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Entscheidung 12 Os 8/25f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os8/25f

Entscheidungsdatum

04.03.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Müller BSc in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB sowie im Verfahren zu dessen strafrechtlicher Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 27. August 2024, GZ 51 Hv 51/23z-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang siehe 12 Os 48/24m) des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.

[2]           Danach hat er am 9. August 2023 in G* Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft G*, nämlich * S*, MSc und * B*, MSc, im Zuge der Erhebung der Gefährdungsmeldung aufgrund seines Suizidversuchs durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Fremdunterbringung seiner am * 2019 geborenen Tochter S* Ho* zu nötigen versucht, indem er mit seinen Händen eine gegen die Bedrohten gerichtete Pistole nachahmte und äußerte:

1./ „Wenns ihr mir die S* wegnehmts, dann bring ich euch alle um ... und das ist ein Versprechen“;

2./ „Wenns mir die S* wegnehmts, dann seits hin“;

3./ „Also wenn a Krieg kommt, also die Islamisten, dann schau i zu wies euch massakrieren... Oder i schieß euch selber nieder“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert auf Basis eigenständiger Würdigung der (im Übrigen ohnedies berücksichtigten – US 8 f) Angaben der Zeugen S* und B* zum Gemütszustand des Angeklagten die Feststellungen zur Ernstlichkeit der inkriminierten Äußerungen. Solcherart bekämpft die Beschwerde die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

[5] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erklärt nicht, aus welchem Grund die Konstatierung, wonach der Angeklagte die Opfer mit dem Tod bedrohen wollte, die für vorsätzliches Handeln erforderliche Wissenskomponente nicht zum Ausdruck bringen sollte (RIS-Justiz RS0089034).

[6] Weiters kritisiert der Beschwerdeführer die rechtliche Annahme der Eignung der Drohung, bei den Adressaten begründete Besorgnisse zu erwecken (RIS-Justiz RS0092538), (im Wesentlichen) unter Hinweis auf die Konstatierung, wonach die Kindesabnahme im Zeitpunkt der inkriminierten Äußerungen „nicht im Raum“ stand (US 5). Solcherart verfehlt er aber eine prozessordnungskonforme Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil er die Feststellungen zu den die Tat begleitenden Verhaltensweisen des Angeklagten und den besonderen Kenntnissen der Opfer vergleiche Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 74, Rz 33) ausblendet (RIS-Justiz RS0099810). Denn danach kam es aufgrund eines kurz vor der Tat unternommenen Suizidversuchs zu Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft G* als Kinder- und Jugendhilfeträgerin gegen den als verbal aggressiv bekannten Angeklagten. Im Zuge des Gesprächs gab dieser auch an, dass er zum Zeitpunkt der Fremdunterbringung seiner beiden Söhne im Jahr 2019 Gedanken hegte, einen erweiterten Suizid zu begehen, indem er zunächst Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und sodann sich selbst töten habe wollen. Der Angeklagte betonte auch im Gespräch, dass sein Hass gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger grenzenlos sei (US 4).

[7] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung von (im einzelnen genannten) Zeugen und auf Beischaffung von „Pflegschaftsakten“ zum Beweis dafür, „dass entgegen der Ausführungen der Kinder- und Jugendhilfe keine mehrfachen gerechtfertigten Gefährdungsmeldungen betreffend der Kinder vorlagen sowie Unwahrheiten seitens der Behörde verbreitet wurden und daher die Reaktion nachvollziehbar ist bzw. dass die Kindesabnahme seines Sohnes L* bereits zu Unrecht erfolgt ist“ (ON 59.1 S 65), Verteidigungsrechte des Betroffenen nicht verletzt. Denn der Antragsteller bezog sich lediglich pauschal darauf, dass die Beweise die Eignung hätten, die „Einweisungsvoraussetzungen in Frage zu stellen“ (ON 59 S 65 f). Solcherart machte er aber nicht deutlich, ob und inwiefern für die Anordnungsbefugnis des Paragraph 21, Absatz 2, StGB entscheidende Tatsachen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0118581) durch die begehrte Beweisaufnahme in Frage gestellt hätten werden können.

[8]           Das im Rechtsmittel nachgetragene Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

[9] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) vermisst Feststellungen zur „Maßgeblichkeit“ des Einflusses der psychischen Störung auf die Anlasstat. Einer diesbezüglichen sachverhaltsmäßigen Quantifizierung bedarf es aber nach der (vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf Murschetz FS Grafl 2024, [245] 249 kritisierten) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vergleiche RIS-Justiz RS0134881).

[10] Entgegen der weiteren Beschwerde (Ziffer 11, zweiter Fall) haben die Tatrichter die Prognosetaten als „mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, nämlich gegen Leib und Leben gerichtete, mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen, insbesondere schwere Körperverletzungen, sowie schwere Nötigungen“ (US 6), vor allem mit Blick auf die letztere, jedenfalls schwere Folgen iSd Paragraph 21, Absatz eins, StGB beinhaltende Deliktskategorie vergleiche Paragraph 106, StGB) – der Art nach (Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 26) – zureichend umschrieben.

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Gegenäußerung des Verteidigers – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[12] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143850

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00008.25F.0304.000

Im RIS seit

26.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250304_OGH0002_0120OS00008_25F0000_000