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Entscheidung 12 Os 77/10f×

Entscheidung 12 Os 77/10f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os77/10f

Entscheidungsdatum

01.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten vom 14. Mai 2010 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In dem gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, geführten Strafverfahren befindet sich der Genannte seit 5. November 2009 in Untersuchungshaft. Am 14. April 2010 wurde gegen ihn Strafantrag beim Einzelrichter des Landesgerichts erhoben (ON 587).

In seiner nunmehrigen, an das Präsidium des Obersten Gerichtshofs gerichteten handschriftlich verfassten Grundrechtsbeschwerde vom 14. Mai 2010 bestreitet Mag. B***** - neben ein anderes Verfahren betreffendem Vorbringen und unsachlichen Anwürfen - neuerlich das Vorliegen der in Paragraph 178, Absatz 2, StPO normierten Voraussetzungen und beantragt die sofortige Enthaftung durch den Obersten Gerichtshof.

Gegen welche mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung sie sich richten soll, ist nicht erkennbar (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG). Sollte sie sich gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 14. Mai 2010 (ON 635)  wenden, scheitert sie bereits an dem aus Paragraph eins, Absatz eins, GRBG ersichtlichen Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs (RIS-Justiz RS0061078).

Angesichts dieser nicht behebbaren Mängel war ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG nicht geboten (RIS-Justiz RS0061469). Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich vielmehr als unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei neuerlich vergleiche 12 Os 57/10i) darauf hingewiesen, dass Paragraph 178, Absatz 2, StPO nicht auf den Zeitpunkt der formellen Feststellung der darin genannten Voraussetzungen abstellt, sondern auf deren tatsächliches Vorliegen, sodass die Untersuchungshaft selbst nach Ablauf der - mit Beginn der Hauptverhandlung entfallenden - Sechsmonatsfrist verlängert werden kann (Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 178, Rz 12 mwN). In diesem Sinne hat aber das Oberlandesgericht Linz bereits am 6. Mai 2010 zu 8 Bs 157/10k (ON 636) in Erledigung einer Haftbeschwerde des Angeklagten die Voraussetzungen des Paragraph 178, Absatz 2, StPO begründet bejaht und die Untersuchungshaft aus dem auch bisher angenommenen Haftgrund fortgesetzt vergleiche auch die zum Beschluss des Landesgerichts Linz vom 23. April 2010 (ON 610) ergangene Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 8. Juni 2010, 8 Bs 203/10z).

Dass der Beschuldigte gemäß Paragraph 52, Absatz eins, StPO insoweit kein Recht auf Ausfolgung oder Herstellung von Aktenkopien hat, als dieses durch einen Verteidiger ausgeübt wird (Achammer, WK-StPO Paragraphen 51 bis 53 Rz 8, Paragraph 57, Rz 8) wurde ebenfalls bereits zu 12 Os 57/10i festgehalten.

Schlagworte

Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht

Textnummer

E94491

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00077.10F.0701.000

Im RIS seit

16.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100701_OGH0002_0120OS00077_10F0000_000