Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5, 5 a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, wobei die drei erstangeführten Gründe nur den Schuldspruch wegen Vergehen der Veruntreuung betreffen. Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Angeklagte die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages (vgl. S 53) auf Einvernahme des Zeugen Edwin Z*** darüber, daß der Angeklagte im Jahre 1987 immer im ausreichenden Besitz von sofort verfügbaren Mitteln war und den (ihm als Veruntreuung angelasteten) Betrag (von 7.000 S) jederzeit hätte zurückzahlen können.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, 5, 5, a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, wobei die drei erstangeführten Gründe nur den Schuldspruch wegen Vergehen der Veruntreuung betreffen. Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt der Angeklagte die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages vergleiche S 53) auf Einvernahme des Zeugen Edwin Z*** darüber, daß der Angeklagte im Jahre 1987 immer im ausreichenden Besitz von sofort verfügbaren Mitteln war und den (ihm als Veruntreuung angelasteten) Betrag (von 7.000 S) jederzeit hätte zurückzahlen können.
Das Gericht hat festgestellt, daß nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich des ihm anvertrauten Betrages einen präsenten Deckungsfonds zur Verfügung hatte (vgl. S 65). Damit hat es jenen Umstand, der durch die beantragte Zeugenaussage nachgewiesen werden sollte, ohnedies (im Sinn des Antragstellers) als erwiesen angenommen, sodaß ein Beschwerdeinteresse (§ 281 Abs 3 StPO) nicht vorliegt (12 Os 101/85; vgl. auch Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr. 77 zu § 281 Z 4). Die Mängelrüge (Z 5) übergeht mit ihrem Vorbringen, das Urteil enthalte keine eindeutigen Feststellungen zu dem vom Angeklagten behaupteten präsenten Deckungsfonds, die oben wiedergegebenen Urteilspassagen und auch den Umstand, daß das Erstgericht ausdrücklich als erwiesen angenommen hat, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zueignung nicht willens war, diesen Betrag unverzüglich und vollständig zu ersetzen (vgl. S 69), sodaß die Frage eines präsenten Deckungsfonds im Ergebnis keine entscheidende Tatsache betrifft.Das Gericht hat festgestellt, daß nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich des ihm anvertrauten Betrages einen präsenten Deckungsfonds zur Verfügung hatte vergleiche S 65). Damit hat es jenen Umstand, der durch die beantragte Zeugenaussage nachgewiesen werden sollte, ohnedies (im Sinn des Antragstellers) als erwiesen angenommen, sodaß ein Beschwerdeinteresse (Paragraph 281, Absatz 3, StPO) nicht vorliegt (12 Os 101/85; vergleiche auch Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr. 77 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) übergeht mit ihrem Vorbringen, das Urteil enthalte keine eindeutigen Feststellungen zu dem vom Angeklagten behaupteten präsenten Deckungsfonds, die oben wiedergegebenen Urteilspassagen und auch den Umstand, daß das Erstgericht ausdrücklich als erwiesen angenommen hat, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zueignung nicht willens war, diesen Betrag unverzüglich und vollständig zu ersetzen vergleiche S 69), sodaß die Frage eines präsenten Deckungsfonds im Ergebnis keine entscheidende Tatsache betrifft.
Im Rahmen der Würdigung der Beweise zum Schuldspruch zu Punkt 1 des Urteilssatzes ist das Schöffengericht der Aussage des Walter K*** gefolgt und hat dadurch insbes. die Verantwortung des Angeklagten, er habe den Betrag von insgesamt 7.000 S zurückgezahlt, für widerlegt erachtet.
Unrichtig ist die Behauptung der Tatsachenrüge (Z 5 a), daß nach dem Akteninhalt widersprechende Angaben der Zeugen Antonia und Walter K*** hinsichtlich der Übergabe eines Geldbetrages von 2.000 S vorlägen; denn in der Hauptverhandlung hat Antonia K*** dazu angegeben, daß sie dem Beschwerdeführer einen solchen Betrag übergeben habe (S 51), während der letztgenannte Zeuge dazu aussagte, er wisse nicht genau, wer das Geld ausgezahlt habe (vgl. S 52).Unrichtig ist die Behauptung der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), daß nach dem Akteninhalt widersprechende Angaben der Zeugen Antonia und Walter K*** hinsichtlich der Übergabe eines Geldbetrages von 2.000 S vorlägen; denn in der Hauptverhandlung hat Antonia K*** dazu angegeben, daß sie dem Beschwerdeführer einen solchen Betrag übergeben habe (S 51), während der letztgenannte Zeuge dazu aussagte, er wisse nicht genau, wer das Geld ausgezahlt habe vergleiche S 52).
Soweit die Rüge auf den aktenkundigen Widerspruch in der Aussage des Zeugen Walter K*** - den Angaben vor dem Untersuchungsrichter ist zu entnehmen, daß er dem Angeklagten für die gegenständliche vereinbarte Arbeit einen Vorschuß von 500 S bezahlte (vgl. S 23), während er nach seiner Darstellung in der Hauptverhandlung diesen Betrag für andere Arbeiten schon früher gezahlt haben will (vgl. S 51) - verweist, hat der Oberste Gerichtshof nach Prüfung dieser Argumente keine erheblichen Bedenken gegen die Richtikgeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Angaben der genannten Zeugen als nicht überzeugend bezeichnet, die Darstellung des Angeklagten dagegen für richtig hält, so ist sie darauf zu verweisen, daß der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus dem in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund entzogen ist. Eine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache (Z 11 zweiter Fall) - wozu es eines Hinweises auf eine sich aus den Urteilsgründen ergebenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung eines im Urteil auch tatsächlich festgestellten, für die Strafbemessung ausschlaggebenden Sachverhalts bedürfte, vgl. 12 Os 76/88 - zeigt die Beschwerde mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe das längere Zurückliegen der Vorstrafen des Angeklagten nicht berücksichtigt und keine Erörterungen darüber angestellt, warum es von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen hat, nicht auf. Damit wird vielmehr nur ein Berufungsgrund geltend gemacht, über den der Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben wird.Soweit die Rüge auf den aktenkundigen Widerspruch in der Aussage des Zeugen Walter K*** - den Angaben vor dem Untersuchungsrichter ist zu entnehmen, daß er dem Angeklagten für die gegenständliche vereinbarte Arbeit einen Vorschuß von 500 S bezahlte vergleiche S 23), während er nach seiner Darstellung in der Hauptverhandlung diesen Betrag für andere Arbeiten schon früher gezahlt haben will vergleiche S 51) - verweist, hat der Oberste Gerichtshof nach Prüfung dieser Argumente keine erheblichen Bedenken gegen die Richtikgeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Angaben der genannten Zeugen als nicht überzeugend bezeichnet, die Darstellung des Angeklagten dagegen für richtig hält, so ist sie darauf zu verweisen, daß der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus dem in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund entzogen ist. Eine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache (Ziffer 11, zweiter Fall) - wozu es eines Hinweises auf eine sich aus den Urteilsgründen ergebenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung eines im Urteil auch tatsächlich festgestellten, für die Strafbemessung ausschlaggebenden Sachverhalts bedürfte, vergleiche 12 Os 76/88 - zeigt die Beschwerde mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe das längere Zurückliegen der Vorstrafen des Angeklagten nicht berücksichtigt und keine Erörterungen darüber angestellt, warum es von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen hat, nicht auf. Damit wird vielmehr nur ein Berufungsgrund geltend gemacht, über den der Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben wird.
Mit der weiteren Beschwerdebehauptung, die imperative Formulierung des § 43 a Abs 3 StPO spräche dagegen, daß die Anwendung dieser Gesetzesstelle im Ermessen des Gerichtes liege, durch deren Nichtanwendung habe das Gericht gegen den dritten Fall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO verstoßen, wird der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider in Wahrheit kein solcher Verstoß gegen den dritten Anwendungsfall dieser Gesetzesstelle geltend gemacht. Denn dieser stellt darauf ab, ob gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen wurde, dh ob das Gericht laut Urteilsbegründung für die ausgesprochene Strafsanktion Kriterien heranzog, die den im Gesetz normierten Strafbemessungsvorschriften (§§ 32 ff, 43 bis 56 StGB) in unvertretbarer Weise widersprechen (vgl. 11 Os 44/88). Im Ergebnis wird auch hier sachlich nur ein Berufungsgrund ausgeführt, zumal sich das Erstgericht mit der Frage der bedingten Strafnachsicht durchaus auseinandergesetzt hat (US 10). Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), im übrigen aber als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Mit der weiteren Beschwerdebehauptung, die imperative Formulierung des Paragraph 43, a Absatz 3, StPO spräche dagegen, daß die Anwendung dieser Gesetzesstelle im Ermessen des Gerichtes liege, durch deren Nichtanwendung habe das Gericht gegen den dritten Fall der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verstoßen, wird der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider in Wahrheit kein solcher Verstoß gegen den dritten Anwendungsfall dieser Gesetzesstelle geltend gemacht. Denn dieser stellt darauf ab, ob gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen wurde, dh ob das Gericht laut Urteilsbegründung für die ausgesprochene Strafsanktion Kriterien heranzog, die den im Gesetz normierten Strafbemessungsvorschriften (Paragraphen 32, ff, 43 bis 56 StGB) in unvertretbarer Weise widersprechen vergleiche 11 Os 44/88). Im Ergebnis wird auch hier sachlich nur ein Berufungsgrund ausgeführt, zumal sich das Erstgericht mit der Frage der bedingten Strafnachsicht durchaus auseinandergesetzt hat (US 10). Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), im übrigen aber als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Die anderen Entscheidungen sind in den bezogenen Gesetzesstellen begründet.