Der für die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft erforderliche hinreichende Tatverdacht (§ 29 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 ARHG) ergibt sich aus den rechtzeitig eingelangten und in der Folge hinsichtlich der Daten der Geschädigten und der Schadensbeträge ergänzten Auslieferungsunterlagen. Denen zufolge wurden ungarische Investoren für an ausländischen Börsen abzuschließende Geschäfte geworben, im Zuge der Vertragserrichtung mit der vom Beschwerdeführer geleiteten C***** GesmbH die ordnungsgemäße Abwicklung von Warentermingeschäften vorgetäuscht, die überlassenen Geldbeträge jedoch für eigene Zwecke der Bandenmitglieder verwendet, die sich daraus eine regelmäßige rechtswidrige Einkommensquelle erschlossen (S 352 f). Demgemäß geht aber - wie bereits zu hg 12 Os 38/01 ausgeführt - der Einwand, die jeweiligen Vertragspartner seien ohnehin über das mit (ordnungsgemäß abgewickelten) Warentermingeschäften verbundene hohe Risiko aufgeklärt worden, ebenso ins Leere wie der Hinweis auf durch ein umfangreiches Urkundenkonvolut dargetanene Geldflüsse in einer die Summe der Anlegergelder übersteigenden Gesamthöhe auf ein Konto der G***** Ltd. Durch den Nachweis dieser Geldtransaktionen wird nämlich der - dem erkennenden Gericht zur Beurteilung vorbehaltene - Vorwurf der widmungswidrigen Verwendung dieser Anlegergelder für Zwecke der Bandenmitglieder weder entkräftet noch widerlegt.Der für die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft erforderliche hinreichende Tatverdacht (Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, ARHG) ergibt sich aus den rechtzeitig eingelangten und in der Folge hinsichtlich der Daten der Geschädigten und der Schadensbeträge ergänzten Auslieferungsunterlagen. Denen zufolge wurden ungarische Investoren für an ausländischen Börsen abzuschließende Geschäfte geworben, im Zuge der Vertragserrichtung mit der vom Beschwerdeführer geleiteten C***** GesmbH die ordnungsgemäße Abwicklung von Warentermingeschäften vorgetäuscht, die überlassenen Geldbeträge jedoch für eigene Zwecke der Bandenmitglieder verwendet, die sich daraus eine regelmäßige rechtswidrige Einkommensquelle erschlossen (S 352 f). Demgemäß geht aber - wie bereits zu hg 12 Os 38/01 ausgeführt - der Einwand, die jeweiligen Vertragspartner seien ohnehin über das mit (ordnungsgemäß abgewickelten) Warentermingeschäften verbundene hohe Risiko aufgeklärt worden, ebenso ins Leere wie der Hinweis auf durch ein umfangreiches Urkundenkonvolut dargetanene Geldflüsse in einer die Summe der Anlegergelder übersteigenden Gesamthöhe auf ein Konto der G***** Ltd. Durch den Nachweis dieser Geldtransaktionen wird nämlich der - dem erkennenden Gericht zur Beurteilung vorbehaltene - Vorwurf der widmungswidrigen Verwendung dieser Anlegergelder für Zwecke der Bandenmitglieder weder entkräftet noch widerlegt.
Geringfügige Abweichungen in Bezug auf Anzahl der Geschädigten, exakte Schadenshöhe und Details der Abwicklung der Geldtransaktionen üben keinen Einfluss auf die Identität des dem Auslieferungsbegehren zugrundeliegenden historischen Sachverhalts.
In Anbetracht der familiären und sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers in die Niederlande, der Geschäftskontakte zu Firmen in Übersee sowie der persönlichen Naheverhältnisse zu anderen, beispielsweise in Tschechien (S 83 f) wohnhaften, gleichfalls in das vorliegende Strafverfahren ingerierten Personen kommt nach wie vor eine Substitution der Auslieferungshaft durch - von der Beschwerde lediglich global geforderte - gelindere Mittel hier nicht in Betracht.
Hinweise auf einen Presseartikel über eine Enthaftung gegen Kaution in einem anderen, nicht konnexen Verfahren verfangen nicht, hat doch die Prüfung der Haftsubstitution jeweils einzelfallbezogen zu erfolgen.
Was letztlich die gerügte Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft über sechs Monate hinaus anbelangt (§ 29 Abs 6 ARHG) ist dem Oberlandesgericht beizupflichten, dass vorliegend wegen besonderer Schwierigkeiten (nicht aber Umfangs) des Verfahrens eine - durch zwischenzeitige Zulässigerklärung der Auslieferung realisierte - maßvolle Überschreitung der Sechsmonatsfrist gerechtfertigt ist. Mussten doch - unbeschadet der überschaubaren Modalitäten der verfahrensgegenständlichen deliktischen Bereicherungsmethode - wegen des Verdachtes banden- und gewerbsmäßiger Tatbegehung mit grenzüberschreitenden Ausführungskomponenten und zahlreichen ausländischen Geschädigten in einem aus inländischer Sicht mit besonderer Schwierigkeit verbundenen Verfahren ergänzende Erhebungsergebnisse zu deren Identität und zur Verifizierung der Schadenshöhe beigeschafft werden, um eine gesetzeskonforme Beschlussfassung über das Auslieferungsbegehren zu gewährleisten. Eine der in § 29 Abs 6 ARHG normierten alternativen Voraussetzungen für eine sechs Monate übersteigende Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft war daher nach Lage des Falles - entgegen dem (durch schriftliche Äußerungen im Ergebnis nicht zielführend akzentuierten) Beschwerdestandpunkt - erfüllt.Was letztlich die gerügte Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft über sechs Monate hinaus anbelangt (Paragraph 29, Absatz 6, ARHG) ist dem Oberlandesgericht beizupflichten, dass vorliegend wegen besonderer Schwierigkeiten (nicht aber Umfangs) des Verfahrens eine - durch zwischenzeitige Zulässigerklärung der Auslieferung realisierte - maßvolle Überschreitung der Sechsmonatsfrist gerechtfertigt ist. Mussten doch - unbeschadet der überschaubaren Modalitäten der verfahrensgegenständlichen deliktischen Bereicherungsmethode - wegen des Verdachtes banden- und gewerbsmäßiger Tatbegehung mit grenzüberschreitenden Ausführungskomponenten und zahlreichen ausländischen Geschädigten in einem aus inländischer Sicht mit besonderer Schwierigkeit verbundenen Verfahren ergänzende Erhebungsergebnisse zu deren Identität und zur Verifizierung der Schadenshöhe beigeschafft werden, um eine gesetzeskonforme Beschlussfassung über das Auslieferungsbegehren zu gewährleisten. Eine der in Paragraph 29, Absatz 6, ARHG normierten alternativen Voraussetzungen für eine sechs Monate übersteigende Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft war daher nach Lage des Falles - entgegen dem (durch schriftliche Äußerungen im Ergebnis nicht zielführend akzentuierten) Beschwerdestandpunkt - erfüllt.
Da somit Gerard van B***** durch keine der hier bekämpften Beschwerdeentscheidungen im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, waren seine Beschwerden ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da somit Gerard van B***** durch keine der hier bekämpften Beschwerdeentscheidungen im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde, waren seine Beschwerden ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.