Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Heinz D***** aus § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 [lit] a StPO. Gesetzlich normierter Bezugspunkt einer Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4, Z 5 StPO). Daraus folgt einerseits, dass die Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; RIS-Justiz RS0119370), andererseits, dass sich das (nur dann erfolgsgeeignete) Vorbringen auf die rechtliche Entscheidung über Schuld- und Freispruch oder (im Falle gerichtlicher Strafbarkeit) darauf beziehen muss, welche strafbare Handlung begründet werde (entscheidende Tatsachen - vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399; RIS-Justiz RS0106268).Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Heinz D***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 9, [lit] a StPO. Gesetzlich normierter Bezugspunkt einer Mängelrüge (Ziffer 5,) ist der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4,, Ziffer 5, StPO). Daraus folgt einerseits, dass die Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; RIS-Justiz RS0119370), andererseits, dass sich das (nur dann erfolgsgeeignete) Vorbringen auf die rechtliche Entscheidung über Schuld- und Freispruch oder (im Falle gerichtlicher Strafbarkeit) darauf beziehen muss, welche strafbare Handlung begründet werde (entscheidende Tatsachen - vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399; RIS-Justiz RS0106268).
Diesen Erfordernissen wird der Rechtsmittelwerber nicht gerecht:
Die konkrete Rechtsform der „Serie 30" (OHG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechtes - §§ 1175 ff ABGB) ist hier nicht entscheidend. Die Behauptung einer Undeutlichkeit der Formulierungen „abgesehen davon, dass die behaupteten Honorarforderungen des Erstangeklagten zweifelhaft sind, hat dieser dazu auch keinerlei Buchhaltung geführt, ..." (US 36) und „die Serie 30-Gesellschafter haben mit der GBG und/oder Dr. Heinz D***** in Bezug auf die Serienabwicklung zu keiner Zeit eine konkrete Honorarvereinbarung getroffen" (US 35) übergeht die Ausführungen US 22, wonach der (Erst-)Angeklagte Dr. Heinz D***** kundgetan hatte, (nur) für gelungene Einforderungen von Außenständen der „Serie 30" ein Erfolgshonorar begehren zu wollen (was sich aktuell nie realisierte, weil sich die Abwicklertätigkeit des Genannten allein auf die Forderungsabwendung beschränkte - US 22), sowie jene in US 35, wonach zu keiner Zeit eine konkrete Honorarvereinbarung zwischen den Gesellschaftern der „Serie 30" und dem Nichtigkeitswerber vorlag. Die Einigung mit den Finanzbehörden im Sinne einer Reduktion der zu zahlenden Abgabenschulden (US 23, 36) ist davon jedenfalls nicht umfasst, weshalb es dahinstehen kann, wie weit der Beschwerdeführer dabei involviert war. Die Passage: „Dies deshalb, da beide Angeklagten die bar behobenen, brüderlich geteilten Gelder in voller Absicht ausschließlich für gesellschafts/abwicklungsfremde und zwar für ihre eigenen Zwecke verwendeten, ..." (US 26, 27) ist - dem Rechtsmittelstandpunkt entgegen - mit Blick auf das Tatbild der Untreue schon in sich nicht undeutlich, umso weniger, wenn man die detaillierten Ausführungen zum Befugnismissbrauch des Angeklagten US 24 bis 26, 28 und 32 dazu liest.Die konkrete Rechtsform der „Serie 30" (OHG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechtes - Paragraphen 1175, ff ABGB) ist hier nicht entscheidend. Die Behauptung einer Undeutlichkeit der Formulierungen „abgesehen davon, dass die behaupteten Honorarforderungen des Erstangeklagten zweifelhaft sind, hat dieser dazu auch keinerlei Buchhaltung geführt, ..." (US 36) und „die Serie 30-Gesellschafter haben mit der GBG und/oder Dr. Heinz D***** in Bezug auf die Serienabwicklung zu keiner Zeit eine konkrete Honorarvereinbarung getroffen" (US 35) übergeht die Ausführungen US 22, wonach der (Erst-)Angeklagte Dr. Heinz D***** kundgetan hatte, (nur) für gelungene Einforderungen von Außenständen der „Serie 30" ein Erfolgshonorar begehren zu wollen (was sich aktuell nie realisierte, weil sich die Abwicklertätigkeit des Genannten allein auf die Forderungsabwendung beschränkte - US 22), sowie jene in US 35, wonach zu keiner Zeit eine konkrete Honorarvereinbarung zwischen den Gesellschaftern der „Serie 30" und dem Nichtigkeitswerber vorlag. Die Einigung mit den Finanzbehörden im Sinne einer Reduktion der zu zahlenden Abgabenschulden (US 23, 36) ist davon jedenfalls nicht umfasst, weshalb es dahinstehen kann, wie weit der Beschwerdeführer dabei involviert war. Die Passage: „Dies deshalb, da beide Angeklagten die bar behobenen, brüderlich geteilten Gelder in voller Absicht ausschließlich für gesellschafts/abwicklungsfremde und zwar für ihre eigenen Zwecke verwendeten, ..." (US 26, 27) ist - dem Rechtsmittelstandpunkt entgegen - mit Blick auf das Tatbild der Untreue schon in sich nicht undeutlich, umso weniger, wenn man die detaillierten Ausführungen zum Befugnismissbrauch des Angeklagten US 24 bis 26, 28 und 32 dazu liest.
Als tatsächlichen Bezugspunkt für die Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit verlangt das Gesetz die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend, ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtlichen Konsequenzen hätten abgeleitet werden sollen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584; Mayerhofer, StPO5 § 281 Z 9a E 5; RIS-Justiz RS0099810, jüngst 14 Os 96/06h).Als tatsächlichen Bezugspunkt für die Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit verlangt das Gesetz die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend, ist zur Geltendmachung eines aus Ziffer 9, oder Ziffer 10, gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtlichen Konsequenzen hätten abgeleitet werden sollen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584; Mayerhofer, StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5; RIS-Justiz RS0099810, jüngst 14 Os 96/06h).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers aus Z 9 lit a orientiert sich daran nicht und entzieht sich somit der Erledigung iSd §§ 285c Abs 2, 286 ff StPO.Das Vorbringen des Beschwerdeführers aus Ziffer 9, Litera a, orientiert sich daran nicht und entzieht sich somit der Erledigung iSd Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff StPO.
Die als nicht ausreichend eingestuften Feststellungen zu den Befugnissen des Nichtigkeitswerbers finden sich in US 17, 21, 23 und 28, wonach dieser ausdrücklich mit der Abwicklung der „Serie 30" - also deren Liquidation - und demzufolge mit der Verfügung über deren Geschäftskonto betraut war. Die Beschwerde legt nicht dar, aus welchem Grund der Unternehmensgegenstand der „Serie 30" aufgrund der ursprünglichen Gesellschafterverträge für die bloße Abwicklung dieser Gesellschaft von Relevanz sein könnte. Die Spekulation, die Verwendung von Gesellschaftsmitteln zur Finanzierung diverser „Projekte" des Angeklagten sei im Rahmen des einstmaligen Unternehmenszweckes gelegen gewesen und habe daher keinen Befugnismissbrauch dargestellt, geht am Urteilssachverhalt vorbei (US 24 bis 28, 32). Die Begriffe „Abwicklung" und „Liquidation" stehen notorisch für die Verwertung des Vermögens eines stillgelegten Unternehmens und bedurften daher keiner Erklärung im Urteil. Dass zu den Tatzeitpunkten eine derartige Versilberung hinsichtlich der „Serie 30" im Gange war, wurde im gesamten Verfahren nie in Frage gestellt (vgl US 34 bis 36). Der Beschluss auf Liquidation der „Serie 30" am 2. August 1996 (ersichtlicher Schreibfehler in US 23 „1006") musste - dem inhaltlich als Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zu verstehenden Rechtsmittelvorbringen zuwider - als nicht entscheidend nicht gesondert erörtert werden.Die als nicht ausreichend eingestuften Feststellungen zu den Befugnissen des Nichtigkeitswerbers finden sich in US 17, 21, 23 und 28, wonach dieser ausdrücklich mit der Abwicklung der „Serie 30" - also deren Liquidation - und demzufolge mit der Verfügung über deren Geschäftskonto betraut war. Die Beschwerde legt nicht dar, aus welchem Grund der Unternehmensgegenstand der „Serie 30" aufgrund der ursprünglichen Gesellschafterverträge für die bloße Abwicklung dieser Gesellschaft von Relevanz sein könnte. Die Spekulation, die Verwendung von Gesellschaftsmitteln zur Finanzierung diverser „Projekte" des Angeklagten sei im Rahmen des einstmaligen Unternehmenszweckes gelegen gewesen und habe daher keinen Befugnismissbrauch dargestellt, geht am Urteilssachverhalt vorbei (US 24 bis 28, 32). Die Begriffe „Abwicklung" und „Liquidation" stehen notorisch für die Verwertung des Vermögens eines stillgelegten Unternehmens und bedurften daher keiner Erklärung im Urteil. Dass zu den Tatzeitpunkten eine derartige Versilberung hinsichtlich der „Serie 30" im Gange war, wurde im gesamten Verfahren nie in Frage gestellt vergleiche US 34 bis 36). Der Beschluss auf Liquidation der „Serie 30" am 2. August 1996 (ersichtlicher Schreibfehler in US 23 „1006") musste - dem inhaltlich als Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zu verstehenden Rechtsmittelvorbringen zuwider - als nicht entscheidend nicht gesondert erörtert werden.
Ohne Ableitung aus dem Gesetz und ohne konkreten Bezug zu seinen Tathandlungen - somit nicht erwiderungsfähig - sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu behaupteten Unterschieden in der Liquidation einer OHG und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Vorsatz des Angeklagten in Richtung des § 156 StGB ergibt sich aus US 27 - wiederum versäumt die Beschwerde, im Grunde des festgestellten Sachverhaltes (US 24 bis 28, 32) die rechtliche Bedeutsamkeit der Hypothese darzutun, die innere Tatseite auch der betrügerischen Krida könne nur „beurteilt werden, wenn zu den vom Erstangeklagten finanzierten Projekten umfassendere Feststellungen getroffen werden".Ohne Ableitung aus dem Gesetz und ohne konkreten Bezug zu seinen Tathandlungen - somit nicht erwiderungsfähig - sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu behaupteten Unterschieden in der Liquidation einer OHG und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Vorsatz des Angeklagten in Richtung des Paragraph 156, StGB ergibt sich aus US 27 - wiederum versäumt die Beschwerde, im Grunde des festgestellten Sachverhaltes (US 24 bis 28, 32) die rechtliche Bedeutsamkeit der Hypothese darzutun, die innere Tatseite auch der betrügerischen Krida könne nur „beurteilt werden, wenn zu den vom Erstangeklagten finanzierten Projekten umfassendere Feststellungen getroffen werden".
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.