Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 77/20w×

Entscheidung 12 Os 77/20w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os77/20w

Entscheidungsdatum

10.12.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. PD Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Bastian L* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Markus H* gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Jugendschöffengericht vom 7. Mai 2020, GZ 9 Hv 35/20k-66, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung von Probezeiten nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde Markus H* des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB (römisch eins./B,/), des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraphen 12, dritter Fall, 169 Absatz eins, StGB (römisch eins./C./1./) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraphen 12, dritter Fall, 125 StGB (römisch zwei./B./) schuldig erkannt.

Danach haben in E*

römisch eins./ an fremden Sachen ohne Einwilligung „der Berechtigten“ eine Feuersbrunst durch Einbringen einer externen Zündquelle verursacht und zu verursachen versucht, und zwar

A./ Bastian L* am 19. Jänner 2020, indem er in einer Lagerhalle am Frachtenbahnhof Benzin ausbrachte und diese in Brand setzte, wodurch die Lagerhalle in Vollbrand geriet;

B./ Bastian L* und Markus H* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 20. Jänner 2020, indem sie im Bereich der E* aufgestapeltes Holz mit einer Grillpaste entzündeten, wodurch dieses in Vollbrand geriet, wobei infolge rechtzeitigen Ablöschens durch die Feuerwehr (US 11) ein weiteres Ausbreiten der Flammen auf den Bereich der Au unterblieb;

C./ beigetragen, nämlich

1./ Markus H* und Magdalena W* zu der zu römisch eins./A./ genannten strafbaren Handlung des Bastian L*, indem sie diesen zum Brandort chauffierten, in der Nähe auf ihn warteten und ihn im Anschluss wieder abholten;

...

römisch zwei./ am 19. Jänner 2020 nachgenannte fremde Sachen mit einem 5.000 Euro jedenfalls nicht übersteigenden Gesamtschaden beschädigt oder zerstört, und zwar

A./ Bastian L*

1./ durch Einwerfen einer Rauchbombe in einen Mistkübel der Stadtgemeinde E*;

2./ durch Ausbringen von Benzin auf einem aus Metall gefertigten Müllcontainer der En* AG Oberösterreich;

B./ Markus H* und Magdalena W* zu den zu römisch zwei./A./1./ und 2./ genannten strafbaren Handlungen des Bastian L* beigetragen, indem sie diesen jeweils zum Tatort chauffierten, in der Nähe auf ihn warteten und im Anschluss wieder abholten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H* ist nicht berechtigt.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern (RIS-Justiz RS0118780). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird durch sie aber nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).

Das Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde, der Angeklagte habe sich zu römisch eins./B. des Schuldspruchs vollinhaltlich schuldig bekannt, weshalb auch seine zu den übrigen Fakten leugnende Verantwortung glaubwürdig wäre, entspricht nicht den Kriterien des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes.

Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Paragraph 14, StPO, Artikel 6, Absatz 2, MRK) wird ein aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Zu der von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme angeregten amtswegigen Aufhebung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) von Teilen des angefochtenen Urteils bleibt anzumerken, dass nach dem Erkenntnis des verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2020 zu AZ 13 Os 24/20h der Tatbestand der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt umschreibt, der die als fehlend reklamierten Feststellungen nicht verlangt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E130099

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:E130099

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2022

Dokumentnummer

JJT_20201210_OGH0002_0120OS00077_20W0000_000