungen und Verfügungen zu treffen, weil gemäß Paragraph 41, Absatz 5, MedienG die im Einzelrichterverfahren sonst der Ratskammer zugewiesene Entscheidungskompetenz (Paragraphen 485, 486, StPO) auf ihn als (Medien-)Einzelrichter übergeht (neuerlich 11 Os 53/01). Demgemäß war die Ratskammer zur Fassung des Unzuständigkeitsbeschlusses und zur Verweisung der Strafsache an das Bezirksgericht Klagenfurt nach dem Gesetz nicht legitimiert. Da nach dem zuvor Gesagten nach dem Anklagevorbringen ein Medieninhaltsdelikt (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG) vorliegt, ist der Beschluss der Ratskammer auch inhaltlich insoweit verfehlt als damit die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz (Paragraph 41, Absatz 2, MedienG) verneint wurde. Nach dieser Bestimmung ist für das Verfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes das mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betraute Landesgericht (örtlich) zuständig, in dessen Sprengel die Tat begangen worden ist. Nach Paragraph 40, Absatz eins, MedienG gilt für Medieninhaltsdelikte, die in einem Medienwerk (iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, MedienG) - wie etwa einer Tageszeitung vergleiche Brandstetter/Schmid MedienG2, Paragraph eins, Rz 24 f) - begangen werden, als Tatort der Verlagsort. Da nach dem Inhalt der Privatanklage die inkriminierten Äußerungen in den Tageszeitungen "Der Standard" und "Die Presse" veröffentlicht wurden, war auf Grund des jeweiligen Verlagsortes Wien nach dem (auch in dieser Hinsicht maßgeblichen) Anklagevorbringen das Landesgericht für Strafsachen Wien für das Verfahren über die Privatanklage zuständig.
Bei einem Privatanklagedelikt (hier: das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB) ist zu beachten, dass der Privatankläger sein Anklagerecht verliert, wenn er nicht innerhalb der sechswöchigen Frist des § 46 Abs 1 StPO seinen Verfolgungsantrag beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht gestellt hat (EvBl 1994/20, 1995/41; zuletzt 13 Os 170/98). Diese Frist ist durch Einbringung der Privatanklage beim unzuständigen Landesgericht Klagenfurt nicht gewahrt, vielmehr liegt nunmehr das prozessuale Verfolgungshindernis der subjektiven Verjährung des Privatanklagerechtes vor (Fabrizy StPO9 § 46 Rz 5 f). Da somit nach Aufhebung des (zum Nachteil des Beschuldigten ergangenen - vgl 11 Os 53/0l) Beschlusses der Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt eine Verfahrensfortsetzung durch den Einzelrichter des (zuständigen) Landesgerichtes für Strafsachen Wien, der nunmehr das Verfahren nach Abtretung zwingend einzustellen hätte (§§ 485 Abs 1 Z 6, 486 Abs 3 StPO iVm § 41 Abs 5 MedienG), nicht in Betracht kommt, war das Strafverfahren sofort durch den Obersten Gerichtshof einzustellen (vgl 12 Os 78/99).Bei einem Privatanklagedelikt (hier: das Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB) ist zu beachten, dass der Privatankläger sein Anklagerecht verliert, wenn er nicht innerhalb der sechswöchigen Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO seinen Verfolgungsantrag beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht gestellt hat (EvBl 1994/20, 1995/41; zuletzt 13 Os 170/98). Diese Frist ist durch Einbringung der Privatanklage beim unzuständigen Landesgericht Klagenfurt nicht gewahrt, vielmehr liegt nunmehr das prozessuale Verfolgungshindernis der subjektiven Verjährung des Privatanklagerechtes vor (Fabrizy StPO9 Paragraph 46, Rz 5 f). Da somit nach Aufhebung des (zum Nachteil des Beschuldigten ergangenen - vergleiche 11 Os 53/0l) Beschlusses der Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt eine Verfahrensfortsetzung durch den Einzelrichter des (zuständigen) Landesgerichtes für Strafsachen Wien, der nunmehr das Verfahren nach Abtretung zwingend einzustellen hätte (Paragraphen 485, Absatz eins, Ziffer 6, 486, Absatz 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 5, MedienG), nicht in Betracht kommt, war das Strafverfahren sofort durch den Obersten Gerichtshof einzustellen vergleiche 12 Os 78/99).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG begründet.