Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 77/78×

Entscheidung 12 Os 77/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os77/78

Entscheidungsdatum

26.06.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Schneider, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Haindl als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz A wegen des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem Paragraph 204, Absatz eins

StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6. Oktober 1977, GZ. 27 römisch fünf r 748/77-17, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. März 1937 geborene Büromaschinenmechanikermeister Heinz A des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem Paragraph 204, Absatz eins, StGB. schuldig erkannt, weil er den Urteilsannahmen zufolge am 2. September 1976 in Zirl Verena B (in seinem PKW der Marke 'Fiat') durch gefährliche Drohung, und zwar durch die öußerung, daß ihr etwas passiere, wenn sie nicht tue, was er wolle, wobei er die Hand zum Schlage erhoben hatte, zur Unzucht, nämlich zum Reiben seines Geschlechtsteiles bis zum Samenerguß, nötigte. Von der (weiteren) Anklage des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach den Paragraph 15, 202, StGB.

erfolgte ein rechtskräftiger Freispruch.

Der Angeklagte ficht den Schuldspruch mit einer auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Er rügt die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverandlung gestellten Antrages auf 'Vornahme eines Lokalaugenscheines zur Rekonstruktion der Vorfälle zum Beweise dafür, daß sich der angebliche Tatort so nahe bei der Zirler-Bergstraße, welche stark frequentiert ist, befand, daß jeder vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer mehrere Sekunden lang Sicht auf diese Stelle hat und vom angeblichen Tatort die Straße in wenigen Sekunden erreicht werden kann', und 'daß der von der Zeugin Verena B geschilderte Tatablauf auf Grund der örtlichen Verhältnisse und der Umstände zur Tatzeit nicht richtig sein kann' (S. 84). Die Verletzung von Verteidigungsrechten erblickt der Beschwerdeführer darin, daß ihm durch die Abweisung des Beweisantrages die Möglichkeit genommen worden sei, 'über diesen Umweg ......die Unglaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin Verena B zu beweisen', zumal (weitere) Zeugenbeweise nicht zur Verfügung stünden (Seite 103). Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Nichtigkeitsbeschwerde vergleiche dazu S. 103/104), die Durchführung des beantragten Lokalaugenscheins hätte ergeben, daß a) die Entfernung von der Zirler-Bergstraße bis zum Standplatz des PKWs. nur wenige Meter betrug, sodaß die von der Zeugin (unrichtig: Angeklagten) behaupteten Angriffshandlungen von der stark frequentierten Straße aus deutlich zu sehen gewesen wären;

b) eine Verriegelung des PKWs. des Angeklagten von innen technisch nicht möglich sei, sodaß die diesbezügliche Behauptung der Zeugin 'überhaupt unwahr ist', und c) die Entfernung der engsitzenden Jeanhose der Zeugin aus sitzender Stellung gegen ihren Willen durch den Angeklagten unmöglich sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge kommt Berechtigung nicht zu.

Das Erstgericht begründete nämlich sein die Durchführung eines Lokalaugenscheines abweisendes Zwischenerkenntnis (S. 84, wiederholt in den Urteilsgründen S. 93/

94) zutreffend. Es verwies darauf, daß der Tatort gerichtsbekannt ist, im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers ohnehin als erwiesen angenommen werde, daß ein dort geparktes Kraftfahrzeug zumindest kurze Zeit von der Straße eingesehen werden könne und im übrigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin B die Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht erforderlich ist. Denn gerichtsbekannte und ohnehin als erwiesen angenommene Tatumstände bedürfen keines Beweises, sodaß die Abweisung eines auf eine solche Tatsache abzielenden Beweisantrages den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4

StPO. nicht zu begründen vermag. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft eines Beweismittels, vorliegendenfalls der Aussage der Zeugin Verena B über die den Tatbestand der Nötigung zur Unzucht betreffenden Umstände, hat das Gericht nach der Vorschrift des Paragraph 258, Absatz 2, StPO. sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhange sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen.

über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, entscheiden die Richter ...... nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen überzeugung. Nach Lage des Falles war hiezu, nämlich zur Beurteilung der Aussage der Zeugin B zu den vom (angefochtenen) Schuldspruch erfaßten Tatumständen unter den vorstehenden Gesichtspunkten, die Durchführung eines Ortsaugenscheines entbehrlich.

Die Fragen, ob der PKW. des Beschwerdeführers, in der sich die Tat ereignete, von innen verriegelt werden kann und ob die Entfernung der eng anliegenden Jeanhose Verena B unmöglich war, sind - abgesehen davon, daß es sich hiebei ohnehin um unerhebliche, d.h. auf die Entscheidung der Strafsache keinen Einfluß übenden Umstände, handelt - durch den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag nicht gedeckt. Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollten, schließt die Geltendmachung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes von vornherein aus vergleiche dazu u.a. Gebert-Pallin-Pfeiffer Nr. 4 a zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.).

Dem angefochtenen Urteil haftet mithin ein den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. begründender Umstand nicht an, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. über die beiderseitigen Berufungen wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).

Anmerkung

E01383

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00077.78.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19780626_OGH0002_0120OS00077_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung