Gründe:
Nachdem Maximilian V***** in der Nacht zum 11.April 1998 bei einer Brandlegung betreten worden war und sich bei seiner Vernehmung durch die Gendarmerie damit verantwortet hatte, seit Februar 1998, vornehmlich "in Nächten des zunehmenden Mondes", in unregelmäßigen Abständen wiederholt im Umkreis seiner Wohnung in Ternitz Böschungs- und Wiesenbrände gelegt zu haben (39 f), welche in acht Fällen durch teils massiven Feuerwehreinsatz - bei der Brandlegung vom 4.März 1998 hatte akute Gefahr bestanden, daß das Feuer auf zwei in der Nähe des Brandortes abgestellte Tankfahrzeuge übergreift (147 f) - gelöscht werden mußten, leitete der Untersuchungsrichter gegen ihn am 13.April 1998 die Voruntersuchung wegen §§ 169 Abs 1 und 15 StGB ein und verhängte gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO die Untersuchungshaft (ON 5). Am 14.April 1998 veranlaßte er die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten (1 verso) und am 24. April 1998 - nach Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 10) - die Einholung eines Brandsachverständigengutachtens (3 verso).Nachdem Maximilian V***** in der Nacht zum 11.April 1998 bei einer Brandlegung betreten worden war und sich bei seiner Vernehmung durch die Gendarmerie damit verantwortet hatte, seit Februar 1998, vornehmlich "in Nächten des zunehmenden Mondes", in unregelmäßigen Abständen wiederholt im Umkreis seiner Wohnung in Ternitz Böschungs- und Wiesenbrände gelegt zu haben (39 f), welche in acht Fällen durch teils massiven Feuerwehreinsatz - bei der Brandlegung vom 4.März 1998 hatte akute Gefahr bestanden, daß das Feuer auf zwei in der Nähe des Brandortes abgestellte Tankfahrzeuge übergreift (147 f) - gelöscht werden mußten, leitete der Untersuchungsrichter gegen ihn am 13.April 1998 die Voruntersuchung wegen Paragraphen 169, Absatz eins und 15 StGB ein und verhängte gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, b und d StPO die Untersuchungshaft (ON 5). Am 14.April 1998 veranlaßte er die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten (1 verso) und am 24. April 1998 - nach Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 10) - die Einholung eines Brandsachverständigengutachtens (3 verso).
Der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Fortsetzungsbeschluß, in welcher allein der Haftgrund bestritten, die Substituierbarkeit der Haft durch Anwendung gelinderer Mittel und deren mit der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers begründete Unverhältnismäßigkeit behauptet worden war, gab das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluß unter Fortsetzung der Haft allein aus dem Grund des § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO nicht Folge. Dabei berücksichtigte es - auf der Basis der allein relevanten damaligen Aktenlage, welche das Brandsachverständigen- gutachten (ON 14), das in einem Fall zwar das Risiko eines Großbrandes, ohne weitere Erhebungen über das Ladegut des Tankfahrzeuges aber weder hier noch mangels ausgedehnter Brandausbreitung in allen übrigen Fällen die konkrete Gefahr einer Feuersbrunst bejahte, ebensowenig beinhaltete wie das psychiatrische Sachverständigengutachten (ON 20), - neben den innerhalb kurzer Zeit oftmals wiederholten gleichartigen Straftaten und der spezifischen Verantwortung des Beschul- digten vor der Gendarmerie vor allem, daß die Folgen zumindest eines Brandes (siehe oben) jedenfalls als nicht bloß leicht zu werten sind.Der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Fortsetzungsbeschluß, in welcher allein der Haftgrund bestritten, die Substituierbarkeit der Haft durch Anwendung gelinderer Mittel und deren mit der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers begründete Unverhältnismäßigkeit behauptet worden war, gab das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluß unter Fortsetzung der Haft allein aus dem Grund des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO nicht Folge. Dabei berücksichtigte es - auf der Basis der allein relevanten damaligen Aktenlage, welche das Brandsachverständigen- gutachten (ON 14), das in einem Fall zwar das Risiko eines Großbrandes, ohne weitere Erhebungen über das Ladegut des Tankfahrzeuges aber weder hier noch mangels ausgedehnter Brandausbreitung in allen übrigen Fällen die konkrete Gefahr einer Feuersbrunst bejahte, ebensowenig beinhaltete wie das psychiatrische Sachverständigengutachten (ON 20), - neben den innerhalb kurzer Zeit oftmals wiederholten gleichartigen Straftaten und der spezifischen Verantwortung des Beschul- digten vor der Gendarmerie vor allem, daß die Folgen zumindest eines Brandes (siehe oben) jedenfalls als nicht bloß leicht zu werten sind.
Diese Beurteilung entspricht dem Gesetz.