Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte nunmehr mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 3, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch überdies auch mit Berufung.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte nunmehr mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch überdies auch mit Berufung.
Soweit die Verfahrensrüge (Z 3) und die Subsumtionsrüge (Z 10) (in Wiederholung der Argumentation gegen die erste Fassung der Urteilsurschrift erneut) auf Abweichungen der schriftlichen Ausfertigung des Urteils vom Inhalt seiner mündlichen Verkündung abstellen, erweisen sie sich schon deshalb als gegenstandslos, weil die dem Erstgericht in den relevierten Punkten tatsächlich unterlaufenen Ausfertigungsdivergenzen inzwischen durch die entsprechenden Angleichungsbeschlüsse beseitigt wurden.Soweit die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) und die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) (in Wiederholung der Argumentation gegen die erste Fassung der Urteilsurschrift erneut) auf Abweichungen der schriftlichen Ausfertigung des Urteils vom Inhalt seiner mündlichen Verkündung abstellen, erweisen sie sich schon deshalb als gegenstandslos, weil die dem Erstgericht in den relevierten Punkten tatsächlich unterlaufenen Ausfertigungsdivergenzen inzwischen durch die entsprechenden Angleichungsbeschlüsse beseitigt wurden.
Auch der aus der Sicht des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes behauptete wesentliche Widerspruch zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen liegt nicht vor, weil es für die entscheidende Frage einer nach § 201 Abs. 2 StGB deliktsspezifischen Drohung mit einem Taschenmesser keinen wesentlichen Unterschied macht, ob der Täter in der konkreten Fallkonstellation damit "aufzielte" oder es für das Opfer sichtbar "aufklappte". Dazu kommt, daß dem Angeklagten neben der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gleichermaßen tatbestandsbegründende versuchte Nötigung mit Gewalt zur Last fällt.Auch der aus der Sicht des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes behauptete wesentliche Widerspruch zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen liegt nicht vor, weil es für die entscheidende Frage einer nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB deliktsspezifischen Drohung mit einem Taschenmesser keinen wesentlichen Unterschied macht, ob der Täter in der konkreten Fallkonstellation damit "aufzielte" oder es für das Opfer sichtbar "aufklappte". Dazu kommt, daß dem Angeklagten neben der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gleichermaßen tatbestandsbegründende versuchte Nötigung mit Gewalt zur Last fällt.
Hingegen erweist sich der Einwand, das Erstgericht sei bei der Strafbemessung nicht von dem in § 201 Abs. 2 StGB normierten Strafsatz von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, vielmehr von einem Strafsatz ausgegangen, der (wie der in § 201 Abs. 1 StGB vorgesehene) eine Mindestgrenze von einem Jahr aufweise, als im Ergebnis berechtigt. Unter den hier aktuellen Begleitumständen - die Primärfassung der Urschrift hatte ausdrücklich eine von der Anklagesubsumtion nach § 201 Abs. 2 StGB abweichende Tatbeurteilung nach § 201 Abs. 1 StGB hervorgehoben (S 69) - läßt sich nämlich die in der Beschwerdeargumentation aufgegriffene (unkorrigiert gebliebene) Begründung des erstinstanzlichen Strafausspruchs, daß bei der Strafbemessung "im Sinne des § 41 StGB die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe unterschritten" werden konnte, nicht zweifelsfrei ohne Nachteil für den Angeklagten auf die Bedeutung eines bloß überflüssigen Zitates einer gar nicht angewendeten gesetzlichen Bestimmung reduzieren. Nach Lage des Falles ist vielmehr nicht auszuschließen, daß dem erstgerichtlichen Strafausspruch tatsächlich die gesetzwidrige Anwendung eines Strafrahmens mit einem Jahr Untergrenze (und allenfalls der in § 201 Abs. 1 StGB vorgesehenen Obergrenze von zehn Jahren) zugrundelag. Da die (hier indizierte) Ausmessung der Strafe "im Sinne des § 41 StGB" nach einem unrichtigen Strafsatz auch dann mit Nichtigkeit behaftet ist, wenn das Gericht ohne Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes ebenfalls zu der selben Strafe hätte gelangen können (Mayerhofer-Rieder3 EGr 28 zu § 281 Z 11 StPO), war der erstgerichtliche Strafausspruch aufzuheben.Hingegen erweist sich der Einwand, das Erstgericht sei bei der Strafbemessung nicht von dem in Paragraph 201, Absatz 2, StGB normierten Strafsatz von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, vielmehr von einem Strafsatz ausgegangen, der (wie der in Paragraph 201, Absatz eins, StGB vorgesehene) eine Mindestgrenze von einem Jahr aufweise, als im Ergebnis berechtigt. Unter den hier aktuellen Begleitumständen - die Primärfassung der Urschrift hatte ausdrücklich eine von der Anklagesubsumtion nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB abweichende Tatbeurteilung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB hervorgehoben (S 69) - läßt sich nämlich die in der Beschwerdeargumentation aufgegriffene (unkorrigiert gebliebene) Begründung des erstinstanzlichen Strafausspruchs, daß bei der Strafbemessung "im Sinne des Paragraph 41, StGB die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe unterschritten" werden konnte, nicht zweifelsfrei ohne Nachteil für den Angeklagten auf die Bedeutung eines bloß überflüssigen Zitates einer gar nicht angewendeten gesetzlichen Bestimmung reduzieren. Nach Lage des Falles ist vielmehr nicht auszuschließen, daß dem erstgerichtlichen Strafausspruch tatsächlich die gesetzwidrige Anwendung eines Strafrahmens mit einem Jahr Untergrenze (und allenfalls der in Paragraph 201, Absatz eins, StGB vorgesehenen Obergrenze von zehn Jahren) zugrundelag. Da die (hier indizierte) Ausmessung der Strafe "im Sinne des Paragraph 41, StGB" nach einem unrichtigen Strafsatz auch dann mit Nichtigkeit behaftet ist, wenn das Gericht ohne Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes ebenfalls zu der selben Strafe hätte gelangen können (Mayerhofer-Rieder3 EGr 28 zu Paragraph 281, Ziffer 11, StPO), war der erstgerichtliche Strafausspruch aufzuheben.
Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung nach § 201 Abs. 2 StGB waren neben den - schon vom Erstgericht zutreffend berücksichtigten - Milderungsgründen (umfassendes und reumütiges Geständnis, bisher ordentlicher Lebenswandel, bloßer Tatversuch) auch die im Gerichtstag nachgewiesenen (das Adhäsionserkenntnis der Höhe nach übersteigenden) Zahlungen zur Schadensgutmachung mildernd, erschwerend hingegen kein Umstand. Davon ausgehend lagen die Voraussetzungen der außerordentlichen Strafmilderung vor und erwies sich die (unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitige Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 50 Tagessätzen zu je 30 S Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochene - wie schon in erster Instanz bedingt nachgesehene - (Zusatz-) Freiheitsstrafe als tat- und tätergerecht.Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB waren neben den - schon vom Erstgericht zutreffend berücksichtigten - Milderungsgründen (umfassendes und reumütiges Geständnis, bisher ordentlicher Lebenswandel, bloßer Tatversuch) auch die im Gerichtstag nachgewiesenen (das Adhäsionserkenntnis der Höhe nach übersteigenden) Zahlungen zur Schadensgutmachung mildernd, erschwerend hingegen kein Umstand. Davon ausgehend lagen die Voraussetzungen der außerordentlichen Strafmilderung vor und erwies sich die (unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitige Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 50 Tagessätzen zu je 30 S Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochene - wie schon in erster Instanz bedingt nachgesehene - (Zusatz-) Freiheitsstrafe als tat- und tätergerecht.
Mit seiner durch die Strafneubemessung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.