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Entscheidung 12 Os 82/88×

Entscheidung 12 Os 82/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os82/88

Entscheidungsdatum

11.08.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.August 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Forsthuber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton G*** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18.April 1988, GZ 25 römisch fünf r 2416/87-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt gemäß Paragraph 285, i StPO nF dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Anton G*** der Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er im Mai 1987 in Innsbruck ein ihm anvertrautes Gut in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in Höhe von 7.000 S, das ihm von Antonia K*** für den Ankauf von Bauholz übergeben worden war, sich dadurch, daß er es behielt und verbrauchte, mit dem Vorsatz zugeeignet, unrechtmäßig zu bereichern; ferner in Innsbruck und anderen Orten seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht im Rückfall (Paragraph 39, StGB) gröblich durch Nichtzahlung der Alimente verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt seiner außerehelichen minderjährigen Kinder Diana C***, geb. B*** (geb. am 20.Mai 1976) in der Zeit von Jänner 1985 bis Mai 1985, von Juli 1985 bis Jänner 1986 und von Mai 1986 bis Feber 1988, sowie Nicol H*** (geb. am 26.Juni 1974) in der Zeit von Jänner 1985 bis Mai 1985, von Juli 1985 bis Dezember 1985 und von Mai 1986 bis Feber 1988 ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, 5, 5, a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, wobei die drei erstangeführten Gründe nur den Schuldspruch wegen Vergehen der Veruntreuung betreffen. Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt der Angeklagte die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages vergleiche S 53) auf Einvernahme des Zeugen Edwin Z*** darüber, daß der Angeklagte im Jahre 1987 immer im ausreichenden Besitz von sofort verfügbaren Mitteln war und den (ihm als Veruntreuung angelasteten) Betrag (von 7.000 S) jederzeit hätte zurückzahlen können.

Das Gericht hat festgestellt, daß nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich des ihm anvertrauten Betrages einen präsenten Deckungsfonds zur Verfügung hatte vergleiche S 65). Damit hat es jenen Umstand, der durch die beantragte Zeugenaussage nachgewiesen werden sollte, ohnedies (im Sinn des Antragstellers) als erwiesen angenommen, sodaß ein Beschwerdeinteresse (Paragraph 281, Absatz 3, StPO) nicht vorliegt (12 Os 101/85; vergleiche auch Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr. 77 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) übergeht mit ihrem Vorbringen, das Urteil enthalte keine eindeutigen Feststellungen zu dem vom Angeklagten behaupteten präsenten Deckungsfonds, die oben wiedergegebenen Urteilspassagen und auch den Umstand, daß das Erstgericht ausdrücklich als erwiesen angenommen hat, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zueignung nicht willens war, diesen Betrag unverzüglich und vollständig zu ersetzen vergleiche S 69), sodaß die Frage eines präsenten Deckungsfonds im Ergebnis keine entscheidende Tatsache betrifft.

Im Rahmen der Würdigung der Beweise zum Schuldspruch zu Punkt 1 des Urteilssatzes ist das Schöffengericht der Aussage des Walter K*** gefolgt und hat dadurch insbes. die Verantwortung des Angeklagten, er habe den Betrag von insgesamt 7.000 S zurückgezahlt, für widerlegt erachtet.

Unrichtig ist die Behauptung der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), daß nach dem Akteninhalt widersprechende Angaben der Zeugen Antonia und Walter K*** hinsichtlich der Übergabe eines Geldbetrages von 2.000 S vorlägen; denn in der Hauptverhandlung hat Antonia K*** dazu angegeben, daß sie dem Beschwerdeführer einen solchen Betrag übergeben habe (S 51), während der letztgenannte Zeuge dazu aussagte, er wisse nicht genau, wer das Geld ausgezahlt habe vergleiche S 52).

Soweit die Rüge auf den aktenkundigen Widerspruch in der Aussage des Zeugen Walter K*** - den Angaben vor dem Untersuchungsrichter ist zu entnehmen, daß er dem Angeklagten für die gegenständliche vereinbarte Arbeit einen Vorschuß von 500 S bezahlte vergleiche S 23), während er nach seiner Darstellung in der Hauptverhandlung diesen Betrag für andere Arbeiten schon früher gezahlt haben will vergleiche S 51) - verweist, hat der Oberste Gerichtshof nach Prüfung dieser Argumente keine erheblichen Bedenken gegen die Richtikgeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Angaben der genannten Zeugen als nicht überzeugend bezeichnet, die Darstellung des Angeklagten dagegen für richtig hält, so ist sie darauf zu verweisen, daß der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung aus dem in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund entzogen ist. Eine offenbar unrichtige Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache (Ziffer 11, zweiter Fall) - wozu es eines Hinweises auf eine sich aus den Urteilsgründen ergebenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung eines im Urteil auch tatsächlich festgestellten, für die Strafbemessung ausschlaggebenden Sachverhalts bedürfte, vergleiche 12 Os 76/88 - zeigt die Beschwerde mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe das längere Zurückliegen der Vorstrafen des Angeklagten nicht berücksichtigt und keine Erörterungen darüber angestellt, warum es von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen hat, nicht auf. Damit wird vielmehr nur ein Berufungsgrund geltend gemacht, über den der Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben wird.

Mit der weiteren Beschwerdebehauptung, die imperative Formulierung des Paragraph 43, a Absatz 3, StPO spräche dagegen, daß die Anwendung dieser Gesetzesstelle im Ermessen des Gerichtes liege, durch deren Nichtanwendung habe das Gericht gegen den dritten Fall der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verstoßen, wird der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider in Wahrheit kein solcher Verstoß gegen den dritten Anwendungsfall dieser Gesetzesstelle geltend gemacht. Denn dieser stellt darauf ab, ob gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen wurde, dh ob das Gericht laut Urteilsbegründung für die ausgesprochene Strafsanktion Kriterien heranzog, die den im Gesetz normierten Strafbemessungsvorschriften (Paragraphen 32, ff, 43 bis 56 StGB) in unvertretbarer Weise widersprechen vergleiche 11 Os 44/88). Im Ergebnis wird auch hier sachlich nur ein Berufungsgrund ausgeführt, zumal sich das Erstgericht mit der Frage der bedingten Strafnachsicht durchaus auseinandergesetzt hat (US 10). Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), im übrigen aber als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.

Die anderen Entscheidungen sind in den bezogenen Gesetzesstellen begründet.

Anmerkung

E14788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00082.88.0811.000

Dokumentnummer

JJT_19880811_OGH0002_0120OS00082_8800000_000

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