Gründe:
Ralf Michael K***** wurde in der oben bezeichneten Strafsache mit Urteil vom 14.September 1995 der Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 (teilweise iVm § 161) StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 (teilweise iVm § 161) StGB, des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB und nach § 114 Abs 1 ASVG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.Ralf Michael K***** wurde in der oben bezeichneten Strafsache mit Urteil vom 14.September 1995 der Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, (teilweise in Verbindung mit Paragraph 161,) StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, (teilweise in Verbindung mit Paragraph 161,) StGB, des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde ihm die in diesem Verfahren erlittene Vorhaft vom 25.Februar 1994, 13.35 Uhr, bis 8.März 1994, 12.00 Uhr, sowie ab dem 6.August 1995, 14.00 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde ihm die in diesem Verfahren erlittene Vorhaft vom 25.Februar 1994, 13.35 Uhr, bis 8.März 1994, 12.00 Uhr, sowie ab dem 6.August 1995, 14.00 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Nach zwischenzeitlichem Vollzug einer vom Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen befindet sich der Angeklagte seit dem 11.Mai 1996 neuerlich in Untersuchungshaft, deren Fortsetzung aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO angeordnet wurde.Nach zwischenzeitlichem Vollzug einer vom Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen befindet sich der Angeklagte seit dem 11.Mai 1996 neuerlich in Untersuchungshaft, deren Fortsetzung aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, StPO angeordnet wurde.
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der gegen diesen Beschluß (vom 9.Mai 1996) erhobenen Beschwerde des Ralf Michael K***** nicht Folge.