Die inhaltlich allein gegen den Schuldspruch Punkt l. wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (aF) gerichtete, auf die Gründe der Z 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.Die inhaltlich allein gegen den Schuldspruch Punkt l. wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (aF) gerichtete, auf die Gründe der Ziffer 10 a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Indem der Nichtigkeitswerber in der Tatsachenrüge (Z 10a) mit Hinweis auf die (tatbedingten) Erinnerungsdefizite des Opfers, das Fehlen sichtbarer Verletzungen in dessen Genitalbereich anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung, die mangelnde Nachweisbarkeit von DNA-Spuren in den Vaginalabstrichen und (seine) Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Malkit S*****, dessen Angaben zufolge sich der Angeklagte auf das im Unterleibsbereich gewaltsam entkleidete Mädchen legte und an ihm für einen Geschlechtsverkehr typische Körperinsbesondere Beckenbewegungen vornahm (S 141, 221/I), den tatsächlichen Vollzug des Beischlafes in Abrede zu stellen sucht, bekämpft er bloß die den Geschworenen vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die dem Wahrspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Im Übrigen wird bei dieser Argumentation außer Acht gelassen, dass für Vollendung des Verbrechens nach § 201 Abs 1 StGB vollzogener Beischlaf nicht erforderlich ist (EvBl 1991/13 = JBl 1991, 255; 13 Os 113/93; 14 Os 60/02).Indem der Nichtigkeitswerber in der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) mit Hinweis auf die (tatbedingten) Erinnerungsdefizite des Opfers, das Fehlen sichtbarer Verletzungen in dessen Genitalbereich anlässlich der amtsärztlichen Untersuchung, die mangelnde Nachweisbarkeit von DNA-Spuren in den Vaginalabstrichen und (seine) Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Malkit S*****, dessen Angaben zufolge sich der Angeklagte auf das im Unterleibsbereich gewaltsam entkleidete Mädchen legte und an ihm für einen Geschlechtsverkehr typische Körperinsbesondere Beckenbewegungen vornahm (S 141, 221/I), den tatsächlichen Vollzug des Beischlafes in Abrede zu stellen sucht, bekämpft er bloß die den Geschworenen vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, ohne auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die dem Wahrspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Im Übrigen wird bei dieser Argumentation außer Acht gelassen, dass für Vollendung des Verbrechens nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB vollzogener Beischlaf nicht erforderlich ist (EvBl 1991/13 = JBl 1991, 255; 13 Os 113/93; 14 Os 60/02).
Der in der Subsumtionsrüge (Z 12) relevierte Mangel an Konstatierungen zum Krankheitswert der erheblichen psychischen Traumatisierung liegt nicht vor.Der in der Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) relevierte Mangel an Konstatierungen zum Krankheitswert der erheblichen psychischen Traumatisierung liegt nicht vor.
Vorliegend haben die - zum Wesen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB umfassend und korrekt belehrten (S 267 f/II) - Geschworenen im Wahrspruch als Tatfolgen bei Monika L***** eine erhebliche psychische Traumatisierung mit einer daraus resultierenden Belastungsstörung festgestellt, die als im psychischen Bereich liegende qualifizierende Tatfolgen im Sinn des § 201 Abs 3 erster Fall StGB (aF) zu beurteilen sind (SSt 57/56; 11 Os 52/99). Aus welchem Grund für die Qualifikationsnorm des § 201 Abs 3 erster Satz StGB (aF), der im Klammerzitat auf § 84 Abs 1 StGB verweist, die exakte Spezifizierung jener Qualifikationsvarianten subsumtions- oder strafsatzrelevant sein soll, wird im Rechtsmittel nicht bestimmt und deutlich dargetan (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2, 344 StPO). Soweit der uneingeschränkte Aufhebungsantrag auch den Schuldspruch Punkt 2. wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB erfasst, wird die Beschwerde mangels gebotener Konkretisierung nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2, 344 StPO).Vorliegend haben die - zum Wesen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB umfassend und korrekt belehrten (S 267 f/II) - Geschworenen im Wahrspruch als Tatfolgen bei Monika L***** eine erhebliche psychische Traumatisierung mit einer daraus resultierenden Belastungsstörung festgestellt, die als im psychischen Bereich liegende qualifizierende Tatfolgen im Sinn des Paragraph 201, Absatz 3, erster Fall StGB (aF) zu beurteilen sind (SSt 57/56; 11 Os 52/99). Aus welchem Grund für die Qualifikationsnorm des Paragraph 201, Absatz 3, erster Satz StGB (aF), der im Klammerzitat auf Paragraph 84, Absatz eins, StGB verweist, die exakte Spezifizierung jener Qualifikationsvarianten subsumtions- oder strafsatzrelevant sein soll, wird im Rechtsmittel nicht bestimmt und deutlich dargetan (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, 344, StPO). Soweit der uneingeschränkte Aufhebungsantrag auch den Schuldspruch Punkt 2. wegen des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraph 295, StGB erfasst, wird die Beschwerde mangels gebotener Konkretisierung nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, 344, StPO).
Der unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 201 Abs 3 (aF) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 ½ (siebeneinhalb) Jahren. Dabei berücksichtigte es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, mildernd wertete es hingegen die "Unbescholtenheit des Angeklagten" (gemeint: dessen bisher ordentlichen Lebenswandel - § 34 Abs 1 Z 2 StGB). Der gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 201, Absatz 3, (aF) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 ½ (siebeneinhalb) Jahren. Dabei berücksichtigte es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, mildernd wertete es hingegen die "Unbescholtenheit des Angeklagten" (gemeint: dessen bisher ordentlichen Lebenswandel - Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB). Der gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Der Berufung zuwider kann keine Rede davon sein, dass der soziale Störwert der Tat, bei der eine dem Angeklagten völlig fremde Frau auf ihrem Heimweg in der Nacht angefallen wurde, deutlich hinter jenem zurückbliebe, der typischerweise mit dem in Rede stehen Delikt verbunden ist. Auch der Umstand, dass "die Anwendung schwerer Gewalt bloß anhand von Würgemalen bejaht" wurde, lässt die Tat in keinem milderen Licht erscheinen.
Das sich im Tatgeschehen manifestierende hohe Maß an krimineller Energie des Angeklagten lässt vielmehr eine Reduktion des Strafmaßes (der Mildungsgrund der tataktuellen Enthemmung durch Alkohol nach § 35 StGB liegt im Falle des Schuldspruchfaktums 1. nicht vor) nicht zu.Das sich im Tatgeschehen manifestierende hohe Maß an krimineller Energie des Angeklagten lässt vielmehr eine Reduktion des Strafmaßes (der Mildungsgrund der tataktuellen Enthemmung durch Alkohol nach Paragraph 35, StGB liegt im Falle des Schuldspruchfaktums 1. nicht vor) nicht zu.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.