Bei der Argumentation, aus diesen Verfahrensergebnissen müsse gefolgtert werden, daß der zumindest bedingte Vorsatz des Angeklagten Christian F*** auf einen unbestimmten, nach oben nicht begrenzten Wert ausgerichtet gewesen ist und der Angeklagte folglich eine Überschreitung der Wertgrenze des § 164 Abs. 3 (erster Anwendungsfall) StGB ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, handelt es sich jedoch lediglich um einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne formelle Begründungsmängel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO aufzuzeigen. Von offenbar nur unzureichenden Gründen könnte nämlich bloß dann gesprochen werden, wenn sich aus ihnen nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache überhaupt nicht ziehen ließe oder doch der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar wäre. Eine Urteilsnichtigkeit liegt hingegen dann nicht vor, wenn - wie hier - neben dem zwar nicht zwingenden, jedoch denkfolgerichtigen Schluß allenfalls noch andere, für den Angeklagten ungünstigere Folgerungen möglich gewesen wären. So gesehen entspricht es aber den Kriterien einer logisch einwandfreien und damit auch zureichenden Begründung, wenn das Erstgericht der Verantwortung des Angeklagten Christian F***, auf Grund der Mitteilungen des Übergebers mangels näherer Sachkenntnis nach nur oberflächlicher Besichtigung einen 100.000 S nicht übersteigenden Wert der Pfandgegenstände angenommen zu haben, gefolgt ist.Bei der Argumentation, aus diesen Verfahrensergebnissen müsse gefolgtert werden, daß der zumindest bedingte Vorsatz des Angeklagten Christian F*** auf einen unbestimmten, nach oben nicht begrenzten Wert ausgerichtet gewesen ist und der Angeklagte folglich eine Überschreitung der Wertgrenze des Paragraph 164, Absatz 3, (erster Anwendungsfall) StGB ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, handelt es sich jedoch lediglich um einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne formelle Begründungsmängel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzuzeigen. Von offenbar nur unzureichenden Gründen könnte nämlich bloß dann gesprochen werden, wenn sich aus ihnen nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluß auf die zu begründende Tatsache überhaupt nicht ziehen ließe oder doch der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar wäre. Eine Urteilsnichtigkeit liegt hingegen dann nicht vor, wenn - wie hier - neben dem zwar nicht zwingenden, jedoch denkfolgerichtigen Schluß allenfalls noch andere, für den Angeklagten ungünstigere Folgerungen möglich gewesen wären. So gesehen entspricht es aber den Kriterien einer logisch einwandfreien und damit auch zureichenden Begründung, wenn das Erstgericht der Verantwortung des Angeklagten Christian F***, auf Grund der Mitteilungen des Übergebers mangels näherer Sachkenntnis nach nur oberflächlicher Besichtigung einen 100.000 S nicht übersteigenden Wert der Pfandgegenstände angenommen zu haben, gefolgt ist.
Verfehlt ist aber auch der den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 StPO reklamierende Beschwerdeeinwand, dem Angeklagten hätte selbst unter Zugrundelegung der getroffenen Tatsachenfeststellungen, denen zufolge er es unterlassen hat, sich vom Inhalt des übernommenen Papiersackes zu überzeugen, der höhere Wert des verhehlten Diebsgutes zugerechnet werden müsse. Hiebei übersieht die Anklagebehörde zunächst, daß es sich bei der Frage, welchen Wert ein Täter bei einem Vermögensdelikt in seinen zumindest bedingten Vorsatz aufgenommen und demgemäß als gewollt zu verantworten hat (vgl. ÖJZ-LSK 1978/152), um eine vom Gericht auf Grund der konkreten Gegebenheiten, nach allgemeiner forensischer Erfahrung und unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit zu lösende Tatfrage handelt. In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß die Zurechnung des strafsatzändernden Wertes einer verhehlten Sache auf der inneren Tatseite zwar nicht voraussetzt, daß der Täter deren Wert kennt; es genügt vielmehr, wenn der höhere Wert annähernd in seinen Vorstellungen gedeckt ist (vgl. ÖJZ-LSK 1979/376). Richtig ist auch, daß bei einem Vermögensdelikt der Täter im Regelfall auf einen größtmöglichen Vorteil abzielt und daher in all jenen Fällen, in denen der Täter nicht einmal genau weiß, welche Gegenstände er durch die Tat in seinen Gewahrsam gebracht hat (wie insbesondere bei Aneignung eines Behältnisses mit einem dem Täter zunächst unbekannten Inhalt) ihm der tatsächliche Wert als von seinem bedingten Vorsatz befaßt anzulasten ist (vgl. ÖJZ-LSK 1979/377;Verfehlt ist aber auch der den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO reklamierende Beschwerdeeinwand, dem Angeklagten hätte selbst unter Zugrundelegung der getroffenen Tatsachenfeststellungen, denen zufolge er es unterlassen hat, sich vom Inhalt des übernommenen Papiersackes zu überzeugen, der höhere Wert des verhehlten Diebsgutes zugerechnet werden müsse. Hiebei übersieht die Anklagebehörde zunächst, daß es sich bei der Frage, welchen Wert ein Täter bei einem Vermögensdelikt in seinen zumindest bedingten Vorsatz aufgenommen und demgemäß als gewollt zu verantworten hat vergleiche ÖJZ-LSK 1978/152), um eine vom Gericht auf Grund der konkreten Gegebenheiten, nach allgemeiner forensischer Erfahrung und unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit zu lösende Tatfrage handelt. In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß die Zurechnung des strafsatzändernden Wertes einer verhehlten Sache auf der inneren Tatseite zwar nicht voraussetzt, daß der Täter deren Wert kennt; es genügt vielmehr, wenn der höhere Wert annähernd in seinen Vorstellungen gedeckt ist vergleiche ÖJZ-LSK 1979/376). Richtig ist auch, daß bei einem Vermögensdelikt der Täter im Regelfall auf einen größtmöglichen Vorteil abzielt und daher in all jenen Fällen, in denen der Täter nicht einmal genau weiß, welche Gegenstände er durch die Tat in seinen Gewahrsam gebracht hat (wie insbesondere bei Aneignung eines Behältnisses mit einem dem Täter zunächst unbekannten Inhalt) ihm der tatsächliche Wert als von seinem bedingten Vorsatz befaßt anzulasten ist vergleiche ÖJZ-LSK 1979/377;
Mayerhofer-Rieder, I2, ENr. 38 zu § 128 StGB). Der vorliegende Fall ist jedoch insofern anders gelagert, als dem Angeklagten Christian F*** zum einen ein - wesentlich geringerer - angeblicher ungefährer Wert vom Übergeber ausdrücklich genannt worden ist und es ihm zum anderen darauf angekommen ist, für seine Forderung in Höhe von rund 15.000 S Deckung zu erlangen, sodaß der Vorteil aus der Übernahme des verhehlten Gutes von vornherein begrenzt sein sollte. Bei einer solchen Fallkonstellation liefe es aber auf eine unstatthafte Umkehr der Beweislast hinaus, wollte man von einer Zurechnung des höheres Wertes nur unter der Voraussetzung des Nachweises Abstand nehmen, daß der Angeklagte die Tat unterlassen haben würde, falls er den die Wertgrenze des § 164 Abs. 3 StGB übersteigenden Wert des Schmucks gekannt hätte (vgl. Kienapfel, BT II, RN 50 und 51 zu § 128 StGB; Bertel im WK, Rz. 17 zu § 128 StGB). Da sohin auch die Rechtsrüge versagt, war die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.Mayerhofer-Rieder, I2, ENr. 38 zu Paragraph 128, StGB). Der vorliegende Fall ist jedoch insofern anders gelagert, als dem Angeklagten Christian F*** zum einen ein - wesentlich geringerer - angeblicher ungefährer Wert vom Übergeber ausdrücklich genannt worden ist und es ihm zum anderen darauf angekommen ist, für seine Forderung in Höhe von rund 15.000 S Deckung zu erlangen, sodaß der Vorteil aus der Übernahme des verhehlten Gutes von vornherein begrenzt sein sollte. Bei einer solchen Fallkonstellation liefe es aber auf eine unstatthafte Umkehr der Beweislast hinaus, wollte man von einer Zurechnung des höheres Wertes nur unter der Voraussetzung des Nachweises Abstand nehmen, daß der Angeklagte die Tat unterlassen haben würde, falls er den die Wertgrenze des Paragraph 164, Absatz 3, StGB übersteigenden Wert des Schmucks gekannt hätte vergleiche Kienapfel, BT römisch zwei, RN 50 und 51 zu Paragraph 128, StGB; Bertel im WK, Rz. 17 zu Paragraph 128, StGB). Da sohin auch die Rechtsrüge versagt, war die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.