Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 77/96×

Entscheidung 12 Os 77/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os77/96

Entscheidungsdatum

04.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hawlicek als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Steyr zum AZ 12 römisch fünf r 458/93 anhängigen Strafsache gegen Ralf Michael K***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 22.Mai 1996, AZ 7 Bs 150/96, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Ralf Michael K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Ralf Michael K***** wurde in der oben bezeichneten Strafsache mit Urteil vom 14.September 1995 der Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, (teilweise in Verbindung mit Paragraph 161,) StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, (teilweise in Verbindung mit Paragraph 161,) StGB, des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde ihm die in diesem Verfahren erlittene Vorhaft vom 25.Februar 1994, 13.35 Uhr, bis 8.März 1994, 12.00 Uhr, sowie ab dem 6.August 1995, 14.00 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Nach zwischenzeitlichem Vollzug einer vom Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen befindet sich der Angeklagte seit dem 11.Mai 1996 neuerlich in Untersuchungshaft, deren Fortsetzung aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, StPO angeordnet wurde.

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der gegen diesen Beschluß (vom 9.Mai 1996) erhobenen Beschwerde des Ralf Michael K***** nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die Dringlichkeit des Tatverdachtes in drei (von insgesamt sieben) Fällen der betrügerischen Krida sowie hinsichtlich des Vergehens nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG (jeweils mit der nicht konkretisierten Behauptung des Vorliegens neuer Beweismittel in einem gesondert geführten Finanzstrafverfahren vor dem Landesgericht Wels), den angezogenen Haftgrund und die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft bekämpft und deren Substituierbarkeit durch gelindere Mittel reklamiert.

Die Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht.

Den gegen die Dringlichkeit des Tatverdachtes erhobenen Einwänden genügt es zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 23. Mai 1996, GZ 12 Os 39/96-6, in welchem der Sachverhalt detailliert wiedergegeben wurde, die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) und die Akten zur Entscheidung über dessen Berufung dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet hat (Paragraph 285, i StPO).

Der Beschwerde zuwider hat der Gerichtshof zweiter Instanz auch zutreffend dargelegt, daß die Tatbegehungsgefahr in einer Intensität vorliegt, welche die Anwendung gelinderer Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO) zur Substituierung der Untersuchungshaft - auch unter Berücksichtigung der Haftdauer im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung - ausschließt. Diese Annahme wurde zu Recht darauf gegründet, daß der Beschwerdeführer mehrere strafgerichtliche Vorverurteilungen aufweist, die Vermögensdelinquenz nach Verurteilungen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe in Deutschland - mit anschließender bedingter Entlassung (S 457/I) - und (später) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten in Österreich fortgesetzt hat, was zunächst zur Verurteilung zu 16 Monaten Freiheitsstrafe sowie zum Widerruf der bedingten Nachsicht der zehnmonatigen Freiheitsstrafe und schließlich in diesem Verfahren in erster Instanz zur Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe führte.

Das erheblich getrübte Vorleben des Angeklagten und das Ausmaß des durch die strafbaren Handlungen verwirklichten Unrechts läßt auch die Dauer der Untersuchungshaft in Relation zu der zu erwartenden Strafe als nicht unangemessen erscheinen.

Ralf Michael K***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E42414 12D00776

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00077.96.0704.000

Dokumentnummer

JJT_19960704_OGH0002_0120OS00077_9600000_000