Der im Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. November 2009, GZ 12 Hv 192/09p-20, ausgesprochene Widerruf der zu AZ 37 BE 165/09x des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Entlassung steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB nicht im Einklang:Der im Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. November 2009, GZ 12 Hv 192/09p-20, ausgesprochene Widerruf der zu AZ 37 BE 165/09x des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Entlassung steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StGB nicht im Einklang:
Gemäß dem durch das StRÄG 2008, BGBl I 2007/109, eingefügten zweiten Satz des § 53 Abs 1 StGB können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß § 43a Abs 3 oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe ist daher unzulässig, wenn zugleich (wie hier) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wird (vgl RIS-Justiz RS0125448).Gemäß dem durch das StRÄG 2008, BGBl I 2007/109, eingefügten zweiten Satz des Paragraph 53, Absatz eins, StGB können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe ist daher unzulässig, wenn zugleich (wie hier) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wird vergleiche RIS-Justiz RS0125448).
Vorliegend hat das Landesgericht Klagenfurt in seinem Beschluss vom 27. November 2009, GZ 12 Hv 192/09p-20, die vom Landesgericht Klagenfurt zu AZ 37 BE 165/09x verfügte bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Juli 2009 zu AZ 12 Hv 91/09k verhängten Freiheitsstrafe widerrufen, jedoch vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils dieser Freiheitsstrafe unter Verlängerung der Probezeit abgesehen und damit die Bestimmung des § 53 zweiter Satz StGB verletzt. Vorliegend hat das Landesgericht Klagenfurt in seinem Beschluss vom 27. November 2009, GZ 12 Hv 192/09p-20, die vom Landesgericht Klagenfurt zu AZ 37 BE 165/09x verfügte bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Juli 2009 zu AZ 12 Hv 91/09k verhängten Freiheitsstrafe widerrufen, jedoch vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils dieser Freiheitsstrafe unter Verlängerung der Probezeit abgesehen und damit die Bestimmung des Paragraph 53, zweiter Satz StGB verletzt.
Da sich dieser Beschluss zum Nachteil des Dominic F***** auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den angefochtenen Beschluss im genannten Umfang aufzuheben und gemäß § 494 Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der vom Landesgericht Klagenfurt zu AZ 37 BE 165/09x verfügten bedingten Entlassung des Dominic F***** abzusehen.Da sich dieser Beschluss zum Nachteil des Dominic F***** auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den angefochtenen Beschluss im genannten Umfang aufzuheben und gemäß Paragraph 494, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der vom Landesgericht Klagenfurt zu AZ 37 BE 165/09x verfügten bedingten Entlassung des Dominic F***** abzusehen.
Diese Gesetzesverletzung tangiert auch rechtslogisch hievon abhängige Entscheidungen und Verfügungen, wie hier die auf dem gesetzwidrigen Beschluss beruhende bedingte Entlassung zu AZ 62 BE 22/10b des Landesgerichts Klagenfurt (vgl RIS-Justiz RS0100444; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 28).Diese Gesetzesverletzung tangiert auch rechtslogisch hievon abhängige Entscheidungen und Verfügungen, wie hier die auf dem gesetzwidrigen Beschluss beruhende bedingte Entlassung zu AZ 62 BE 22/10b des Landesgerichts Klagenfurt vergleiche RIS-Justiz RS0100444; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 28).