Die vom Landesgericht Innsbruck zutreffend aufgezeigte Nichtbeachtung der eigenen sachlichen Unzuständigkeit durch das Bezirksgerichtes Zell am Ziller verletzt das Gesetz:
Wird nämlich das mit Feiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohte Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB in einem (an zahlreichen Haushalte versandten) Druckwerk begangen, so erhöht sich nicht nur die Strafdrohung in bezug auf die Freiheitsstrafe auf das Doppelte (§ 111 Abs 2 StGB), sondern, kommt darüber hinaus die sonst (auch bei dieser erhöhten Strafdrohung) dem Bezirksgericht obliegende (§ 9 Abs 1 Z 1 StPO) sachliche Zuständigkeit zufolge Vorliegens eines Medieninhaltsdeliktes (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) dem mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betrauten Landesgericht zu (§ 41 Abs 2 MedienG).Wird nämlich das mit Feiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedrohte Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB in einem (an zahlreichen Haushalte versandten) Druckwerk begangen, so erhöht sich nicht nur die Strafdrohung in bezug auf die Freiheitsstrafe auf das Doppelte (Paragraph 111, Absatz 2, StGB), sondern, kommt darüber hinaus die sonst (auch bei dieser erhöhten Strafdrohung) dem Bezirksgericht obliegende (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) sachliche Zuständigkeit zufolge Vorliegens eines Medieninhaltsdeliktes (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG) dem mit der Gerichtsbarkeit in Strafsachen betrauten Landesgericht zu (Paragraph 41, Absatz 2, MedienG).
Das Gesetz definiert das Medieninhaltsdelikt als eine durch den Inhalt eines Mediums (wozu nach den Begriffsbestimmungen des § 1 MedienG auch das Druckwerk zählt) begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht. Für den Begriff des "Druckwerks" gilt die Legaldefinition des § 1 Abs 1 Z 4 MedienG (vgl EvBl 1989/146), die wiederum auf den Begriff des Medienwerkes verweist. Danach ist ein Druckwerk ein ausschließlich in Schrift- oder Standbildern bestehender, zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt.Das Gesetz definiert das Medieninhaltsdelikt als eine durch den Inhalt eines Mediums (wozu nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, MedienG auch das Druckwerk zählt) begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht. Für den Begriff des "Druckwerks" gilt die Legaldefinition des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, MedienG vergleiche EvBl 1989/146), die wiederum auf den Begriff des Medienwerkes verweist. Danach ist ein Druckwerk ein ausschließlich in Schrift- oder Standbildern bestehender, zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt.
Die beiden zwecks Versendung an einen größeren Personenkreis in einem "Massenherstellungsverfahren" (nämlich fototechnischer Vervielfältigung in 400 bis 500 Ausfertigungen) vervielfältigten Schreiben entsprechen dem Druckwerksbegriff des § 1 Abs 1 Z 4 MedienG. Angesichts der großen Anzahl der hergestellten Fotokopien ist auch die weitere Voraussetzung (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG) der vorgesehenen Verbreitung an einen "größeren Personenkreis" gegeben, der schon mit 50 Exemplaren erreicht wird (Hartmann/Rieder Komm zum MedienG, § 1 Anm I 4; vgl den noch niedriger angenommenen Richtwert des größeren Personenkreises bei Leukauf/Steininger Komm3 § 69 RN 3). Demzufolge liegt hier ein die Zuständigkeit des Landesgerichtes begründendes Medieninhaltsdelikt vor.Die beiden zwecks Versendung an einen größeren Personenkreis in einem "Massenherstellungsverfahren" (nämlich fototechnischer Vervielfältigung in 400 bis 500 Ausfertigungen) vervielfältigten Schreiben entsprechen dem Druckwerksbegriff des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, MedienG. Angesichts der großen Anzahl der hergestellten Fotokopien ist auch die weitere Voraussetzung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedienG) der vorgesehenen Verbreitung an einen "größeren Personenkreis" gegeben, der schon mit 50 Exemplaren erreicht wird (Hartmann/Rieder Komm zum MedienG, Paragraph eins, Anmerkung römisch eins 4; vergleiche den noch niedriger angenommenen Richtwert des größeren Personenkreises bei Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 69, RN 3). Demzufolge liegt hier ein die Zuständigkeit des Landesgerichtes begründendes Medieninhaltsdelikt vor.
Bei einem Privatanklagedelikt (wie jenem nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB) ist jedoch weiters zu beachten, daß (vgl EvBl 1994/20; EvBl 1995/41 = JBl 1996/126; Medien und Recht 1992/7) der Privatankläger sein Anklagerecht verliert, wenn er nicht innerhalb der sechswöchigen Frist des § 46 Abs 1 StPO seinen Verfolgungsantrag beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht gestellt hat (s. oben). Dabei sind für die Beurteilung der Zuständigkeit die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen maßgebend, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet. Nachträgliche Änderungen zuständigkeitsrelevanter Umstände vermögen die bereits eingetretene Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages nicht mehr zu beseitigen.Bei einem Privatanklagedelikt (wie jenem nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB) ist jedoch weiters zu beachten, daß vergleiche EvBl 1994/20; EvBl 1995/41 = JBl 1996/126; Medien und Recht 1992/7) der Privatankläger sein Anklagerecht verliert, wenn er nicht innerhalb der sechswöchigen Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO seinen Verfolgungsantrag beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht gestellt hat (s. oben). Dabei sind für die Beurteilung der Zuständigkeit die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen maßgebend, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet. Nachträgliche Änderungen zuständigkeitsrelevanter Umstände vermögen die bereits eingetretene Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages nicht mehr zu beseitigen.
Da der Privatankläger in beiden Privatanklagen vorbrachte, daß die inkriminierten Schreiben durch Postwurfsendungen (somit in großer Zahl) an Haushalte in zwei Ortschaften (ON 1) bzw in einer (ON 1 in ON 4) Ortschaft verteilt wurden und jeweils auch Bestrafung nach § 111 Abs 2 StGB begehrte, ergab sich bereits aus dem Tatsachenvorbringen in den Privatanklagen das Vorliegen eines Medieninhaltsdeliktes. Das Vorbringen des Privatanklägers im Beweisantrag ON 9 und das diesbezügliche Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung hat dies nur verstärkt, in Ansehung der für die Zuständigkeit begründenden Umstände kam ihm keine Bedeutung mehr zu.Da der Privatankläger in beiden Privatanklagen vorbrachte, daß die inkriminierten Schreiben durch Postwurfsendungen (somit in großer Zahl) an Haushalte in zwei Ortschaften (ON 1) bzw in einer (ON 1 in ON 4) Ortschaft verteilt wurden und jeweils auch Bestrafung nach Paragraph 111, Absatz 2, StGB begehrte, ergab sich bereits aus dem Tatsachenvorbringen in den Privatanklagen das Vorliegen eines Medieninhaltsdeliktes. Das Vorbringen des Privatanklägers im Beweisantrag ON 9 und das diesbezügliche Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung hat dies nur verstärkt, in Ansehung der für die Zuständigkeit begründenden Umstände kam ihm keine Bedeutung mehr zu.
Demgemäß wäre das Bezirksgericht Zell am Ziller verpflichtet gewesen, sogleich nach Einlangen der beiden Privatanklagen aufgrund ihres Inhaltes gemäß § 450 StPO (in der Hauptverhandlung durch Urteil i.S. § 261 StPO) seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen (Mayerhofer StPO4 § 450 ENr 1a). Keinesfalls durfte es den Beschuldigten schuldig erkennen und zu einer Strafe verurteilen.Demgemäß wäre das Bezirksgericht Zell am Ziller verpflichtet gewesen, sogleich nach Einlangen der beiden Privatanklagen aufgrund ihres Inhaltes gemäß Paragraph 450, StPO (in der Hauptverhandlung durch Urteil i.S. Paragraph 261, StPO) seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 450, ENr 1a). Keinesfalls durfte es den Beschuldigten schuldig erkennen und zu einer Strafe verurteilen.
In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren nicht nur die aufgezeigten Gesetzesverletzungen festzustellen, sondern im Sinn des § 292 letzter Satz StPO das Urteil vom 12. Juni 1996 aufzuheben und die sachliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes auszusprechen. Eine formelle Aufhebung der darauf beruhenden Entscheidungen war (vgl Mayerhofer StPO4 ENr 64 zu § 292 StPO) auszusprechen, weil davon auch das Urteil des Rechtsmittelgerichts betroffen ist.In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren nicht nur die aufgezeigten Gesetzesverletzungen festzustellen, sondern im Sinn des Paragraph 292, letzter Satz StPO das Urteil vom 12. Juni 1996 aufzuheben und die sachliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes auszusprechen. Eine formelle Aufhebung der darauf beruhenden Entscheidungen war vergleiche Mayerhofer StPO4 ENr 64 zu Paragraph 292, StPO) auszusprechen, weil davon auch das Urteil des Rechtsmittelgerichts betroffen ist.
Die dem Angeklagten somit (auch) zu Unrecht treffende Kostenersatzpflicht war aufzuheben und nach §§ 390, 390a StPO dem Privatankläger aufzuerlegen (vgl Mayerhofer StPO4 § 292 StPO ENr 168, 185 und 14 Os 185, 186/88).Die dem Angeklagten somit (auch) zu Unrecht treffende Kostenersatzpflicht war aufzuheben und nach Paragraphen 390, 390 a, StPO dem Privatankläger aufzuerlegen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 292, StPO ENr 168, 185 und 14 Os 185, 186/88).