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Entscheidung 12 Os 76/03×

Entscheidung 12 Os 76/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os76/03

Entscheidungsdatum

23.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan R***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB, AZ 3 U 45/01i des Bezirksgerichtes Judenburg, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Antrag des Bezirksgerichtes Judenburg vom 31. Oktober 2001 an die dortige Bezirkshauptmannschaft nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Stefan R***** zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren zum AZ 3 U 45/01i des Bezirksgerichtes Judenburg verletzt der Vorgang, dass dieses Gericht am 31. Oktober 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Judenburg statt eines Amtshilfeersuchens um Vornahme der Verkehrs- und Personensicherung während einer Hauptverhandlung an Ort und Stelle einen formellen Antrag "auf Benützung der Straße für verkehrsfremde Angelegenheiten im Sinne der Bestimmung des Paragraph 82, StVO" stellte (ON 12) und demgemäß als Partei eines Bewilligungsverfahrens auftrat, das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, StPO und Artikel 22, B-VG.

Punkt 5 der Endverfügung (ON 23) wird in der Anordnung, vom Verurteilten Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben für das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Judenburg einzuheben, aufgehoben.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 3 U 45/01i des Bezirksgerichtes Judenburg gegen Stefan R***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB beschloss das Gericht, die für den 8. November 2001 anberaumte Hauptverhandlung an Ort und Stelle, nämlich im Unfallbereich auf der Murtalschnellstraße S 36, Richtungsfahrbahn Wien-Klagenfurt, durchzuführen. In der Folge stellte das Gericht bei der Bezirkshauptmannschaft Judenburg den "formellen Antrag", zur Ermöglichung der Hauptverhandlung die Benützung der betreffenden Schnellstraße für verkehrsfremde Angelegenheiten im Sinne der Bestimmung des Paragraph 82, StVO zu bewilligen (ON 12).

Über diesen Antrag führte die Bezirkshauptmannschaft am 6. November 2001 im Beisein des Vorstehers des Bezirksgerichtes Judenburg eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein durch, in deren Rahmen ein straßenbautechnischer Amtssachverständiger Befund und Gutachten über die aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlichen Auflagen erstattete und der Verhandlungsleiter durch Bescheid die entsprechende Benützungsbewilligung erteilte. Mit diesem Bescheid wurden unter Berufung auf Paragraphen 77, 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Litera a, der steiermärkischen Landeskommissionsgebührenverordnung und der Bestimmungen der Landesverwaltungsabgabenverordnung auch Gebühren für die durchgeführte Erhebung sowie Verwaltungsabgaben für die Niederschrift und für die Bewilligungserteilung im Gesamtausmaß von 2.150 S (= 156,25 EUR) bestimmt. Nach mündlicher Verkündung des Bescheides erklärte der Vorsteher des Bezirksgerichtes Judenburg, auf das Rechtsmittel der Berufung zu verzichten (S 91). Nachdem Stefan R***** mit Urteil des Bezirksgerichtes Judenburg vom 8. November 2001 (ON 17) rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, bestimmte das Bezirksgericht mit dem in der Folge gleichfalls in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 30. November 2001 (ON 20) die Gebühren der Bezirkshauptmannschaft Judenburg "für die Durchführung der Verhandlung vom 6. November 2001 ...., für Erstellung von Befund und Gutachen sowie Bescheiderlassung" - übereinstimmend mit der erwähnten Kostenentscheidung dieser Bezirkshauptmannschaft - mit 2.150 S (156,25 EUR) und veranlasste die Überweisung dieses Betrages durch den Rechnungsführer des Gerichtes an die Bezirkshauptmannschaft. Schließlich ordnete das Bezirksgericht im Rahmen der Endverfügung vom 21. März 2002 (ON 23) unter Punkt 5 die Einhebung der an die Bezirkshauptmannschaft entrichteten Gebühren (durch Hinweis auf deren Verhandlungsschrift vom 6. November 2001, ON 13) beim Verurteilten an.

Rechtliche Beurteilung

Das geschilderte Vorgehen des Bezirksgerichtes Judenburg zur Gewährleistung eines gesicherten Ablaufes der Hauptverhandlung vom 8. November 2001 steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Artikel 22, B-VG verpflichtet die staatlichen Organe zur wechselseitigen Hilfeleistung und ermächtigt sie zur Inanspruchnahme solcher Leistungen. In Übereinstimmung damit sind nach der hier aktuellen Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, StPO Strafgerichte berechtigt, zur Durchführung der Strafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen, wobei solchen Ersuchen zu entsprechen ist oder entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben sind. Die Amtshilfe, die der Überwindung der einer Amtshandlung des ersuchenden Organs entgegenstehenden faktischen Hindernisse dient, legitimiert das ersuchte Organ demnach nur zur Überprüfung der Frage, ob der Akt, um den ersucht wurde, in seinem gesetzlichen Wirkungsbereich (in sachlicher und örtlicher Hinsicht) liegt sowie zur Überprüfung der konkreten Zuständigkeit des ersuchenden Organs.

Im gegenständlichen Fall wäre das Begehren des Bezirksgerichtes Judenburg auf Vornahme der erforderlichen Verkehrs- und Personensicherung während des anberaumten Ortsaugenscheins als Amtshilfeersuchen an die Bezirkshauptmannschaft Judenburg zu richten und erforderlichenfalls mit Hilfe der vorgesetzten Behörde (Paragraph 27, StPO) durchzusetzen gewesen. Die Erwirkung einer bescheidmäßigen Bewilligung des Ersuchens im Rahmen eines der Abklärung der faktischen Voraussetzungen dienenden förmlichen Verwaltungsverfahrens, in dessen Rahmen dem ersuchenden Gericht die Stellung einer Partei zugewiesen war, entsprach nicht der Rechtslage. Aus diesem Grund war es verfehlt, dass das Bezirksgericht Judenburg am 31. Oktober 2001 statt eines Amtshilfeersuchens (in diesem Sinne auch Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 28. November 1979, Ziffer 425 Punkt 008 /, 7 -, römisch zwei, 1/79, betreffend die Sperre einer Straße für Zwecke der Zivil- oder Strafrechtspflege; JABl 1980, 125) einen formellen Antrag "auf Benützung der Straße für verkehrsfremde Angelegenheiten im Sinne der Bestimmung des Paragraph 82, StVO" stellte und sich am Verwaltungsverfahren als antragstellende Partei und Bescheidempfänger beteiligte.

Dieses Vorgehen gereichte dem Verurteilten Stefan R***** insoweit zum Nachteil, als das Bezirksgericht die in diesem förmlichen Verwaltungsverfahren angefallenen und von ihm am 30. November 2001 beschlussmäßig bestimmten Gebühren und Verwaltungsabgaben (ON 20) dadurch auf den Genannten überwälzte, dass es in der Endverfügung vom 21. März 2002 (ON 23) deren Einhebung unter der unzutreffenden Bezeichnung "Sachverständigengebühr" und ohne Deckung durch Paragraph 381, StPO anordnete. Diese Entscheidung des Bezirksgerichtes war somit (ersatzlos) aufzuheben.

Anmerkung

E71226 12Os76.03

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2004/41 = EvBl 2004/73 S 313 - EvBl 2004,313 = RZ 2004/20 S 200 - RZ 2004,200 = SSt 2003/85 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00076.03.1023.000

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20031023_OGH0002_0120OS00076_0300000_000

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