Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten sind im Recht.Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten sind im Recht.
Wie die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zutreffend festhält, geschieht eine (wirkliche) Vermögensverringerung iSd § 156 StGB dann nicht, wenn nach der inkriminierten Handlung das Vermögen in seiner Gesamtheit unvermindert bleibt, also etwa bei Zahlung bestehender Verbindlichkeiten (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 156 Rz 10). Im Hinblick darauf reicht aber (abgesehen von der Vollendungsproblematik) die Feststellung, die Angeklagten hätten beabsichtigt, den Verkaufserlös der Liegenschaft „privat zu verwenden" (US 8), als Anknüpfungspunkt für das Tatbestandselement der Vermögensverringerung nicht hin. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, die S***** AG sei schon durch den Kaufvertrag und die (zu Lasten der Käuferin wirkende) Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots geschädigt worden (US 10), widerspricht den Urteilskonstatierungen, wonach die Beschwerdeführer mit der S***** AG den freihändigen Verkauf der Liegenschaft vereinbart haben (US 5). Das Anführen des Deliktsmerkmals der Vermögensverringerung im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag die insoweit fehlenden Feststellungen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 271; zuletzt 14 Os 130/06h).Wie die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zutreffend festhält, geschieht eine (wirkliche) Vermögensverringerung iSd Paragraph 156, StGB dann nicht, wenn nach der inkriminierten Handlung das Vermögen in seiner Gesamtheit unvermindert bleibt, also etwa bei Zahlung bestehender Verbindlichkeiten (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 156, Rz 10). Im Hinblick darauf reicht aber (abgesehen von der Vollendungsproblematik) die Feststellung, die Angeklagten hätten beabsichtigt, den Verkaufserlös der Liegenschaft „privat zu verwenden" (US 8), als Anknüpfungspunkt für das Tatbestandselement der Vermögensverringerung nicht hin. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, die S***** AG sei schon durch den Kaufvertrag und die (zu Lasten der Käuferin wirkende) Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots geschädigt worden (US 10), widerspricht den Urteilskonstatierungen, wonach die Beschwerdeführer mit der S***** AG den freihändigen Verkauf der Liegenschaft vereinbart haben (US 5). Das Anführen des Deliktsmerkmals der Vermögensverringerung im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) vermag die insoweit fehlenden Feststellungen in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 271; zuletzt 14 Os 130/06h).
Der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorgenommenen Wertung der Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft als wirtschaftlich inadäquat (US 11) mangelt es an einer tragfähigen Feststellungsbasis. Aufgrund der dargelegten Mängel war der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (§ 285e StPO). In Anbetracht dessen erübrigt sich das Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.Der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorgenommenen Wertung der Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft als wirtschaftlich inadäquat (US 11) mangelt es an einer tragfähigen Feststellungsbasis. Aufgrund der dargelegten Mängel war der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO). In Anbetracht dessen erübrigt sich das Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Im zweiten Rechtsgang werden folgende materiellrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sein:
Der Tatbestand der betrügerischen Krida (§ 156 Abs 1 StGB) setzt eine Gläubigermehrheit, das Vereiteln oder Schmälern der Befriedigung wenigstens eines Gläubigers sowie eine der in § 156 Abs 1 StGB bezeichneten Tathandlungen (hiezu Kirchbacher/Presslauer in WK² § 156 Rz 10 bis 18) voraus. Die allfällige Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale ist durch entsprechende Feststellungen zur subjektiven und zur objektiven Tatseite zu klären.Der Tatbestand der betrügerischen Krida (Paragraph 156, Absatz eins, StGB) setzt eine Gläubigermehrheit, das Vereiteln oder Schmälern der Befriedigung wenigstens eines Gläubigers sowie eine der in Paragraph 156, Absatz eins, StGB bezeichneten Tathandlungen (hiezu Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 156, Rz 10 bis 18) voraus. Die allfällige Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale ist durch entsprechende Feststellungen zur subjektiven und zur objektiven Tatseite zu klären.
Bei Verneinung einer Verringerung des allen Gläubigern gemeinsamen Befriedigungsfonds, aber Annahme der vorzugsweisen Befriedigung einzelner Gläubiger ist der Sachverhalt aus dem Blickwinkel des § 158 Abs 1 StGB zu prüfen.Bei Verneinung einer Verringerung des allen Gläubigern gemeinsamen Befriedigungsfonds, aber Annahme der vorzugsweisen Befriedigung einzelner Gläubiger ist der Sachverhalt aus dem Blickwinkel des Paragraph 158, Absatz eins, StGB zu prüfen.
Grundsätzlich denkbar wäre auch die Verwirklichung des Tatbestandes der betrügerischen Krida als leitende Angestellte (§ 161 Abs 1 StGB) der G***** GmbH (vgl US 4 f). Voraussetzung hiefür wäre aber, dass die in Rede stehenden Vermögenswerte - wirtschaftlich - diesem Unternehmen zuzurechnen sind.Grundsätzlich denkbar wäre auch die Verwirklichung des Tatbestandes der betrügerischen Krida als leitende Angestellte (Paragraph 161, Absatz eins, StGB) der G***** GmbH vergleiche US 4 f). Voraussetzung hiefür wäre aber, dass die in Rede stehenden Vermögenswerte - wirtschaftlich - diesem Unternehmen zuzurechnen sind.
Schließlich käme noch die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges zum Nachteil der S***** AG in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführer die zum Zweck der Krediterlangung getroffene Vereinbarung über die Verwertung der Liegenschaft (US 5) mit Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz getroffen haben. Sollten die Tatrichter im zweiten Rechtsgang eine andere Subsumtion in Erwägung ziehen als die der Anklage zugrunde liegende (ON 19), wird der Bestimmung des § 262 StPO Rechnung zu tragen sein. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Art 6 Abs 3 lit a MRK nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dem Angeklagten das Recht zusichert, nicht nur über die ihm angelasteten Taten, sondern auch über deren rechtliche Charakteristik in Kenntnis gesetzt zu werden. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen dieser Informationspflicht und dem Recht des Angeklagten auf Vorbereitung seiner Verteidigung (Art 6 Abs 3 lit b MRK) müssen die erforderlichen Informationen entweder in der Anklageschrift oder zumindest im Zuge des Erkenntnisverfahrens konkret erteilt werden. Der bloße Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Qualifikation durch das erkennende Gericht ist demnach nicht ausreichend (11 Os 78/06i).Schließlich käme noch die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges zum Nachteil der S***** AG in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass die Beschwerdeführer die zum Zweck der Krediterlangung getroffene Vereinbarung über die Verwertung der Liegenschaft (US 5) mit Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz getroffen haben. Sollten die Tatrichter im zweiten Rechtsgang eine andere Subsumtion in Erwägung ziehen als die der Anklage zugrunde liegende (ON 19), wird der Bestimmung des Paragraph 262, StPO Rechnung zu tragen sein. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Artikel 6, Absatz 3, Litera a, MRK nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dem Angeklagten das Recht zusichert, nicht nur über die ihm angelasteten Taten, sondern auch über deren rechtliche Charakteristik in Kenntnis gesetzt zu werden. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen dieser Informationspflicht und dem Recht des Angeklagten auf Vorbereitung seiner Verteidigung (Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK) müssen die erforderlichen Informationen entweder in der Anklageschrift oder zumindest im Zuge des Erkenntnisverfahrens konkret erteilt werden. Der bloße Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Qualifikation durch das erkennende Gericht ist demnach nicht ausreichend (11 Os 78/06i).
In Bezug auf die allfällige Erfüllung von Wertqualifikationen (§§ 147 Abs 2 und Abs 3, 156 Abs 2 StGB) wird - wie die Subsumtionsrüge (Z 10) zutreffend ausführt - die mit dem Budgetbegleitgesetz 2005, BGBl I 2004/136 erfolgte Gesetzesänderung zu beachten und iSd §§ 1, 61 StGB vorzugehen sein.In Bezug auf die allfällige Erfüllung von Wertqualifikationen (Paragraphen 147, Absatz 2 und Absatz 3, 156, Absatz 2, StGB) wird - wie die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zutreffend ausführt - die mit dem Budgetbegleitgesetz 2005, BGBl römisch eins 2004/136 erfolgte Gesetzesänderung zu beachten und iSd Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen sein.
Die hinsichtlich der Subsumtion grundsätzlich gebotene Angleichung der Urteilsausfertigung (US 3) an das mündlich verkündete Urteil (S 347) erübrigt sich mit Blick auf die Aufhebung der Schuldsprüche. Eine Berufung wegen Schuld ist im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen, aus welchem Grund diese - angemeldeten (ON 22), aber nicht ausgeführten (ON 23) - Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen waren.
Mit ihren Strafberufungen waren die Angeklagten auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.