Rechtssatz RS0118122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118122
Entscheidungsdatum
23.10.2003
Rechtssatz
Ein Begehren des Gerichtes an die Verwaltungsbehörde auf Vornahme der erforderlichen Verkehrssicherung und Personensicherung während eines Ortsaugenscheins ist als Amtshilfe durchzusetzen. Ein formeller Antrag auf Benützung der Straße für verkehrsfremde Angelegenheiten im Sinne der Bestimmung des § 82 StVO und Beteiligung des Gerichtes als antragstellende Partei und Bescheidempfänger entspricht nicht der Rechtslage.Ein Begehren des Gerichtes an die Verwaltungsbehörde auf Vornahme der erforderlichen Verkehrssicherung und Personensicherung während eines Ortsaugenscheins ist als Amtshilfe durchzusetzen. Ein formeller Antrag auf Benützung der Straße für verkehrsfremde Angelegenheiten im Sinne der Bestimmung des Paragraph 82, StVO und Beteiligung des Gerichtes als antragstellende Partei und Bescheidempfänger entspricht nicht der Rechtslage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118122
Dokumentnummer
JJR_20031023_OGH0002_0120OS00076_0300000_001