Rechtssatz RS0112386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112386
Entscheidungsdatum
05.08.1999
Norm
Vertrag Österreich - Ungarn über die Ergänzung des RHStrÜbk ArtXVI litb
Rechtssatz
Die Justizbehörden des ersuchenden Staates haben (nach Übernahme der Strafverfolgung durch den ersuchten Staat) von weiteren Verfolgungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat abzusehen, wenn im ersuchten Staat aus Beweisgründen oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, ein rechtskräftiger Freispruch ergeht oder aber (wie hier) das Verfahren endgültig eingestellt wird. Eine derartige im ersuchten Staat rechtswirksame endgültige Verfahrenseinstellung begründet im ersuchenden Staat nach dem Grundsatz "ne bis in idem" ein Verfolgungshindernis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112386
Dokumentnummer
JJR_19990805_OGH0002_0120OS00078_9900000_001