[3] Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Die Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter Fall) kritisiert auf Basis eigenständiger Würdigung der (im Übrigen ohnedies berücksichtigten – US 8 f) Angaben der Zeugen S* und B* zum Gemütszustand des Angeklagten die Feststellungen zur Ernstlichkeit der inkriminierten Äußerungen. Solcherart bekämpft die Beschwerde die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. [4] Die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert auf Basis eigenständiger Würdigung der (im Übrigen ohnedies berücksichtigten – US 8 f) Angaben der Zeugen S* und B* zum Gemütszustand des Angeklagten die Feststellungen zur Ernstlichkeit der inkriminierten Äußerungen. Solcherart bekämpft die Beschwerde die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
[5] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erklärt nicht, aus welchem Grund die Konstatierung, wonach der Angeklagte die Opfer mit dem Tod bedrohen wollte, die für vorsätzliches Handeln erforderliche Wissenskomponente nicht zum Ausdruck bringen sollte (RIS-Justiz RS0089034). [5] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erklärt nicht, aus welchem Grund die Konstatierung, wonach der Angeklagte die Opfer mit dem Tod bedrohen wollte, die für vorsätzliches Handeln erforderliche Wissenskomponente nicht zum Ausdruck bringen sollte (RIS-Justiz RS0089034).
[6] Weiters kritisiert der Beschwerdeführer die rechtliche Annahme der Eignung der Drohung, bei den Adressaten begründete Besorgnisse zu erwecken (RIS-Justiz RS0092538), (im Wesentlichen) unter Hinweis auf die Konstatierung, wonach die Kindesabnahme im Zeitpunkt der inkriminierten Äußerungen „nicht im Raum“ stand (US 5). Solcherart verfehlt er aber eine prozessordnungskonforme Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil er die Feststellungen zu den die Tat begleitenden Verhaltensweisen des Angeklagten und den besonderen Kenntnissen der Opfer (vgl Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 74 Rz 33) ausblendet (RIS-Justiz RS0099810). Denn danach kam es aufgrund eines kurz vor der Tat unternommenen Suizidversuchs zu Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft G* als Kinder- und Jugendhilfeträgerin gegen den als verbal aggressiv bekannten Angeklagten. Im Zuge des Gesprächs gab dieser auch an, dass er zum Zeitpunkt der Fremdunterbringung seiner beiden Söhne im Jahr 2019 Gedanken hegte, einen erweiterten Suizid zu begehen, indem er zunächst Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und sodann sich selbst töten habe wollen. Der Angeklagte betonte auch im Gespräch, dass sein Hass gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger grenzenlos sei (US 4). [6] Weiters kritisiert der Beschwerdeführer die rechtliche Annahme der Eignung der Drohung, bei den Adressaten begründete Besorgnisse zu erwecken (RIS-Justiz RS0092538), (im Wesentlichen) unter Hinweis auf die Konstatierung, wonach die Kindesabnahme im Zeitpunkt der inkriminierten Äußerungen „nicht im Raum“ stand (US 5). Solcherart verfehlt er aber eine prozessordnungskonforme Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil er die Feststellungen zu den die Tat begleitenden Verhaltensweisen des Angeklagten und den besonderen Kenntnissen der Opfer vergleiche Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 74, Rz 33) ausblendet (RIS-Justiz RS0099810). Denn danach kam es aufgrund eines kurz vor der Tat unternommenen Suizidversuchs zu Erhebungen der Bezirkshauptmannschaft G* als Kinder- und Jugendhilfeträgerin gegen den als verbal aggressiv bekannten Angeklagten. Im Zuge des Gesprächs gab dieser auch an, dass er zum Zeitpunkt der Fremdunterbringung seiner beiden Söhne im Jahr 2019 Gedanken hegte, einen erweiterten Suizid zu begehen, indem er zunächst Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und sodann sich selbst töten habe wollen. Der Angeklagte betonte auch im Gespräch, dass sein Hass gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger grenzenlos sei (US 4).
[7] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 11 iVm Z 4) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung von (im einzelnen genannten) Zeugen und auf Beischaffung von „Pflegschaftsakten“ zum Beweis dafür, „dass entgegen der Ausführungen der Kinder- und Jugendhilfe keine mehrfachen gerechtfertigten Gefährdungsmeldungen betreffend der Kinder vorlagen sowie Unwahrheiten seitens der Behörde verbreitet wurden und daher die Reaktion nachvollziehbar ist bzw. dass die Kindesabnahme seines Sohnes L* bereits zu Unrecht erfolgt ist“ (ON 59.1 S 65), Verteidigungsrechte des Betroffenen nicht verletzt. Denn der Antragsteller bezog sich lediglich pauschal darauf, dass die Beweise die Eignung hätten, die „Einweisungsvoraussetzungen in Frage zu stellen“ (ON 59 S 65 f). Solcherart machte er aber nicht deutlich, ob und inwiefern für die Anordnungsbefugnis des § 21 Abs 2 StGB entscheidende Tatsachen (vgl dazu RIS-Justiz RS0118581) durch die begehrte Beweisaufnahme in Frage gestellt hätten werden können. [7] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung von (im einzelnen genannten) Zeugen und auf Beischaffung von „Pflegschaftsakten“ zum Beweis dafür, „dass entgegen der Ausführungen der Kinder- und Jugendhilfe keine mehrfachen gerechtfertigten Gefährdungsmeldungen betreffend der Kinder vorlagen sowie Unwahrheiten seitens der Behörde verbreitet wurden und daher die Reaktion nachvollziehbar ist bzw. dass die Kindesabnahme seines Sohnes L* bereits zu Unrecht erfolgt ist“ (ON 59.1 S 65), Verteidigungsrechte des Betroffenen nicht verletzt. Denn der Antragsteller bezog sich lediglich pauschal darauf, dass die Beweise die Eignung hätten, die „Einweisungsvoraussetzungen in Frage zu stellen“ (ON 59 S 65 f). Solcherart machte er aber nicht deutlich, ob und inwiefern für die Anordnungsbefugnis des Paragraph 21, Absatz 2, StGB entscheidende Tatsachen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0118581) durch die begehrte Beweisaufnahme in Frage gestellt hätten werden können.
[8] Das im Rechtsmittel nachgetragene Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
[9] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) vermisst Feststellungen zur „Maßgeblichkeit“ des Einflusses der psychischen Störung auf die Anlasstat. Einer diesbezüglichen sachverhaltsmäßigen Quantifizierung bedarf es aber nach der (vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf Murschetz FS Grafl 2024, [245] 249 kritisierten) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht (vgl RIS-Justiz RS0134881). [9] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) vermisst Feststellungen zur „Maßgeblichkeit“ des Einflusses der psychischen Störung auf die Anlasstat. Einer diesbezüglichen sachverhaltsmäßigen Quantifizierung bedarf es aber nach der (vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf Murschetz FS Grafl 2024, [245] 249 kritisierten) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht vergleiche RIS-Justiz RS0134881).
[10] Entgegen der weiteren Beschwerde (Z 11 zweiter Fall) haben die Tatrichter die Prognosetaten als „mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, nämlich gegen Leib und Leben gerichtete, mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen, insbesondere schwere Körperverletzungen, sowie schwere Nötigungen“ (US 6), vor allem mit Blick auf die letztere, jedenfalls schwere Folgen iSd § 21 Abs 1 StGB beinhaltende Deliktskategorie (vgl § 106 StGB) – der Art nach (Haslwanter in WK2 StGB § 21 Rz 26) – zureichend umschrieben. [10] Entgegen der weiteren Beschwerde (Ziffer 11, zweiter Fall) haben die Tatrichter die Prognosetaten als „mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, nämlich gegen Leib und Leben gerichtete, mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen, insbesondere schwere Körperverletzungen, sowie schwere Nötigungen“ (US 6), vor allem mit Blick auf die letztere, jedenfalls schwere Folgen iSd Paragraph 21, Absatz eins, StGB beinhaltende Deliktskategorie vergleiche Paragraph 106, StGB) – der Art nach (Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 21, Rz 26) – zureichend umschrieben.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Gegenäußerung des Verteidigers – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Gegenäußerung des Verteidigers – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.