Rechtssatz RS0099959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099959
Entscheidungsdatum
07.11.1991
Rechtssatz
Die Ausmessung der Strafe unter Anwendung des § 41 StGB nach einem unrichtigen Strafsatz ist mit Nichtigkeit behaftet, wenn das Gericht ohne Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts zu der selben Strafe hätte gelangen können.Die Ausmessung der Strafe unter Anwendung des Paragraph 41, StGB nach einem unrichtigen Strafsatz ist mit Nichtigkeit behaftet, wenn das Gericht ohne Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts zu der selben Strafe hätte gelangen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0099959
Dokumentnummer
JJR_19911107_OGH0002_0120OS00078_9100000_001