Dieser Beschluss des Landesgerichts Linz vom 8. April 2010 verletzt - wie die Generalprokuratur in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - das Gesetz in § 44 Abs 2 JGG:Dieser Beschluss des Landesgerichts Linz vom 8. April 2010 verletzt - wie die Generalprokuratur in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - das Gesetz in Paragraph 44, Absatz 2, JGG:
Nach § 44 Abs 2 JGG steht das in § 195 Abs 1 StPO einem Opfer iSd § 65 Z 1 StPO eingeräumte Recht, die Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens zu begehren, einem Privatbeteiligten (sowie - argumento a maiori ad minus - sämtlichen zu einer Antragstellung berechtigten Opfern; vgl Schroll in WK² JGG § 44 Rz 7; 11 Os 91/08d, JBl 2009, 463) dann nicht zu, wenn das Verfahren gegen einen jugendlichen Beschuldigten geführt wird. Dies gilt per analogiam auch in einem Verfahren wegen einer Jugendstraftat bei einem inzwischen schon erwachsenen Beschuldigten (vgl Schroll in WK² JGG § 44 Rz 4; RIS-Justiz RS0123607).Nach Paragraph 44, Absatz 2, JGG steht das in Paragraph 195, Absatz eins, StPO einem Opfer iSd Paragraph 65, Ziffer eins, StPO eingeräumte Recht, die Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraphen 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens zu begehren, einem Privatbeteiligten (sowie - argumento a maiori ad minus - sämtlichen zu einer Antragstellung berechtigten Opfern; vergleiche Schroll in WK² JGG Paragraph 44, Rz 7; 11 Os 91/08d, JBl 2009, 463) dann nicht zu, wenn das Verfahren gegen einen jugendlichen Beschuldigten geführt wird. Dies gilt per analogiam auch in einem Verfahren wegen einer Jugendstraftat bei einem inzwischen schon erwachsenen Beschuldigten vergleiche Schroll in WK² JGG Paragraph 44, Rz 4; RIS-Justiz RS0123607).
Da dem Ermittlungsverfahren gegen Melanie A***** der Verdacht eines vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangenen Verbrechens der Verleumdung, also einer Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG), zugrunde liegt, kam eine Fortführung des Verfahrens gemäß § 196 StPO nicht in Betracht.Da dem Ermittlungsverfahren gegen Melanie A***** der Verdacht eines vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangenen Verbrechens der Verleumdung, also einer Jugendstraftat (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG), zugrunde liegt, kam eine Fortführung des Verfahrens gemäß Paragraph 196, StPO nicht in Betracht.
Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil der Beschuldigten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den Beschluss aufzuheben und den Antrag des Anzeigers Kemal S***** vom 3. Februar 2010 zurückzuweisen.