Der Verfahrensrüge kommt Berechtigung nicht zu.
Das Erstgericht begründete nämlich sein die Durchführung eines Lokalaugenscheines abweisendes Zwischenerkenntnis (S. 84, wiederholt in den Urteilsgründen S. 93/
94) zutreffend. Es verwies darauf, daß der Tatort gerichtsbekannt ist, im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers ohnehin als erwiesen angenommen werde, daß ein dort geparktes Kraftfahrzeug zumindest kurze Zeit von der Straße eingesehen werden könne und im übrigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin B die Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht erforderlich ist. Denn gerichtsbekannte und ohnehin als erwiesen angenommene Tatumstände bedürfen keines Beweises, sodaß die Abweisung eines auf eine solche Tatsache abzielenden Beweisantrages den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 494) zutreffend. Es verwies darauf, daß der Tatort gerichtsbekannt ist, im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers ohnehin als erwiesen angenommen werde, daß ein dort geparktes Kraftfahrzeug zumindest kurze Zeit von der Straße eingesehen werden könne und im übrigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin B die Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht erforderlich ist. Denn gerichtsbekannte und ohnehin als erwiesen angenommene Tatumstände bedürfen keines Beweises, sodaß die Abweisung eines auf eine solche Tatsache abzielenden Beweisantrages den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4
StPO. nicht zu begründen vermag. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft eines Beweismittels, vorliegendenfalls der Aussage der Zeugin Verena B über die den Tatbestand der Nötigung zur Unzucht betreffenden Umstände, hat das Gericht nach der Vorschrift des § 258 Abs. 2 StPO. sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhange sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen.StPO. nicht zu begründen vermag. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft eines Beweismittels, vorliegendenfalls der Aussage der Zeugin Verena B über die den Tatbestand der Nötigung zur Unzucht betreffenden Umstände, hat das Gericht nach der Vorschrift des Paragraph 258, Absatz 2, StPO. sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhange sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen.
über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, entscheiden die Richter ...... nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen überzeugung. Nach Lage des Falles war hiezu, nämlich zur Beurteilung der Aussage der Zeugin B zu den vom (angefochtenen) Schuldspruch erfaßten Tatumständen unter den vorstehenden Gesichtspunkten, die Durchführung eines Ortsaugenscheines entbehrlich.
Die Fragen, ob der PKW. des Beschwerdeführers, in der sich die Tat ereignete, von innen verriegelt werden kann und ob die Entfernung der eng anliegenden Jeanhose Verena B unmöglich war, sind - abgesehen davon, daß es sich hiebei ohnehin um unerhebliche, d.h. auf die Entscheidung der Strafsache keinen Einfluß übenden Umstände, handelt - durch den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag nicht gedeckt. Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollten, schließt die Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes von vornherein aus (vgl. dazu u.a. Gebert-Pallin-Pfeiffer Nr. 4 a zu § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO.).Die Fragen, ob der PKW. des Beschwerdeführers, in der sich die Tat ereignete, von innen verriegelt werden kann und ob die Entfernung der eng anliegenden Jeanhose Verena B unmöglich war, sind - abgesehen davon, daß es sich hiebei ohnehin um unerhebliche, d.h. auf die Entscheidung der Strafsache keinen Einfluß übenden Umstände, handelt - durch den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag nicht gedeckt. Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollten, schließt die Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes von vornherein aus vergleiche dazu u.a. Gebert-Pallin-Pfeiffer Nr. 4 a zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.).
Dem angefochtenen Urteil haftet mithin ein den Nichtigkeitsgrund der Z. 4 des § 281 Abs. 1 StPO. begründender Umstand nicht an, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. über die beiderseitigen Berufungen wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).Dem angefochtenen Urteil haftet mithin ein den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. begründender Umstand nicht an, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. über die beiderseitigen Berufungen wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).