Das geschilderte Vorgehen des Bezirksgerichtes Judenburg zur Gewährleistung eines gesicherten Ablaufes der Hauptverhandlung vom 8. November 2001 steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Art 22 B-VG verpflichtet die staatlichen Organe zur wechselseitigen Hilfeleistung und ermächtigt sie zur Inanspruchnahme solcher Leistungen. In Übereinstimmung damit sind nach der hier aktuellen Bestimmung des § 26 Abs 1 StPO Strafgerichte berechtigt, zur Durchführung der Strafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen, wobei solchen Ersuchen zu entsprechen ist oder entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben sind. Die Amtshilfe, die der Überwindung der einer Amtshandlung des ersuchenden Organs entgegenstehenden faktischen Hindernisse dient, legitimiert das ersuchte Organ demnach nur zur Überprüfung der Frage, ob der Akt, um den ersucht wurde, in seinem gesetzlichen Wirkungsbereich (in sachlicher und örtlicher Hinsicht) liegt sowie zur Überprüfung der konkreten Zuständigkeit des ersuchenden Organs.Artikel 22, B-VG verpflichtet die staatlichen Organe zur wechselseitigen Hilfeleistung und ermächtigt sie zur Inanspruchnahme solcher Leistungen. In Übereinstimmung damit sind nach der hier aktuellen Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, StPO Strafgerichte berechtigt, zur Durchführung der Strafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen, wobei solchen Ersuchen zu entsprechen ist oder entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben sind. Die Amtshilfe, die der Überwindung der einer Amtshandlung des ersuchenden Organs entgegenstehenden faktischen Hindernisse dient, legitimiert das ersuchte Organ demnach nur zur Überprüfung der Frage, ob der Akt, um den ersucht wurde, in seinem gesetzlichen Wirkungsbereich (in sachlicher und örtlicher Hinsicht) liegt sowie zur Überprüfung der konkreten Zuständigkeit des ersuchenden Organs.
Im gegenständlichen Fall wäre das Begehren des Bezirksgerichtes Judenburg auf Vornahme der erforderlichen Verkehrs- und Personensicherung während des anberaumten Ortsaugenscheins als Amtshilfeersuchen an die Bezirkshauptmannschaft Judenburg zu richten und erforderlichenfalls mit Hilfe der vorgesetzten Behörde (§ 27 StPO) durchzusetzen gewesen. Die Erwirkung einer bescheidmäßigen Bewilligung des Ersuchens im Rahmen eines der Abklärung der faktischen Voraussetzungen dienenden förmlichen Verwaltungsverfahrens, in dessen Rahmen dem ersuchenden Gericht die Stellung einer Partei zugewiesen war, entsprach nicht der Rechtslage. Aus diesem Grund war es verfehlt, dass das Bezirksgericht Judenburg am 31. Oktober 2001 statt eines Amtshilfeersuchens (in diesem Sinne auch Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 28. November 1979, Z 425.008/7-II 1/79, betreffend die Sperre einer Straße für Zwecke der Zivil- oder Strafrechtspflege; JABl 1980, 125) einen formellen Antrag "auf Benützung der Straße für verkehrsfremde Angelegenheiten im Sinne der Bestimmung des § 82 StVO" stellte und sich am Verwaltungsverfahren als antragstellende Partei und Bescheidempfänger beteiligte.Im gegenständlichen Fall wäre das Begehren des Bezirksgerichtes Judenburg auf Vornahme der erforderlichen Verkehrs- und Personensicherung während des anberaumten Ortsaugenscheins als Amtshilfeersuchen an die Bezirkshauptmannschaft Judenburg zu richten und erforderlichenfalls mit Hilfe der vorgesetzten Behörde (Paragraph 27, StPO) durchzusetzen gewesen. Die Erwirkung einer bescheidmäßigen Bewilligung des Ersuchens im Rahmen eines der Abklärung der faktischen Voraussetzungen dienenden förmlichen Verwaltungsverfahrens, in dessen Rahmen dem ersuchenden Gericht die Stellung einer Partei zugewiesen war, entsprach nicht der Rechtslage. Aus diesem Grund war es verfehlt, dass das Bezirksgericht Judenburg am 31. Oktober 2001 statt eines Amtshilfeersuchens (in diesem Sinne auch Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 28. November 1979, Ziffer 425 Punkt 008 /, 7 -, römisch zwei, 1/79, betreffend die Sperre einer Straße für Zwecke der Zivil- oder Strafrechtspflege; JABl 1980, 125) einen formellen Antrag "auf Benützung der Straße für verkehrsfremde Angelegenheiten im Sinne der Bestimmung des Paragraph 82, StVO" stellte und sich am Verwaltungsverfahren als antragstellende Partei und Bescheidempfänger beteiligte.
Dieses Vorgehen gereichte dem Verurteilten Stefan R***** insoweit zum Nachteil, als das Bezirksgericht die in diesem förmlichen Verwaltungsverfahren angefallenen und von ihm am 30. November 2001 beschlussmäßig bestimmten Gebühren und Verwaltungsabgaben (ON 20) dadurch auf den Genannten überwälzte, dass es in der Endverfügung vom 21. März 2002 (ON 23) deren Einhebung unter der unzutreffenden Bezeichnung "Sachverständigengebühr" und ohne Deckung durch § 381 StPO anordnete. Diese Entscheidung des Bezirksgerichtes war somit (ersatzlos) aufzuheben.Dieses Vorgehen gereichte dem Verurteilten Stefan R***** insoweit zum Nachteil, als das Bezirksgericht die in diesem förmlichen Verwaltungsverfahren angefallenen und von ihm am 30. November 2001 beschlussmäßig bestimmten Gebühren und Verwaltungsabgaben (ON 20) dadurch auf den Genannten überwälzte, dass es in der Endverfügung vom 21. März 2002 (ON 23) deren Einhebung unter der unzutreffenden Bezeichnung "Sachverständigengebühr" und ohne Deckung durch Paragraph 381, StPO anordnete. Diese Entscheidung des Bezirksgerichtes war somit (ersatzlos) aufzuheben.