Rechtssatz RS0067950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067950
Entscheidungsdatum
17.02.2005
Rechtssatz
Nach § 41 Abs 5 zweiter Satz MedG, der mangels Einschränkung auf die im Abs 1 leg cit genannten Verfahren auch für das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung gilt, hat im Verfahren nach dem MedG die sonst der Ratskammer nach §§ 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen der Einzelrichter zu fällen. Beschließt der Einzelrichter, daß das angerufene Gericht unzuständig ist, so hat er (gleich der Ratskammer) gemäß § 486 Abs 1 StPO die Sache dem zuständigen Gericht unverzüglich abzutreten. Da kraft des § 490 Abs 3 StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter die allgemeinen Bestimmungen für das Verfahren vor den Gerichtshöfen gelten, sind Beschwerden gegen Beschlüsse des Einzelrichters nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Daher ist ein Beschluß des Einzelrichters auf Abtretung des Verfahrens weder nach den Bestimmungen der StPO noch nach den speziellen Normen des MedG anfechtbar. Bei widerstreitenden Aussprüchen verschiedener Gerichte wäre vielmehr der Kompetenzkonflikt nach § 64 StPO zu lösen. Im übrigen sieht das MedG bei Entscheidungen, die anstelle der Ratskammer der Einzelrichter zu treffen hat, im § 41 Abs 5 letzter Satz MedG eine Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof ausdrücklich nur für den Fall der Einstellung des Verfahrens vor.Nach Paragraph 41, Absatz 5, zweiter Satz MedG, der mangels Einschränkung auf die im Absatz eins, leg cit genannten Verfahren auch für das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung gilt, hat im Verfahren nach dem MedG die sonst der Ratskammer nach Paragraphen 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen der Einzelrichter zu fällen. Beschließt der Einzelrichter, daß das angerufene Gericht unzuständig ist, so hat er (gleich der Ratskammer) gemäß Paragraph 486, Absatz eins, StPO die Sache dem zuständigen Gericht unverzüglich abzutreten. Da kraft des Paragraph 490, Absatz 3, StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter die allgemeinen Bestimmungen für das Verfahren vor den Gerichtshöfen gelten, sind Beschwerden gegen Beschlüsse des Einzelrichters nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Daher ist ein Beschluß des Einzelrichters auf Abtretung des Verfahrens weder nach den Bestimmungen der StPO noch nach den speziellen Normen des MedG anfechtbar. Bei widerstreitenden Aussprüchen verschiedener Gerichte wäre vielmehr der Kompetenzkonflikt nach Paragraph 64, StPO zu lösen. Im übrigen sieht das MedG bei Entscheidungen, die anstelle der Ratskammer der Einzelrichter zu treffen hat, im Paragraph 41, Absatz 5, letzter Satz MedG eine Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof ausdrücklich nur für den Fall der Einstellung des Verfahrens vor.
Entscheidungstexte
- 15 Os 140/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 15 Os 140/95
- 12 Os 1/05x
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 12 Os 1/05x
Auch; nur: Nach § 41 Abs 5 zweiter Satz MedG hat im Verfahren nach dem MedG die sonst der Ratskammer nach §§ 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen der Einzelrichter zu fällen. (T1); Beisatz: Hält sich der gemäß § 41 Abs 3 MedG berufene Einzelrichter für sachlich unzuständig, so hat er nicht gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, sondern selbst die ihm erforderlich scheinenden Entscheidungen und Verfügungen zu treffen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067950
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19951012_OGH0002_0150OS00140_9500000_002