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Entscheidung 12 Os 82/07m×

Entscheidung 12 Os 82/07m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os82/07m

Entscheidungsdatum

23.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Heinz D***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dr. Heinz D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 20. Juli 2006, GZ 37 Hv 69/04f-594, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Dr. Heinz D***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch die rechtskräftige Verurteilung des Mitangeklagten Dr. Friedrich D***** enthält - wurde Dr. Heinz D***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB (A 1) sowie des Verbrechens der betrügerischen Krida als leitender Angestellter nach Paragraphen 161, Absatz eins, erster Satz, 156 Absatz eins,, Absatz 2, StGB (A 2) schuldig erkannt.

Danach hat er

A) in Salzburg als Alleingeschäftsführer der G***** GesmbH, die

vertretungs- und geschäftsführungsbefugte Abwicklerin der - in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (Paragraphen 1175, ff ABGB) fortbestehenden - (W*****-Verlust-)Serie 30 (= G***** GesmbH & Co Leasing OHG) war,

1. die ihm in dieser Funktion durch Gesellschafterbeschluss der Serie 30 vom 27. Oktober 1995, mithin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Girokonto ***** der Serie 30 bei der B***** und darauf einlangende Erlöse aus der Liquidation der I***** AG - also über fremdes Vermögen - zu verfügen, wissentlich missbraucht, indem er

im Zeitraum 5. Juli 1996 bis 5. Oktober 1998 in 27 Angriffen 2,251.250 S (163.604,72 EUR) vom angeführtem Girokonto und im Zeitraum 11. November 1996 bis 18. Mai 2000 von drei jeweils auf die Serie 30 lautenden, von ihm selbst mit weiteren Geldern des angeführten Girokontos (6 Mio S am 31. Oktober 1996, 3,76 Mio S am 7. August 1998, 1,6 Mio am 5. Oktober 1998) gespeisten, bei der B***** eingerichteten Sparkonten (Kontennummern ***** und *****) in weiteren 108 Angriffen 11,499.503,11 S (835.701,48 EUR)

jeweils bar behob und diese Gelder insbesondere zur privaten Schuldentilgung, Bestreitung des eigenen/familiären Lebensunterhaltes, Finanzierung eigener und mit seinem Bruder Dr. Friedrich D***** betriebener Projekte/Geschäfte vereinnahmte sowie gemeinsam mit seinem Bruder geführten Gesellschaften (D***** GesdbR, Praeceptor d.o.o.) und seinem Bruder zu dessen privaten Zwecken zufließen ließ, wodurch er der Serie 30 einen „40.000 EUR" [aber auch die aktuelle - BGBl römisch eins 2004/136 - Wertgrenze von 50.000 EUR] übersteigenden Vermögensnachteil, nämlich einen solchen von insgesamt 13,750.753,11 S (999.306,20 EUR) zufügte,

2. mithin als leitender Angestellter (Paragraph 309, Absatz 2, zweiter Satz StGB) die unter A 1 angeführten, aus den I***** AG-Liqudationstranchen römisch eins und römisch zwei herrührenden Vermögensbestandteile der abzuwickelnden Serie 30 beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger unter Herbeiführung eines „40.000 EUR" (s. o.) übersteigenden Schadens von zumindest 4,5 Mio S (327.027,75 EUR) vereitelt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Heinz D***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 9, [lit] a StPO. Gesetzlich normierter Bezugspunkt einer Mängelrüge (Ziffer 5,) ist der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4,, Ziffer 5, StPO). Daraus folgt einerseits, dass die Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; RIS-Justiz RS0119370), andererseits, dass sich das (nur dann erfolgsgeeignete) Vorbringen auf die rechtliche Entscheidung über Schuld- und Freispruch oder (im Falle gerichtlicher Strafbarkeit) darauf beziehen muss, welche strafbare Handlung begründet werde (entscheidende Tatsachen - vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399; RIS-Justiz RS0106268).

Diesen Erfordernissen wird der Rechtsmittelwerber nicht gerecht:

Die konkrete Rechtsform der „Serie 30" (OHG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechtes - Paragraphen 1175, ff ABGB) ist hier nicht entscheidend. Die Behauptung einer Undeutlichkeit der Formulierungen „abgesehen davon, dass die behaupteten Honorarforderungen des Erstangeklagten zweifelhaft sind, hat dieser dazu auch keinerlei Buchhaltung geführt, ..." (US 36) und „die Serie 30-Gesellschafter haben mit der GBG und/oder Dr. Heinz D***** in Bezug auf die Serienabwicklung zu keiner Zeit eine konkrete Honorarvereinbarung getroffen" (US 35) übergeht die Ausführungen US 22, wonach der (Erst-)Angeklagte Dr. Heinz D***** kundgetan hatte, (nur) für gelungene Einforderungen von Außenständen der „Serie 30" ein Erfolgshonorar begehren zu wollen (was sich aktuell nie realisierte, weil sich die Abwicklertätigkeit des Genannten allein auf die Forderungsabwendung beschränkte - US 22), sowie jene in US 35, wonach zu keiner Zeit eine konkrete Honorarvereinbarung zwischen den Gesellschaftern der „Serie 30" und dem Nichtigkeitswerber vorlag. Die Einigung mit den Finanzbehörden im Sinne einer Reduktion der zu zahlenden Abgabenschulden (US 23, 36) ist davon jedenfalls nicht umfasst, weshalb es dahinstehen kann, wie weit der Beschwerdeführer dabei involviert war. Die Passage: „Dies deshalb, da beide Angeklagten die bar behobenen, brüderlich geteilten Gelder in voller Absicht ausschließlich für gesellschafts/abwicklungsfremde und zwar für ihre eigenen Zwecke verwendeten, ..." (US 26, 27) ist - dem Rechtsmittelstandpunkt entgegen - mit Blick auf das Tatbild der Untreue schon in sich nicht undeutlich, umso weniger, wenn man die detaillierten Ausführungen zum Befugnismissbrauch des Angeklagten US 24 bis 26, 28 und 32 dazu liest.

Als tatsächlichen Bezugspunkt für die Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit verlangt das Gesetz die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend, ist zur Geltendmachung eines aus Ziffer 9, oder Ziffer 10, gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtlichen Konsequenzen hätten abgeleitet werden sollen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584; Mayerhofer, StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5; RIS-Justiz RS0099810, jüngst 14 Os 96/06h).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers aus Ziffer 9, Litera a, orientiert sich daran nicht und entzieht sich somit der Erledigung iSd Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff StPO.

Die als nicht ausreichend eingestuften Feststellungen zu den Befugnissen des Nichtigkeitswerbers finden sich in US 17, 21, 23 und 28, wonach dieser ausdrücklich mit der Abwicklung der „Serie 30" - also deren Liquidation - und demzufolge mit der Verfügung über deren Geschäftskonto betraut war. Die Beschwerde legt nicht dar, aus welchem Grund der Unternehmensgegenstand der „Serie 30" aufgrund der ursprünglichen Gesellschafterverträge für die bloße Abwicklung dieser Gesellschaft von Relevanz sein könnte. Die Spekulation, die Verwendung von Gesellschaftsmitteln zur Finanzierung diverser „Projekte" des Angeklagten sei im Rahmen des einstmaligen Unternehmenszweckes gelegen gewesen und habe daher keinen Befugnismissbrauch dargestellt, geht am Urteilssachverhalt vorbei (US 24 bis 28, 32). Die Begriffe „Abwicklung" und „Liquidation" stehen notorisch für die Verwertung des Vermögens eines stillgelegten Unternehmens und bedurften daher keiner Erklärung im Urteil. Dass zu den Tatzeitpunkten eine derartige Versilberung hinsichtlich der „Serie 30" im Gange war, wurde im gesamten Verfahren nie in Frage gestellt vergleiche US 34 bis 36). Der Beschluss auf Liquidation der „Serie 30" am 2. August 1996 (ersichtlicher Schreibfehler in US 23 „1006") musste - dem inhaltlich als Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zu verstehenden Rechtsmittelvorbringen zuwider - als nicht entscheidend nicht gesondert erörtert werden.

Ohne Ableitung aus dem Gesetz und ohne konkreten Bezug zu seinen Tathandlungen - somit nicht erwiderungsfähig - sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu behaupteten Unterschieden in der Liquidation einer OHG und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Vorsatz des Angeklagten in Richtung des Paragraph 156, StGB ergibt sich aus US 27 - wiederum versäumt die Beschwerde, im Grunde des festgestellten Sachverhaltes (US 24 bis 28, 32) die rechtliche Bedeutsamkeit der Hypothese darzutun, die innere Tatseite auch der betrügerischen Krida könne nur „beurteilt werden, wenn zu den vom Erstangeklagten finanzierten Projekten umfassendere Feststellungen getroffen werden".

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85338 12Os82.07m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00082.07M.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20070823_OGH0002_0120OS00082_07M0000_000