Soweit der Beschwerdeführer in weiterer Ausführung der Mängelrüge das Urteil als undeutlich rügt, weil es nicht erkennen lasse, ob er nach Annahme des Gerichtes diese Maschine mit dem Vorsatz angekauft habe, sich unrechtmäßig zu bereichern, ist ihm entgegenzuhalten, daß der gefällte Schuldspruch Bereicherungsvorsatz beim Beschwerdeführer gar nicht voraussetzt, weil es zur Annahme eines sonstigen Tabeitrages im Sinne der dritten Alternative des § 12 StGB bereits genügt, daß der Täter vorsätzlich zur Ausführung der Tat eines anderen beiträgt, die das in Frage kommende Tatbild in objektiver und subjektiver Beziehung verwirklicht; im vorliegenden Fall genügt es daher, wenn der unmittelbare Täter (Werner A) mit Bereicherungsvorsatz handelte; daß er dies nach den Urteilsfeststellungen getan hat, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Im übrigen hat das Erstgericht ausdrücklich und unmißverständlich festgestellt, daß der Beschwerdeführer die von ihm vertretene Firma F G & B, deren geschäftsführender Gesellschafter er ist, durch Abdeckung ihrer sonst im Konkurs über das Vermögen des Erstangeklagten uneinbringlichen Forderung gegen diesen bereicherte, somit also selbst ebenfalls mit Bereicherungsvorsatz handelte.Soweit der Beschwerdeführer in weiterer Ausführung der Mängelrüge das Urteil als undeutlich rügt, weil es nicht erkennen lasse, ob er nach Annahme des Gerichtes diese Maschine mit dem Vorsatz angekauft habe, sich unrechtmäßig zu bereichern, ist ihm entgegenzuhalten, daß der gefällte Schuldspruch Bereicherungsvorsatz beim Beschwerdeführer gar nicht voraussetzt, weil es zur Annahme eines sonstigen Tabeitrages im Sinne der dritten Alternative des Paragraph 12, StGB bereits genügt, daß der Täter vorsätzlich zur Ausführung der Tat eines anderen beiträgt, die das in Frage kommende Tatbild in objektiver und subjektiver Beziehung verwirklicht; im vorliegenden Fall genügt es daher, wenn der unmittelbare Täter (Werner A) mit Bereicherungsvorsatz handelte; daß er dies nach den Urteilsfeststellungen getan hat, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Im übrigen hat das Erstgericht ausdrücklich und unmißverständlich festgestellt, daß der Beschwerdeführer die von ihm vertretene Firma F G & B, deren geschäftsführender Gesellschafter er ist, durch Abdeckung ihrer sonst im Konkurs über das Vermögen des Erstangeklagten uneinbringlichen Forderung gegen diesen bereicherte, somit also selbst ebenfalls mit Bereicherungsvorsatz handelte.
Es liegt daher auch der in Ausführung der Rechtsrüge des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO behauptete Mangel von den Schuldspruch deckenden Feststellungen über den Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers nicht vor. Daß der von diesem vertretenen Firma eine Forderung gegen den Erstangeklagten zustand, ist unbestritten, hat aber für das Unrecht einer Bereicherung zum Nachteil der Fa. C & D AG nichts zu besagen. Die Befriedigung einer Forderung gegen den Verwahrer einer Sache durch deren Verkauf zum Nachteil des Treugebers ist - für jedermann leicht erkennbar - Unrecht. Einen aus dem Verkennen dieser klaren Rechtslage entspringenden Mangel an Unrechtsbewußtsein im Sinne des § 9 StGB hat der Beschwerdeführer demgemäß auch niemals behauptet; ein solcher könnte ihn auch nicht entlasten, da er jedenfalls vorwerfbar wäre (§ 9 Abs. 2 StGB).Es liegt daher auch der in Ausführung der Rechtsrüge des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behauptete Mangel von den Schuldspruch deckenden Feststellungen über den Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers nicht vor. Daß der von diesem vertretenen Firma eine Forderung gegen den Erstangeklagten zustand, ist unbestritten, hat aber für das Unrecht einer Bereicherung zum Nachteil der Fa. C & D AG nichts zu besagen. Die Befriedigung einer Forderung gegen den Verwahrer einer Sache durch deren Verkauf zum Nachteil des Treugebers ist - für jedermann leicht erkennbar - Unrecht. Einen aus dem Verkennen dieser klaren Rechtslage entspringenden Mangel an Unrechtsbewußtsein im Sinne des Paragraph 9, StGB hat der Beschwerdeführer demgemäß auch niemals behauptet; ein solcher könnte ihn auch nicht entlasten, da er jedenfalls vorwerfbar wäre (Paragraph 9, Absatz 2, StGB).
In seiner weiteren und insoweit berechtigten, auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Rechtsrüge wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Qualifikation seiner Tat nach dem zweiten Strafsatz des § 133 Abs. 2 StGB, weil nicht festgestellt sei, ob auch der unberichtigt aushaftende Kaufpreisrest, für den die veruntreute Sache haftete, die Wertgrenze von S 100.000 übersteige.In seiner weiteren und insoweit berechtigten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Rechtsrüge wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Qualifikation seiner Tat nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 133, Absatz 2, StGB, weil nicht festgestellt sei, ob auch der unberichtigt aushaftende Kaufpreisrest, für den die veruntreute Sache haftete, die Wertgrenze von S 100.000 übersteige.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß der strafrechtlich relevante Wert des veruntreuten Gutes bei Verkauf von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen alternativ von zwei Höchstgrenzen bestimmt wird, nämlich einerseits dem Verkehrswert der Sache, andererseits dem noch aushaftenden Kaufpreisrest. Dem Täter kann jeweils nur der niedrigere dieser beiden Beträge angelastet werden (Leukauf-Steininger2 RN 28 zu § 133 StGB). Es trifft auch zu, daß das Erstgericht keine ausdrückliche Feststellung über die Höhe des noch offenen Kaufpreisrestes getroffen hat.Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß der strafrechtlich relevante Wert des veruntreuten Gutes bei Verkauf von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen alternativ von zwei Höchstgrenzen bestimmt wird, nämlich einerseits dem Verkehrswert der Sache, andererseits dem noch aushaftenden Kaufpreisrest. Dem Täter kann jeweils nur der niedrigere dieser beiden Beträge angelastet werden (Leukauf-Steininger2 RN 28 zu Paragraph 133, StGB). Es trifft auch zu, daß das Erstgericht keine ausdrückliche Feststellung über die Höhe des noch offenen Kaufpreisrestes getroffen hat.
Dieser Kaufpreisrest lag zwar nach dem Akteninhalt (vgl. S 113 in der Sammelmappe der Kridafragebögen) objektiv ebenfalls über S 100.000, weil er S 213.746Dieser Kaufpreisrest lag zwar nach dem Akteninhalt vergleiche S 113 in der Sammelmappe der Kridafragebögen) objektiv ebenfalls über S 100.000, weil er S 213.746
betrug, welchen Umstand (wenn auch mit einem etwas abweichenden Betrag) die Staatsanwaltschaft in der Begründung ihrer Anklageschrift (S 107) erwähnt. Daß die Höhe dieses Betrages aber dem Beschwerdeführer bekannt und eine Schädigung des Vorbehaltseigentümers in diesem Umfang daher von seinem Vorsatz umfaßt war, wurde vom Erstgericht nicht festgestellt und hätte - anders als beim Erstangeklagten, an dessen Kenntnis des von ihm selbst dem Vorbehaltseigentümer geschuldeten Betrages zu zweifeln kein Anlaß besteht - nach Lage des Falles auch nicht festgestellt werden können, zumal es selbst als erwiesen annahm (S 161), daß über die Höhe des noch offenen Kaufpreisrestes nicht gesprochen wurde, und nach dem Akteninhalt immer nur die Rede von 'einigen offenen Raten' war (Beschwerdeführer als Zeuge S 20; Angeklagter A S 123). Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der Unterstellung der Tat des Heinz B unter § 133 Abs. 2 StGB und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und unter Neufassung des Schuldspruchs des Genannten gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen:betrug, welchen Umstand (wenn auch mit einem etwas abweichenden Betrag) die Staatsanwaltschaft in der Begründung ihrer Anklageschrift (S 107) erwähnt. Daß die Höhe dieses Betrages aber dem Beschwerdeführer bekannt und eine Schädigung des Vorbehaltseigentümers in diesem Umfang daher von seinem Vorsatz umfaßt war, wurde vom Erstgericht nicht festgestellt und hätte - anders als beim Erstangeklagten, an dessen Kenntnis des von ihm selbst dem Vorbehaltseigentümer geschuldeten Betrages zu zweifeln kein Anlaß besteht - nach Lage des Falles auch nicht festgestellt werden können, zumal es selbst als erwiesen annahm (S 161), daß über die Höhe des noch offenen Kaufpreisrestes nicht gesprochen wurde, und nach dem Akteninhalt immer nur die Rede von 'einigen offenen Raten' war (Beschwerdeführer als Zeuge S 20; Angeklagter A S 123). Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der Unterstellung der Tat des Heinz B unter Paragraph 133, Absatz 2, StGB und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und unter Neufassung des Schuldspruchs des Genannten gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst spruchgemäß zu erkennen:
Bei Neubemessung der Strafe nach dem 1. Strafsatz des § 133 Abs. 2 StGB ist der Oberste Gerichtshof von den vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend angeführten Strafzumessungsgründen ausgegangen.Bei Neubemessung der Strafe nach dem 1. Strafsatz des Paragraph 133, Absatz 2, StGB ist der Oberste Gerichtshof von den vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend angeführten Strafzumessungsgründen ausgegangen.
Eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Die Freiheitsstrafe war - wie bereits vom Erstgericht - für eine Probezeit in der Dauer von einem Jahr nachzusehen.
Im Hinblick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe konnte dem Begehren des Berufungswerbers auf Verhängung einer Geldstrafe unter Anwendung des § 37Im Hinblick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe konnte dem Begehren des Berufungswerbers auf Verhängung einer Geldstrafe unter Anwendung des Paragraph 37
StGB und deren bedingter Nachsicht nicht nähergetreten werden. Die Kostenentscheidung beruht in der bezogenen Gesetzesstelle.