Gemäß § 14 Abs 3 MedG gelten, soweit das Mediengesetz nichts anderes bestimmt, für das Verfahren auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung, in dem nach § 18 Abs 2 letzter Satz MedG auch über das Verlangen des Antragstellers auf Zahlung einer Geldbuße zu erkennen ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach. Nach § 41 Abs 5 zweiter Satz MedG, der mangels Einschränkung auf die im Abs 1 leg cit genannten Verfahren auch für das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung gilt, hat im Verfahren nach dem Mediengesetz die sonst der Ratskammer nach §§ 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen der Einzelrichter zu fällen. Beschließt nun der Einzelrichter - wie vorliegend -, daß das angerufene Gericht (Landesgericht Salzburg) unzuständig ist, so hat er (gleich der Ratskammer) gemäß § 486 Abs 1 StPO die Sache dem zuständigen Gericht (unverzüglich) abzutreten. Da kraft des § 490 Abs 3 StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter die allgemeinen Bestimmungen für das Verfahren vor den Gerichtshöfen gelten, sind Beschwerden gegen Beschlüsse des Einzelrichters nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind (vgl Foregger-Kodek StPO6 Erl I zu § 490). Daher ist ein Beschluß des Einzelrichters auf Abtretung des Verfahrens weder nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung noch nach den speziellen Normen des Mediengesetzes anfechtbar. Bei widerstreitenden Aussprüchen verschiedener Gerichte wäre vielmehr der Kompetenzkonflikt nach § 64 StPO zu lösen. Im übrigen sieht das Mediengesetz bei Entscheidungen, die anstelle der Ratskammer der Einzelrichter zu treffen hat, im § 41 Abs 5 letzter Satz MedG eine Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof ausdrücklich nur für den Fall der Einstellung des Verfahrens vor.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MedG gelten, soweit das Mediengesetz nichts anderes bestimmt, für das Verfahren auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung, in dem nach Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz MedG auch über das Verlangen des Antragstellers auf Zahlung einer Geldbuße zu erkennen ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach. Nach Paragraph 41, Absatz 5, zweiter Satz MedG, der mangels Einschränkung auf die im Absatz eins, leg cit genannten Verfahren auch für das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung gilt, hat im Verfahren nach dem Mediengesetz die sonst der Ratskammer nach Paragraphen 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen der Einzelrichter zu fällen. Beschließt nun der Einzelrichter - wie vorliegend -, daß das angerufene Gericht (Landesgericht Salzburg) unzuständig ist, so hat er (gleich der Ratskammer) gemäß Paragraph 486, Absatz eins, StPO die Sache dem zuständigen Gericht (unverzüglich) abzutreten. Da kraft des Paragraph 490, Absatz 3, StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter die allgemeinen Bestimmungen für das Verfahren vor den Gerichtshöfen gelten, sind Beschwerden gegen Beschlüsse des Einzelrichters nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind vergleiche Foregger-Kodek StPO6 Erl römisch eins zu Paragraph 490,). Daher ist ein Beschluß des Einzelrichters auf Abtretung des Verfahrens weder nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung noch nach den speziellen Normen des Mediengesetzes anfechtbar. Bei widerstreitenden Aussprüchen verschiedener Gerichte wäre vielmehr der Kompetenzkonflikt nach Paragraph 64, StPO zu lösen. Im übrigen sieht das Mediengesetz bei Entscheidungen, die anstelle der Ratskammer der Einzelrichter zu treffen hat, im Paragraph 41, Absatz 5, letzter Satz MedG eine Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof ausdrücklich nur für den Fall der Einstellung des Verfahrens vor.
Daraus erhellt, daß die Verfügungen des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg, mit denen das Verfahren nach Beschlußfassung am 11.Oktober 1993 nicht unverzüglich an das zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien abgetreten, sondern vorerst der Ablauf einer - nicht existenten - Rechtsmittelfrist abgewartet wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen. Hätte der Einzelrichter des Landesgerichtes Salzburg - prozeßordnungsgemäß - noch am 11.Oktober 1993 die Übermittlung des Aktes an das Landesgericht für Strafsachen Wien angeordnet, wäre die im § 14 Abs 1 MedG normierte (vorliegend am 20.Oktober 1993 endende) sechswöchige Frist für den Antragsteller noch gewahrt gewesen, ungeachtet dessen, daß es diesem nach Empfangnahme des Beschlusses am 14.Oktober 1993 (RS blau S 56) freigestanden wäre, aus prozessualer Vorsicht entweder von sich aus einen entsprechenden Antrag auf unverzügliche Aktenübermittlung zu stellen oder sogleich einen neuen Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung seiner Gegendarstellung beim Landesgericht für Strafsachen Wien einzubringen.Daraus erhellt, daß die Verfügungen des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg, mit denen das Verfahren nach Beschlußfassung am 11.Oktober 1993 nicht unverzüglich an das zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien abgetreten, sondern vorerst der Ablauf einer - nicht existenten - Rechtsmittelfrist abgewartet wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen. Hätte der Einzelrichter des Landesgerichtes Salzburg - prozeßordnungsgemäß - noch am 11.Oktober 1993 die Übermittlung des Aktes an das Landesgericht für Strafsachen Wien angeordnet, wäre die im Paragraph 14, Absatz eins, MedG normierte (vorliegend am 20.Oktober 1993 endende) sechswöchige Frist für den Antragsteller noch gewahrt gewesen, ungeachtet dessen, daß es diesem nach Empfangnahme des Beschlusses am 14.Oktober 1993 (RS blau S 56) freigestanden wäre, aus prozessualer Vorsicht entweder von sich aus einen entsprechenden Antrag auf unverzügliche Aktenübermittlung zu stellen oder sogleich einen neuen Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung seiner Gegendarstellung beim Landesgericht für Strafsachen Wien einzubringen.
Sonach war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die aufgezeigte Gesetzesverletzung des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg festzustellen. Da sie sich zwar zum Nachteil des Antragstellers (Privatanklägers) auswirkte, aber ohne Wirkung auf die Antragsgegnerin (Beschuldigte) blieb (§ 292 vorletzter Satz StPO), hatte sich der Oberste Gerichtshof auf die Feststellung zu beschränken.Sonach war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes die aufgezeigte Gesetzesverletzung des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg festzustellen. Da sie sich zwar zum Nachteil des Antragstellers (Privatanklägers) auswirkte, aber ohne Wirkung auf die Antragsgegnerin (Beschuldigte) blieb (Paragraph 292, vorletzter Satz StPO), hatte sich der Oberste Gerichtshof auf die Feststellung zu beschränken.
Der Anregung des Antragstellers in seiner gemäß § 35 Abs 2 StPO eingebrachten Äußerung, die Kostenersatzaussprüche im Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.September 1994, AZ 21 Bs 234, 235/94, sowie in den Beschlüssen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Oktober 1994 und vom 25.Jänner 1995, GZ 9 c E Vr 14.801/93-29 und 35, aufzuheben, kann nicht nähergetreten werden. Denn diese Kostenentscheidungen sind nicht Gegenstand der Anfechtung durch die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators (vgl § 290 Abs 1 StPO iVm § 292 erster Satz StPO); selbst im Fall einer Anfechtung durch Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes könnte außerdem auch bei Feststellung einer Gesetzesverletzung nicht in - zufolge der Rechtskraft der Kostenentscheidungen entstandene - Rechte eines Angeklagten (Beschuldigten), dem die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs 3 MedG gleichsteht, eingegriffen werden (EvBl 1992/72, EvBl 1989/10 uam), was im übrigen auch in der vom Antragsteller in seiner Anregung zitierten Entscheidung (EvBl 1963/82) zum Ausdruck kommt.Der Anregung des Antragstellers in seiner gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO eingebrachten Äußerung, die Kostenersatzaussprüche im Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.September 1994, AZ 21 Bs 234, 235/94, sowie in den Beschlüssen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Oktober 1994 und vom 25.Jänner 1995, GZ 9 c E römisch fünf r 14.801/93-29 und 35, aufzuheben, kann nicht nähergetreten werden. Denn diese Kostenentscheidungen sind nicht Gegenstand der Anfechtung durch die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators vergleiche Paragraph 290, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 292, erster Satz StPO); selbst im Fall einer Anfechtung durch Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes könnte außerdem auch bei Feststellung einer Gesetzesverletzung nicht in - zufolge der Rechtskraft der Kostenentscheidungen entstandene - Rechte eines Angeklagten (Beschuldigten), dem die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MedG gleichsteht, eingegriffen werden (EvBl 1992/72, EvBl 1989/10 uam), was im übrigen auch in der vom Antragsteller in seiner Anregung zitierten Entscheidung (EvBl 1963/82) zum Ausdruck kommt.