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Entscheidung 12 Os 57/10i×

Entscheidung 12 Os 57/10i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os57/10i (12Os58/10m, 12Os90/10t, 12Os91/10i)

Entscheidungsdatum

10.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 HR 343/09w, nunmehr 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerden des Genannten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 24. und 26. März 2010, AZ 8 Bs 54/10p, 8 Bs 85/10x, 8 Bs 104/10s und 8 Bs 105/10p, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 24. März 2010, AZ 8 Bs 105/10p, gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen die am 17. März 2010 beschlossene Fortsetzung (ON 460) der über ihn am 5. November 2009 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, Litera b und Litera c, StPO fort.

Dabei bejahte das Oberlandesgericht Linz neuerlich den dringenden Verdacht, der Beschuldigte, gegen den zwischenzeitig Strafantrag beim Einzelrichter des Landesgerichts gestellt wurde, habe durch die im Einzelnen beschriebenen Handlungen unter anderem Angehörige der Justiz

- dadurch der Gefahr einer behördichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie von Amts wegen zu verfolgender, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen oder der Verletzung von Amts- oder Standespflichten falsch verdächtigt habe, obwohl er gewusst habe, dass diese falsch seien,

- durch gefährliche Drohung, teils mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder mit der Vernichtung der beruflichen Existenz, zu Amtshandlungen genötigt oder zu nötigen versucht,

- teils mit dem Tod oder der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,

- widerrechtlich über eine längere Zeit hindurch in einer Weise, die geeignet gewesen sei, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, beharrlich verfolgt und

- eine Person zu einer Handlung genötigt (BS 2 bis 10).

Mit Beschlüssen des Einzelrichters des Landesgerichts Linz (im Ermittlungsverfahren) vom 5. Jänner, 16. Februar und 2. März 2010 (ON 211, 361 und 425) wurde Einsprüchen des Beschuldigten gegen die Zurückhaltung von Briefen durch die Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben und dessen Antrag auf Ergänzung des Haftverhandlungsprotokolls abgewiesen. Mit Beschlüssen vom 24. und 26. März 2010, AZ 8 Bs 54/10p, 8 Bs 85/10x, und 8 Bs 104/10s, gab das Oberlandesgericht Linz seinen dagegen gerichteten Beschwerden nicht Folge.

Gegen diese Entscheidungen richten sich die rechtzeitig erhobenen, nicht mit der Unterschrift eines Verteidigers versehenen, von Mag. B***** handschriftlich in überwiegend grob unsachlicher Diktion verfassten Grundrechtsbeschwerden vom 3. und 11. April 2010.

Rechtliche Beurteilung

Die (auch) gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß Paragraph 176, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz 4, zweiter Satz StPO gerichtete Grundrechtsbeschwerde vom 3. April 2010 wurde vom Verteidiger zwar gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG unterfertigt, sie scheitert jedoch wiederum vergleiche bereits zu 12 Os 8/10h und 12 Os 43/10f) schon an der Unterlassung entsprechenden deutlichen und bestimmten Vorbringens in der - eine Entscheidung über die behauptete Unrechtmäßigkeit seiner „menschenrechtsunwürdigen Zelle“ einfordernden und die Unverhältnismäßigkeit der Entscheidung, die Rechtswidrigkeit der Bewertung durch den befangenen Richter und die Befangenheit des Oberlandesgerichts behauptenden (ON 459 S 4) - Beschwerde gegen den Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters vom 17. März 2010 und demgemäß an der Ausschöpfung des Instanzenzugs (12 Os 8/10h mwN).

Im Übrigen werden die Ausführungen Mag. B*****s den zu AZ 12 Os 8/10h eingehend dargelegten Formalerfordernissen einer Grundrechtsbeschwerde nicht gerecht, erschöpfen sie sich doch in eigenständigen gegen die Annahme dringenden Tatverdachts und das Vorliegen von Tatbegehungsgefahr gerichteten Erwägungen, die jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses vermissen lassen. Solcherart entzögen sie sich neuerlich auch inhaltlicher Erwiderung.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte gemäß Paragraph 52, Absatz eins, StPO insoweit kein Recht auf Ausfolgung oder Herstellung von Aktenkopien hat, als dieses - wie hier - durch einen Verteidiger ausgeübt wird (Achammer, WK-StPO Paragraphen 51 bis 53 Rz 8, Paragraph 57, Rz 8).

Schließlich stellt Paragraph 178, Absatz 2, StPO nicht auf den Zeitpunkt der formellen Feststellung der darin genannten Voraussetzungen ab, sondern auf deren tatsächliches Vorliegen, sodass die Untersuchungshaft selbst nach Ablauf der - mit Beginn der Hauptverhandlung entfallenden - Sechsmonatsfrist verlängert werden kann (Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 178, Rz 12 mwN). Dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 24. März 2010 den Ablauf der durch ihn ausgelösten Haftfrist (deklarativ; vergleiche Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 174, Rz 21) mit 25. Mai 2010 feststellte, begegnet daher - der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider - keinen Bedenken.

Die in beiden Grundrechtsbeschwerden gerügten Beschränkungen des Briefverkehrs durch die Staatsanwaltschaft waren für die Festnahme oder (weitere) Anhaltung nicht ursächlich und stellen damit keine mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung iSd Paragraph eins, Absatz eins, GRBG dar vergleiche RIS-Justiz RS0060991). Weshalb es sich bei der Abweisung seines Antrags auf Protokollergänzung um eine solche handelt der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24. März 2010, AZ 8 Bs 104/10s, daher mit Grundrechtsbeschwerde bekämpfbar sein sollte, legt sie nicht dar.

In Ansehung der Beschwerde vom 11. April 2010 war daher ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG jedenfalls nicht geboten (RIS-Justiz RS0061469).

Die Grundrechtsbeschwerden erweisen sich demnach als unzulässig und waren daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht

Textnummer

E94322

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00057.10I.0610.000

Im RIS seit

28.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010

Dokumentnummer

JJT_20100610_OGH0002_0120OS00057_10I0000_000