Die auf § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomasz W***** ist nicht im Recht.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomasz W***** ist nicht im Recht.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, der Gebrauch des Wortes „Einbruch" im Urteil stelle mangels näherer Bezeichnung der Tathandlung „keine ausreichende Feststellung für eine Subsumtion der Tathandlung unter § 129 Z 1 StGB" dar und wäre der Angeklagte daher lediglich des Verbrechens nach §§ 127, 130 erster Fall StGB schuldig zu erkennen gewesen.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet, der Gebrauch des Wortes „Einbruch" im Urteil stelle mangels näherer Bezeichnung der Tathandlung „keine ausreichende Feststellung für eine Subsumtion der Tathandlung unter Paragraph 129, Ziffer eins, StGB" dar und wäre der Angeklagte daher lediglich des Verbrechens nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB schuldig zu erkennen gewesen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass im allgemeinen Sprachgebrauch verwendete Ausdrücke und Begriffe, wie sie der Gesetzgeber bei der Beschreibung der gesetzlichen Tatbilder benützt (deskriptive Begriffe) - wie hier „Einbruch" - idR nicht besonders zu erörtern sind (SSt 23/80, 32/77, 41/61, EvBl 1980/107 mwN). Da die Nichtigkeitsbeschwerde Anhaltspunkte dafür, dass das Erstgericht diesem Begriff einen vom Alltagsgebrauch abweichenden Inhalt zugeordnet haben könnte, nicht darlegt, ist sie in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11 dritter Fall) moniert, das Erstgericht habe bei der Bemessung der Strafe auf die Volkszugehörigkeit eines Menschen abgestellt und damit in unvertretbarer Weise gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11, dritter Fall) moniert, das Erstgericht habe bei der Bemessung der Strafe auf die Volkszugehörigkeit eines Menschen abgestellt und damit in unvertretbarer Weise gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.
Der dritte Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO stellt (ebenso wie der zweite Fall) auf eine grobe Verkennung gesetzlicher Vorgaben für eine Ermessensentscheidung im Sanktionenbereich ab. Durch diese gesetzliche Bestimmung ist klargestellt, dass Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs auch in jenen Fällen verfehlter Rechtsanwendung vorliegt, in denen das Gericht - ohne das Erfordernis eines Bezuges zu getroffenen (Strafzumessungs-)Tatsachenfeststellungen, nach den Entscheidungsgründen erkennbar - dem richterlichen Ermessen entzogene Fallnormen zur Strafbemessung herangezogen hat, welche mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang zu bringen sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 677 f; SSt 60/26). Die Berücksichtigung der Spezial- und der Generalprävention ist bei der Strafbemessung im weiteren Sinn im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben (§§ 37, 43, 43a StGB). Nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre sind diese auch bei der Strafbemessung im engeren Sinn (Bestimmung der Strafart und der Strafhöhe) zu beachten (Ebner in WK2 § 32 Rz 23 mwN). Wenn vorliegend das Erstgericht - was die Beschwerde in verfälschender Verkürzung übergeht - darauf hinweist, dass „gewerbsmäßig handelnde Einbrecher, die aus dem Ausland als Kriminaltouristen nach Österreich einreisen, binnen kurzer Zeit eine Unzahl von Straftaten begehen und dabei einen immensen Schaden anrichten, schnellstmöglich das Land wieder verlassen und daher nur schwer zu fassen sind" (US 8), so bringt es damit zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Angeklagten ihre Taten reiflich überlegt, sorgfältig geplant und rücksichtslos ausgeführt haben. Diese Umstände sind aber sowohl bei Strafzumessung unmittelbar (§ 32 Abs 3 StGB) als auch bei Beurteilung spezialpräventiver Gesichtspunkte maßgeblich, weil sie einen intensiven Täterwillen zeigen, welchem vom Gericht nur durch entsprechende Bestrafung begegnet werden kann. Aber auch die Ausführungen des Erstgerichts zur Generalprävention verstoßen nicht in unvertretbarer Weise gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen.Der dritte Fall des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO stellt (ebenso wie der zweite Fall) auf eine grobe Verkennung gesetzlicher Vorgaben für eine Ermessensentscheidung im Sanktionenbereich ab. Durch diese gesetzliche Bestimmung ist klargestellt, dass Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs auch in jenen Fällen verfehlter Rechtsanwendung vorliegt, in denen das Gericht - ohne das Erfordernis eines Bezuges zu getroffenen (Strafzumessungs-)Tatsachenfeststellungen, nach den Entscheidungsgründen erkennbar - dem richterlichen Ermessen entzogene Fallnormen zur Strafbemessung herangezogen hat, welche mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang zu bringen sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 677 f; SSt 60/26). Die Berücksichtigung der Spezial- und der Generalprävention ist bei der Strafbemessung im weiteren Sinn im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben (Paragraphen 37, 43, 43 a, StGB). Nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre sind diese auch bei der Strafbemessung im engeren Sinn (Bestimmung der Strafart und der Strafhöhe) zu beachten (Ebner in WK2 Paragraph 32, Rz 23 mwN). Wenn vorliegend das Erstgericht - was die Beschwerde in verfälschender Verkürzung übergeht - darauf hinweist, dass „gewerbsmäßig handelnde Einbrecher, die aus dem Ausland als Kriminaltouristen nach Österreich einreisen, binnen kurzer Zeit eine Unzahl von Straftaten begehen und dabei einen immensen Schaden anrichten, schnellstmöglich das Land wieder verlassen und daher nur schwer zu fassen sind" (US 8), so bringt es damit zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Angeklagten ihre Taten reiflich überlegt, sorgfältig geplant und rücksichtslos ausgeführt haben. Diese Umstände sind aber sowohl bei Strafzumessung unmittelbar (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) als auch bei Beurteilung spezialpräventiver Gesichtspunkte maßgeblich, weil sie einen intensiven Täterwillen zeigen, welchem vom Gericht nur durch entsprechende Bestrafung begegnet werden kann. Aber auch die Ausführungen des Erstgerichts zur Generalprävention verstoßen nicht in unvertretbarer Weise gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen.
In den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines StRÄG 1992 (als Vorbereitung des StRÄG 1996) wird darauf hingewiesen, dass es beim Strafzweck der Generalprävention in erster Linie „auf die normverdeutlichende und auch allgemein-präventive Wirkung des Strafrechts- und Verfolgungssystems insgesamt (vor allem auf die Wahrscheinlichkeit und Raschheit von Strafverfolgungsmaßnahmen)" ankomme (vgl Ebner in WK2 § 32 Rz 24).In den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines StRÄG 1992 (als Vorbereitung des StRÄG 1996) wird darauf hingewiesen, dass es beim Strafzweck der Generalprävention in erster Linie „auf die normverdeutlichende und auch allgemein-präventive Wirkung des Strafrechts- und Verfolgungssystems insgesamt (vor allem auf die Wahrscheinlichkeit und Raschheit von Strafverfolgungsmaßnahmen)" ankomme vergleiche Ebner in WK2 Paragraph 32, Rz 24).
Wenn nun - wie sich aus Kriminalstatistik und der Gerichtserfahrung ergibt - Vermögensdelikte sehr häufig von sogenannten „Kriminaltouristen" begangen werden, ist es Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, präventiv dahin zu wirken, dass potentielle Täter, insbesondere auch solche aus dem Lebenskreis des Angeklagten, davon abgehalten werden, auf ähnliche Weise Rechtsgüter anderer Personen zu verletzen. Dies hat einerseits durch polizeiliche Überwachung und häufige Kontrollen sowie andererseits letztlich durch die von den Gerichten zu verhängenden Strafen zu geschehen. Dass die Tatrichter im vorliegenden Fall mit zutreffender Deutlichkeit der Generalprävention einen hohen Stellenwert zuerkannt haben, richtet sich - ohne dass (anders als zu 13 Os 97/05x) dabei Raum für eine missverständliche Interpretation bliebe - somit nicht gegen die Zugehörigkeit der Angeklagten zu einer bestimmten Volksgruppe, vielmehr soll die verhängte Strafe auf einen (keineswegs ethnisch definierten) Personenkreis, mit hohem kriminellem Potential abhaltend wirken (vgl Burgstaller, Glosse zu 13 Os 97/05x in JBl 2006, 471 f). Eine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO liegt daher nicht vor.Wenn nun - wie sich aus Kriminalstatistik und der Gerichtserfahrung ergibt - Vermögensdelikte sehr häufig von sogenannten „Kriminaltouristen" begangen werden, ist es Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, präventiv dahin zu wirken, dass potentielle Täter, insbesondere auch solche aus dem Lebenskreis des Angeklagten, davon abgehalten werden, auf ähnliche Weise Rechtsgüter anderer Personen zu verletzen. Dies hat einerseits durch polizeiliche Überwachung und häufige Kontrollen sowie andererseits letztlich durch die von den Gerichten zu verhängenden Strafen zu geschehen. Dass die Tatrichter im vorliegenden Fall mit zutreffender Deutlichkeit der Generalprävention einen hohen Stellenwert zuerkannt haben, richtet sich - ohne dass (anders als zu 13 Os 97/05x) dabei Raum für eine missverständliche Interpretation bliebe - somit nicht gegen die Zugehörigkeit der Angeklagten zu einer bestimmten Volksgruppe, vielmehr soll die verhängte Strafe auf einen (keineswegs ethnisch definierten) Personenkreis, mit hohem kriminellem Potential abhaltend wirken vergleiche Burgstaller, Glosse zu 13 Os 97/05x in JBl 2006, 471 f). Eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO liegt daher nicht vor.
Ob den präventiven Erwägungen im Ermessensbereich der richtige Stellenwert zuerkannt wurde, ist im Rahmen der Entscheidung über die Berufung zu überprüfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO - als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.