Rechtssatz RS0106263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106263
Geschäftszahl
14Os161/96; 13Os196/97 (13Os197/97); 13Os170/98; 14Os52/08s (14Os53/08p); 12Os61/09a (12Os62/09y, 12Os63/09w, 12Os142/09p); 15Os112/22t (15Os113/22i)
Entscheidungsdatum
05.12.2022
Rechtssatz
Wenn ein Privatankläger beim Bezirksgericht Privatanklage wegen eines in die Gerichtshofzuständigkeit fallenden Offizialdeliktes erhebt, hat das Bezirksgericht gemäß § 450 StPO mit Beschluss seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. Eine Verfahrenseinstellung nach § 451 Abs 2 StPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht, weil eine dem Einstellungsgrund im kollegialen Gerichtshofverfahren (§ 213 Abs 1 Z 4 StPO) beziehungsweise im Einzelrichterverfahren (§ 485 Abs 1 Z 7 StPO) entsprechende Bestimmung, nämlich: "dass der nach dem Gesetz (zur Verfolgung) erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle", in § 451 Abs 2 StPO nicht aufgenommen worden ist. Ein dennoch auf § 451 Abs 2 StPO gestützter "Einstellungsbeschluss" des Bezirksgerichtes ist ungeachtet seiner bloß falschen Bezeichnung als Unzuständigkeitsbeschluss nach § 450 StPO anzusehen, bewirkt als solcher nicht die in § 363 Z 2 StPO umschriebene Verfahrenskonstellation und steht daher einer nachfolgenden Anklageerhebung durch den Staatsanwalt nicht entgegen.Wenn ein Privatankläger beim Bezirksgericht Privatanklage wegen eines in die Gerichtshofzuständigkeit fallenden Offizialdeliktes erhebt, hat das Bezirksgericht gemäß Paragraph 450, StPO mit Beschluss seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. Eine Verfahrenseinstellung nach Paragraph 451, Absatz 2, StPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht, weil eine dem Einstellungsgrund im kollegialen Gerichtshofverfahren (Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) beziehungsweise im Einzelrichterverfahren (Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 7, StPO) entsprechende Bestimmung, nämlich: "dass der nach dem Gesetz (zur Verfolgung) erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle", in Paragraph 451, Absatz 2, StPO nicht aufgenommen worden ist. Ein dennoch auf Paragraph 451, Absatz 2, StPO gestützter "Einstellungsbeschluss" des Bezirksgerichtes ist ungeachtet seiner bloß falschen Bezeichnung als Unzuständigkeitsbeschluss nach Paragraph 450, StPO anzusehen, bewirkt als solcher nicht die in Paragraph 363, Ziffer 2, StPO umschriebene Verfahrenskonstellation und steht daher einer nachfolgenden Anklageerhebung durch den Staatsanwalt nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 161/96
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 14 Os 161/96
- 13 Os 196/97
Entscheidungstext OGH 11.02.1998 13 Os 196/97
Vgl auch; nur: Wenn ein Privatankläger beim Bezirksgericht Privatanklage wegen eines in die Gerichtshofzuständigkeit fallenden Offizialdeliktes erhebt, hat das Bezirksgericht gemäß § 450 StPO mit Beschluss seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. (T1)
- 13 Os 170/98
Entscheidungstext OGH 16.12.1998 13 Os 170/98
Vgl auch; nur T1
- 14 Os 52/08s
Entscheidungstext OGH 13.05.2008 14 Os 52/08s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Indem es das Bezirksgericht unterlassen hat, seine nach der Aktenlage und dem Antrag auf Bestrafung indizierte sachliche Unzuständigkeit mittels Beschluss festzustellen, verletzt bereits die Anberaumung einer Hauptverhandlung das Gesetz in § 450 StPO aF iVm § 114 Abs 8 FPG. (T2)
- 12 Os 61/09a
Entscheidungstext OGH 24.09.2009 12 Os 61/09a
Vgl auch
- 15 Os 112/22t
Entscheidungstext OGH 05.12.2022 15 Os 112/22t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106263
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19970114_OGH0002_0140OS00161_9600000_001