Das Gesetz definiert das Medieninhaltsdelikt als eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG). Wird das Vergehen der üblen Nachrede nach dem § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB in einer wiederkehrend erscheinenden Zeitung wie dem Bezirksblatt S***** - also in einem periodischen Druckwerk iS § 1 Abs 1 Z 5 MedienG (vgl die Teilfotokopie eines Belegexemplars) - begangen, liegt ein für die Durchführung des Privatanklageverfahrens und die Urteilsfällung die Zuständigkeit des Landesgerichtes begründendes Medieninhaltsdelikt vor (§ 41 Abs 2 MedienG).Das Gesetz definiert das Medieninhaltsdelikt als eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG). Wird das Vergehen der üblen Nachrede nach dem Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB in einer wiederkehrend erscheinenden Zeitung wie dem Bezirksblatt S***** - also in einem periodischen Druckwerk iS Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, MedienG vergleiche die Teilfotokopie eines Belegexemplars) - begangen, liegt ein für die Durchführung des Privatanklageverfahrens und die Urteilsfällung die Zuständigkeit des Landesgerichtes begründendes Medieninhaltsdelikt vor (Paragraph 41, Absatz 2, MedienG).
Bei einem Privatanklagedelikt (wie jenem nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB) ist jedoch weiters zu beachten, daß nach herrschender Judikatur (vgl EvBl 1994/20; EvBl 1995/41; Medien und Recht 1992/7; zuletzt 13 Os 196, 197/97) der Privatankläger sein Anklagerecht verliert, wenn er nicht innerhalb der sechswöchigen Frist des § 46 Abs 1 StPO seinen Verfolgungsantrag beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht gestellt hat. Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeit sind dabei die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet.Bei einem Privatanklagedelikt (wie jenem nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB) ist jedoch weiters zu beachten, daß nach herrschender Judikatur vergleiche EvBl 1994/20; EvBl 1995/41; Medien und Recht 1992/7; zuletzt 13 Os 196, 197/97) der Privatankläger sein Anklagerecht verliert, wenn er nicht innerhalb der sechswöchigen Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO seinen Verfolgungsantrag beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht gestellt hat. Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeit sind dabei die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet.
Da die Privatankläger vorbrachten, daß die inkriminierten Äußerungen im Bezirksblatt S***** verbreitet worden waren (ON 1), wobei sie eine Bestrafung nach § 111 Abs 2 StGB begehrten, ergab sich bereits aus dem Tatsachenvorbringen in der Privatanklage das Vorliegen eines Medieninhaltsdeliktes. Hinweise in der (gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten) Äußerung der Privatankläger, wonach in bestimmten in der Literatur besprochenen Fällen, ein Medieninhaltsdelikt nicht vorliege, gehen am konkreten Fall vorbei.Da die Privatankläger vorbrachten, daß die inkriminierten Äußerungen im Bezirksblatt S***** verbreitet worden waren (ON 1), wobei sie eine Bestrafung nach Paragraph 111, Absatz 2, StGB begehrten, ergab sich bereits aus dem Tatsachenvorbringen in der Privatanklage das Vorliegen eines Medieninhaltsdeliktes. Hinweise in der (gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten) Äußerung der Privatankläger, wonach in bestimmten in der Literatur besprochenen Fällen, ein Medieninhaltsdelikt nicht vorliege, gehen am konkreten Fall vorbei.
Im vorliegenden Fall wäre das Bezirksgericht verpflichtet gewesen, sogleich nach dem Einlangen der Privatanklage aufgrund ihres Inhaltes gemäß § 450 StPO (in der Hauptverhandlung durch Urteil iSd § 261 StPO) seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. Da dies nicht geschah, verletzt das Sachurteil des Bezirksgerichts die im Spruch bezeichneten Gesetzesstellen.Im vorliegenden Fall wäre das Bezirksgericht verpflichtet gewesen, sogleich nach dem Einlangen der Privatanklage aufgrund ihres Inhaltes gemäß Paragraph 450, StPO (in der Hauptverhandlung durch Urteil iSd Paragraph 261, StPO) seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. Da dies nicht geschah, verletzt das Sachurteil des Bezirksgerichts die im Spruch bezeichneten Gesetzesstellen.
Es war daher im Sinne der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur die aufgezeigte, sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkende Gesetzesverletzung festzustellen, sondern unabhängig vom theoretischen Ausgang des Berufungsverfahrens gemäß § 292 letzter Satz StPO das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 19. Mai 1998, GZ 10 U 467/97i-12, aufzuheben und die sachliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Innsbruck auszusprechen.Es war daher im Sinne der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur die aufgezeigte, sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkende Gesetzesverletzung festzustellen, sondern unabhängig vom theoretischen Ausgang des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 19. Mai 1998, GZ 10 U 467/97i-12, aufzuheben und die sachliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Innsbruck auszusprechen.
Die Berufungswerber waren mit ihren Rechtsmitteln auf diese Entscheidung zu verweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle (vgl 13 Os 196, 197/97).Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle vergleiche 13 Os 196, 197/97).