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Rechtssatz RS0112386

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0112386

Geschäftszahl

12Os78/99

Entscheidungsdatum

05.08.1999

Norm

Vertrag Österreich - Ungarn über die Ergänzung des RHStrÜbk ArtXVI litb

Rechtssatz

Die Justizbehörden des ersuchenden Staates haben (nach Übernahme der Strafverfolgung durch den ersuchten Staat) von weiteren Verfolgungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat abzusehen, wenn im ersuchten Staat aus Beweisgründen oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, ein rechtskräftiger Freispruch ergeht oder aber (wie hier) das Verfahren endgültig eingestellt wird. Eine derartige im ersuchten Staat rechtswirksame endgültige Verfahrenseinstellung begründet im ersuchenden Staat nach dem Grundsatz "ne bis in idem" ein Verfolgungshindernis.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 78/99
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 12 Os 78/99

Schlagworte

*HU*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112386

Dokumentnummer

JJR_19990805_OGH0002_0120OS00078_9900000_001