Die (auch) gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 176 Abs 5 iVm § 174 Abs 4 zweiter Satz StPO gerichtete Grundrechtsbeschwerde vom 3. April 2010 wurde vom Verteidiger zwar gemäß § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG unterfertigt, sie scheitert jedoch wiederum (vgl bereits zu 12 Os 8/10h und 12 Os 43/10f) schon an der Unterlassung entsprechenden deutlichen und bestimmten Vorbringens in der - eine Entscheidung über die behauptete Unrechtmäßigkeit seiner „menschenrechtsunwürdigen Zelle“ einfordernden und die Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung, die Rechtswidrigkeit der Bewertung durch den befangenen Richter und die Befangenheit des Oberlandesgerichts behauptenden (ON 459 S 4) - Beschwerde gegen den Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters vom 17. März 2010 und demgemäß an der Ausschöpfung des Instanzenzugs (12 Os 8/10h mwN).Die (auch) gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß Paragraph 176, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz 4, zweiter Satz StPO gerichtete Grundrechtsbeschwerde vom 3. April 2010 wurde vom Verteidiger zwar gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG unterfertigt, sie scheitert jedoch wiederum vergleiche bereits zu 12 Os 8/10h und 12 Os 43/10f) schon an der Unterlassung entsprechenden deutlichen und bestimmten Vorbringens in der - eine Entscheidung über die behauptete Unrechtmäßigkeit seiner „menschenrechtsunwürdigen Zelle“ einfordernden und die Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung, die Rechtswidrigkeit der Bewertung durch den befangenen Richter und die Befangenheit des Oberlandesgerichts behauptenden (ON 459 S 4) - Beschwerde gegen den Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters vom 17. März 2010 und demgemäß an der Ausschöpfung des Instanzenzugs (12 Os 8/10h mwN).
Im Übrigen werden die Ausführungen Mag. B*****s den zu AZ 12 Os 8/10h eingehend dargelegten Formalerfordernissen einer Grundrechtsbeschwerde nicht gerecht, erschöpfen sie sich doch in eigenständigen gegen die Annahme dringenden Tatverdachts und das Vorliegen von Tatbegehungsgefahr gerichteten Erwägungen, die jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses vermissen lassen. Solcherart entzögen sie sich neuerlich auch inhaltlicher Erwiderung.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte gemäß § 52 Abs 1 StPO insoweit kein Recht auf Ausfolgung oder Herstellung von Aktenkopien hat, als dieses - wie hier - durch einen Verteidiger ausgeübt wird (Achammer, WK-StPO §§ 51 bis 53 Rz 8, § 57 Rz 8).Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte gemäß Paragraph 52, Absatz eins, StPO insoweit kein Recht auf Ausfolgung oder Herstellung von Aktenkopien hat, als dieses - wie hier - durch einen Verteidiger ausgeübt wird (Achammer, WK-StPO Paragraphen 51 bis 53 Rz 8, Paragraph 57, Rz 8).
Schließlich stellt § 178 Abs 2 StPO nicht auf den Zeitpunkt der formellen Feststellung der darin genannten Voraussetzungen ab, sondern auf deren tatsächliches Vorliegen, sodass die Untersuchungshaft selbst nach Ablauf der - mit Beginn der Hauptverhandlung entfallenden - Sechsmonatsfrist verlängert werden kann (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 178 Rz 12 mwN). Dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. März 2010 den Ablauf der durch ihn ausgelösten Haftfrist (deklarativ; vgl Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 174 Rz 21) mit 25. Mai 2010 feststellte, begegnet daher - der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider - keinen Bedenken.Schließlich stellt Paragraph 178, Absatz 2, StPO nicht auf den Zeitpunkt der formellen Feststellung der darin genannten Voraussetzungen ab, sondern auf deren tatsächliches Vorliegen, sodass die Untersuchungshaft selbst nach Ablauf der - mit Beginn der Hauptverhandlung entfallenden - Sechsmonatsfrist verlängert werden kann (Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 178, Rz 12 mwN). Dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. März 2010 den Ablauf der durch ihn ausgelösten Haftfrist (deklarativ; vergleiche Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 174, Rz 21) mit 25. Mai 2010 feststellte, begegnet daher - der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider - keinen Bedenken.
Die in beiden Grundrechtsbeschwerden gerügten Beschränkungen des Briefverkehrs durch die Staatsanwaltschaft waren für die Festnahme oder (weitere) Anhaltung nicht ursächlich und stellen damit keine mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung iSd § 1 Abs 1 GRBG dar (vgl RIS-Justiz RS0060991). Weshalb es sich bei der Abweisung seines Antrags auf Protokollergänzung um eine solche handelt der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24. März 2010, AZ 8 Bs 104/10s, daher mit Grundrechtsbeschwerde bekämpfbar sein sollte, legt sie nicht dar.Die in beiden Grundrechtsbeschwerden gerügten Beschränkungen des Briefverkehrs durch die Staatsanwaltschaft waren für die Festnahme oder (weitere) Anhaltung nicht ursächlich und stellen damit keine mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung iSd Paragraph eins, Absatz eins, GRBG dar vergleiche RIS-Justiz RS0060991). Weshalb es sich bei der Abweisung seines Antrags auf Protokollergänzung um eine solche handelt der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24. März 2010, AZ 8 Bs 104/10s, daher mit Grundrechtsbeschwerde bekämpfbar sein sollte, legt sie nicht dar.
In Ansehung der Beschwerde vom 11. April 2010 war daher ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG jedenfalls nicht geboten (RIS-Justiz RS0061469).In Ansehung der Beschwerde vom 11. April 2010 war daher ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG jedenfalls nicht geboten (RIS-Justiz RS0061469).
Die Grundrechtsbeschwerden erweisen sich demnach als unzulässig und waren daher zurückzuweisen.