Soweit der Angeklagte in seiner Mängelrüge den festgestellten Grad der Alkoholisierung der Brigitte B in Zweifel zieht und Urteilskonstatierungen des Inhaltes verlangt, B sei vom Angeklagten nicht gestoßen worden, sondern 'infolge ihrer Alkoholisierung, des Schuhwerks und des Zuges an der Tasche' gestürzt, bekämpft er lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung des Schöffensenates und dessen denklogische Schlußfolgerungen, ohne einen formellen Begründungsmangel entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen konkret aufzuzeigen. Insoweit entbehrt die Mängelrüge einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Der Hinweis in der Aussage der Zeugin C vor dem Untersuchungsrichter, Brigitte B sei 'betrunken' gewesen, ohne daß dabei aber ihr Verhalten näher geschildert wird (vgl. S 60), steht ihren weiteren Angaben in der Hauptverhandlung dazu, B sei 'schon ein bißchen beschwipst gewesen' (S 112), nicht entgegen und war daher nicht gesondert zu erörtern, sodaß auch die in der Mängelrüge behauptete Unvollständigkeit nicht vorliegt. In seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO) behauptet der Angeklagte, ein Stoß gegen die Schulter stelle keine Gewalt im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB dar, sodaß sein Verhalten rechtsrichtig nur als Diebstahl zu beurteilen sei.Soweit der Angeklagte in seiner Mängelrüge den festgestellten Grad der Alkoholisierung der Brigitte B in Zweifel zieht und Urteilskonstatierungen des Inhaltes verlangt, B sei vom Angeklagten nicht gestoßen worden, sondern 'infolge ihrer Alkoholisierung, des Schuhwerks und des Zuges an der Tasche' gestürzt, bekämpft er lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung des Schöffensenates und dessen denklogische Schlußfolgerungen, ohne einen formellen Begründungsmangel entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen konkret aufzuzeigen. Insoweit entbehrt die Mängelrüge einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Der Hinweis in der Aussage der Zeugin C vor dem Untersuchungsrichter, Brigitte B sei 'betrunken' gewesen, ohne daß dabei aber ihr Verhalten näher geschildert wird vergleiche S 60), steht ihren weiteren Angaben in der Hauptverhandlung dazu, B sei 'schon ein bißchen beschwipst gewesen' (S 112), nicht entgegen und war daher nicht gesondert zu erörtern, sodaß auch die in der Mängelrüge behauptete Unvollständigkeit nicht vorliegt. In seiner Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) behauptet der Angeklagte, ein Stoß gegen die Schulter stelle keine Gewalt im Sinne des Paragraph 142, Absatz eins, StGB dar, sodaß sein Verhalten rechtsrichtig nur als Diebstahl zu beurteilen sei.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Gewalt im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB ist der Einsatz nicht unerheblicher physischer Kraft zur überwindung eines wirklich geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Dazu genügt die Anwendung jeder überlegenen und zur Beugung bzw. Beseitigung eines vorausgesetzten, auch erst zu erwartenden Widerstandswillens des Opfers geeignete physische Kraft (Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN 6 zu § 142 StGB; Kienapfel, BT II, RN 41 zu § 142; Zipf im WK, Rz 14 zu § 142; LSK 1984/77). Nicht erforderlich ist, daß sich das Opfer gegen die Sachwegnahme tatsächlich wehrt (ÖJZ-LSK 1976/29). Nach den Urteilsannahmen versetzte der Angeklagte Brigitte B, von der er wußte, daß sie (leicht) alkoholisiert war, einen Stoß gegen die Schulter und riß gleichzeitig am Tragriemen der Umhängetasche, wobei der Tragriemen abriß. Damit liegt aber nach Lage des Falles bereits eine relevante und für § 142 StGB ausreichende Kraftentfaltung vor. Es trifft aber auch nicht zu - was der Beschwerdeführer unterstellt -, daß das Erstgericht bloß aus dem Abreißen des Tragriemes auf das Vorliegen von Gewalt geschlossen hat. Dieses kam vielmehr nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu der Ansicht, daß vorliegend von einem bloßen 'überrumpeln' des Opfers, wie es für das als Diebstahl zu beurteilende überraschende Entreißen einer Handtasche typisch ist, nicht gesprochen werden kann. Dem Erstgericht ist sohin bei Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Raub nach dem § 142 Abs. 1 StGB kein Rechtsirrtum unterlaufen.Gewalt im Sinne des Paragraph 142, Absatz eins, StGB ist der Einsatz nicht unerheblicher physischer Kraft zur überwindung eines wirklich geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Dazu genügt die Anwendung jeder überlegenen und zur Beugung bzw. Beseitigung eines vorausgesetzten, auch erst zu erwartenden Widerstandswillens des Opfers geeignete physische Kraft (Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN 6 zu Paragraph 142, StGB; Kienapfel, BT römisch zwei, RN 41 zu Paragraph 142,; Zipf im WK, Rz 14 zu Paragraph 142,; LSK 1984/77). Nicht erforderlich ist, daß sich das Opfer gegen die Sachwegnahme tatsächlich wehrt (ÖJZ-LSK 1976/29). Nach den Urteilsannahmen versetzte der Angeklagte Brigitte B, von der er wußte, daß sie (leicht) alkoholisiert war, einen Stoß gegen die Schulter und riß gleichzeitig am Tragriemen der Umhängetasche, wobei der Tragriemen abriß. Damit liegt aber nach Lage des Falles bereits eine relevante und für Paragraph 142, StGB ausreichende Kraftentfaltung vor. Es trifft aber auch nicht zu - was der Beschwerdeführer unterstellt -, daß das Erstgericht bloß aus dem Abreißen des Tragriemes auf das Vorliegen von Gewalt geschlossen hat. Dieses kam vielmehr nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu der Ansicht, daß vorliegend von einem bloßen 'überrumpeln' des Opfers, wie es für das als Diebstahl zu beurteilende überraschende Entreißen einer Handtasche typisch ist, nicht gesprochen werden kann. Dem Erstgericht ist sohin bei Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Raub nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB kein Rechtsirrtum unterlaufen.
Die Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten als sogenannter minder schwerer Raub im Sinne des § 142 Abs. 2 StGB (vgl. die Beschwerdeanträge) scheitert schon an der Höhe der Raubbeute von zumindest 1.010 S, da insoweit - was aber auch der Beschwerdeführer zutreffend erkennt - von einer Sache geringen Wertes nicht mehr die Rede sein kann (vgl. auch 9 Os 40/85).Die Beurteilung des Tatverhaltens des Angeklagten als sogenannter minder schwerer Raub im Sinne des Paragraph 142, Absatz 2, StGB vergleiche die Beschwerdeanträge) scheitert schon an der Höhe der Raubbeute von zumindest 1.010 S, da insoweit - was aber auch der Beschwerdeführer zutreffend erkennt - von einer Sache geringen Wertes nicht mehr die Rede sein kann vergleiche auch 9 Os 40/85).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rene A war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 142 Abs. 1 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Bei deren Bemessung waren erschwerend das Zusammentreffen von drei strafbaren Handlungen, zwei einschlägige Vorstrafen und die leichte Verletzung der Brigitte B, mildernd hingegen das Teilgeständnis und der Umstand, daß die von der dauernden Sachentziehung betroffenen Gegenstände zustandegebracht wurden.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, 142, Absatz eins, StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Bei deren Bemessung waren erschwerend das Zusammentreffen von drei strafbaren Handlungen, zwei einschlägige Vorstrafen und die leichte Verletzung der Brigitte B, mildernd hingegen das Teilgeständnis und der Umstand, daß die von der dauernden Sachentziehung betroffenen Gegenstände zustandegebracht wurden.
Der Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die gegebenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und auch zutreffend gewürdigt. Die in der Berufung aufgezeigten besonderen Umstände der Raubtat wurden vom Erstgericht im Rahmen der Bemessung der Strafe (§ 32 Abs. 2 und 3 StGB) ohnedies gebührend berücksichtigt (vgl. S 126). Die über den Angeklagten verhängte Strafe entspricht auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, wird der Täterpersönlichkeit des Angeklagten gerecht und nimmt auch auf die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen wegen Raubes Bedacht. Für eine Strafherabsetzung bestand somit kein Anlaß.Das Erstgericht hat die gegebenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und auch zutreffend gewürdigt. Die in der Berufung aufgezeigten besonderen Umstände der Raubtat wurden vom Erstgericht im Rahmen der Bemessung der Strafe (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) ohnedies gebührend berücksichtigt vergleiche S 126). Die über den Angeklagten verhängte Strafe entspricht auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, wird der Täterpersönlichkeit des Angeklagten gerecht und nimmt auch auf die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen wegen Raubes Bedacht. Für eine Strafherabsetzung bestand somit kein Anlaß.