Nach Art XVI lit b des am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl 1994/801, haben die Justizbehörden des ersuchenden Staates (nach Übernahme der Strafverfolgung durch den ersuchten Staat) von weiteren Verfolgungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat abzusehen, wenn im ersuchten Staat aus Beweisgründen oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, ein rechtskräftiger Freispruch ergeht oder aber - wie im konkreten Fall - das Verfahren endgültig eingestellt wird. Eine derartige im ersuchten Staat rechtswirksame endgültige Verfahrenseinstellung begründet somit im ersuchenden Staat nach dem Grundsatz "ne bis in idem" ein Verfolgungshindernis (so bereits die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum gleichlautenden Art 23 des Vorgängervertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl 1976/339, 67 BlgNR 14. GP, 11; zuletzt Ebensperger, ÖJZ 1999, 177).Nach Artikel römisch sechzehn, Litera b, des am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung, BGBl 1994/801, haben die Justizbehörden des ersuchenden Staates (nach Übernahme der Strafverfolgung durch den ersuchten Staat) von weiteren Verfolgungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat abzusehen, wenn im ersuchten Staat aus Beweisgründen oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, ein rechtskräftiger Freispruch ergeht oder aber - wie im konkreten Fall - das Verfahren endgültig eingestellt wird. Eine derartige im ersuchten Staat rechtswirksame endgültige Verfahrenseinstellung begründet somit im ersuchenden Staat nach dem Grundsatz "ne bis in idem" ein Verfolgungshindernis (so bereits die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum gleichlautenden Artikel 23, des Vorgängervertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl 1976/339, 67 BlgNR 14. GP, 11; zuletzt Ebensperger, ÖJZ 1999, 177).
Die in Rede stehende Vertragsbestimmung bezieht sich sowohl nach dem Wortlaut als auch nach ihrem Regelungszweck - das ungarische Strafverfahrensrecht sieht Verfahrenseinstellungen im Vorverfahren nur durch die Staatsanwaltschaft vor - nicht nur auf gerichtliche, sondern auch auf Verfahrenseinstellungen durch die (hier: ungarische) Staatsanwaltschaft (in diesem Sinn bereits zu Art 23 des Vorgängervertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Rechtshilfe in Strafsachen - Müller, AnwBl 1985, 404; zur analogen Bestimmung des Art XIII Abs 5 lit c des Zusatzvertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweiz BGBl 1974/716 - Schwaighofer, Auslieferung und internationales Strafrecht, 213; Epp, ÖJZ 1979, 39 und 43).Die in Rede stehende Vertragsbestimmung bezieht sich sowohl nach dem Wortlaut als auch nach ihrem Regelungszweck - das ungarische Strafverfahrensrecht sieht Verfahrenseinstellungen im Vorverfahren nur durch die Staatsanwaltschaft vor - nicht nur auf gerichtliche, sondern auch auf Verfahrenseinstellungen durch die (hier: ungarische) Staatsanwaltschaft (in diesem Sinn bereits zu Artikel 23, des Vorgängervertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Rechtshilfe in Strafsachen - Müller, AnwBl 1985, 404; zur analogen Bestimmung des Artikel römisch dreizehn, Absatz 5, Litera c, des Zusatzvertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweiz BGBl 1974/716 - Schwaighofer, Auslieferung und internationales Strafrecht, 213; Epp, ÖJZ 1979, 39 und 43).
Da der wegen nach ungarischem Recht nicht gegebener gerichtlicher Strafbarkeit des angezeigten Verhaltens ausgesprochene und nach der Aktenlage unbekämpft gebliebene Einstellungsbeschluß der Oberstaatsanwaltschaft des Komitates Györ-Moson-Sopron vom 30. Juli 1998 gemäß Art XVI lit b des in Rede stehenden Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn für das inländische Strafverfahren ein Verfolgungshindernis bewirkt, war die aus dieser Sicht gesetzwidrig erlassene Strafverfügung des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufzuheben und das Strafverfahren dementsprechend gemäß § 451 Abs 2 StPO einzustellen.Da der wegen nach ungarischem Recht nicht gegebener gerichtlicher Strafbarkeit des angezeigten Verhaltens ausgesprochene und nach der Aktenlage unbekämpft gebliebene Einstellungsbeschluß der Oberstaatsanwaltschaft des Komitates Györ-Moson-Sopron vom 30. Juli 1998 gemäß Artikel römisch sechzehn, Litera b, des in Rede stehenden Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn für das inländische Strafverfahren ein Verfolgungshindernis bewirkt, war die aus dieser Sicht gesetzwidrig erlassene Strafverfügung des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufzuheben und das Strafverfahren dementsprechend gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO einzustellen.