Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sabine S***** der teils als Beitragstäterin (§ 12 dritter Fall StGB) begangenen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG aF schuldig erkannt. Danach hat sie in Graz und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwiderMit dem angefochtenen Urteil wurde Sabine S***** der teils als Beitragstäterin (Paragraph 12, dritter Fall StGB) begangenen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG aF schuldig erkannt. Danach hat sie in Graz und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider
I. Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge erzeugt, indem sierömisch eins. Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge erzeugt, indem sie
1) im Sommer des Jahres 2006 eine Cannabispflanze anpflanzte, bis zur Erntereife kultivierte und darauf eine unbekannte Menge an Cannabiskraut für den Eigenbedarf erntete,
2) im Zeitraum von Herbst 2005 bis 18. Jänner 2007 zur Erzeugung von Suchtgift durch die unmittelbaren Täter Stefan und Franz S***** bzw durch deren Angestellte dadurch beitrug, dass sie zumindest 800 Stück Cannabispflanzen, die in der Folge im Geschäft „P*****" verkauft wurden, kultivierte und bis zur Blüte betreute,
II. im Zeitraum von Herbst 2005 bis 18. Jänner 2007 durch die unter Punkt I2 geschilderten Handlungen zur Inverkehrsetzung „einer das 15-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden, nämlich einer das 25-fache übersteigenden Grenzmenge" an Suchtgift durch die unmittelbaren Täter Stefan und Franz S***** bzw durch deren Angestellte, beigetragen:römisch zwei. im Zeitraum von Herbst 2005 bis 18. Jänner 2007 durch die unter Punkt I2 geschilderten Handlungen zur Inverkehrsetzung „einer das 15-fache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden, nämlich einer das 25-fache übersteigenden Grenzmenge" an Suchtgift durch die unmittelbaren Täter Stefan und Franz S***** bzw durch deren Angestellte, beigetragen:
III. Suchtgift erworben und besessen, indem sie im Zeitraum 1997 bis 8. März 2007 unbekannte Mengen an Cannabisprodukten erwarb und konsumierte sowie am 8. März 2008 ca 15 Gramm Cannabiskraut bis zur Sicherstellung besaß.römisch drei. Suchtgift erworben und besessen, indem sie im Zeitraum 1997 bis 8. März 2007 unbekannte Mengen an Cannabisprodukten erwarb und konsumierte sowie am 8. März 2008 ca 15 Gramm Cannabiskraut bis zur Sicherstellung besaß.