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Entscheidung 12 Os 83/26m×

Entscheidung 12 Os 83/26m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os83/26m

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seybert LL.M. BA in der Strafsache gegen * P* wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach Paragraph 120, Absatz eins, StGB, AZ 4 U 121/21d des Bezirksgerichts Wiener Neustadt, über die von der Generalprokuratur gegen Vorgänge im Berufungsverfahren AZ 14 Bl 28/23f des Landesgerichts Wiener Neustadt erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen * P* wegen Paragraph 120, Absatz eins, StGB, AZ 4 U 121/21d des Bezirksgerichts Wiener Neustadt, verletzen die Durchführung der Berufungsverhandlung und die Urteilsfällung durch das Landesgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht am 25. März 2024 in Abwesenheit des Angeklagten Paragraph 294, Absatz 5, zweiter Satz StPO in der Fassung BGBl I 2020/24).

Das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 25. März 2024, AZ 14 Bl 28/23f (ON 71), wird aufgehoben und es wird dem Landesgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht die neue Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten aufgetragen.

Text

Gründe:

[1]        Mit Urteil vom 15. März 2023, GZ 4 U 121/21d-58, erkannte das Bezirksgericht Wiener Neustadt * P* des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach Paragraph 120, Absatz eins, StGB schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe.

[2]        Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte rechtzeitig Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe an (ON 60 S 5), die er fristgerecht ausführte (ON 64 in Verbindung mit ON 1 S 40).

[3]        Nach mehrmaliger Vertagung (ON 3 ff und ON 11 ff im Akt AZ 14 Bl 28/23f des Landesgerichts Wiener Neustadt) beraumte das Berufungsgericht die mündliche Berufungsverhandlung schließlich für den 25. März 2024 an und verfügte dazu am 2. Februar 2024 die Ladung des (zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretenen [vgl ON 69 = ON 9 im Akt AZ 14 Bl 28/23f des Landesgerichts Wiener Neustadt]) Angeklagten; dies sowohl postalisch als auch im Wege der Polizei (ON 14 im Akt AZ 14 Bl 28/23f; vergleiche Paragraph 82, Absatz 3, StPO).

[4]        Da der Angeklagte allerdings seit 13. Juli 2023 nicht mehr an der Ladungsadresse gemeldet war vergleiche ON 75), misslang trotz mehrerer Versuche sowohl eine postalische Zustellung vergleiche das zu AZ 14 Bl 28/23f des Landesgerichts Wiener Neustadt in der VJ zur Ladung vom 2. Februar 2024 abrufbare Rücklaufkuvert) als auch eine solche über die ersuchte Polizeidienststelle. Letztere erreichte den Angeklagten aber am 2. März 2024 telefonisch und wies diesen mündlich „auf den Ladungstermin am 25. März 2024 hin“. Dabei kündigte der Genannte an, den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen zu können, machte aber keine weiteren Angaben über seinen aktuellen Wohnort (ON 16 S 2 im Bl-Akt).

[5]        Der dazu erstattete Bericht der ersuchten Polizeidienststelle vom 2. März 2024 gelangte dem Berufungsgericht am 7. März 2024 zur Kenntnis (ON 16 S 1 im Bl-Akt).

[6]        Am 25. März 2024 führte das Landesgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durch und ging dabei von der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 8, ZustellG aus (ON 70 S 1).

[7]        Mit Urteil desselben Tages gab es der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und Schuld nicht Folge, reduzierte aber in Stattgebung der Berufung wegen Strafe die Geldstrafe (ON 71).

Rechtliche Beurteilung

[8]        Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen die Durchführung der Berufungsverhandlung und die Urteilsfällung durch das Landesgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht am 25. März 2024 in Abwesenheit des Angeklagten mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[9]        Gemäß Paragraph 471, StPO gilt für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte (unter anderem) Paragraph 294, StPO sinngemäß. Nach Paragraph 294, Absatz 5, zweiter Satz StPO sind die Bestimmungen der Paragraphen 286 und 287 StPO dem Sinn nach mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet.

[10]      Die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung in Abwesenheit des Angeklagten setzt somit dessen ordnungsgemäße Ladung zum Gerichtstag voraus, für die allerdings kein Zustellnachweis erforderlich ist vergleiche 12 Os 69/23y [Rz 9], 13 Os 65/17h; Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 14).

[11]      Die Bekanntgabe des Termins eines Gerichtstags und der Ladung zu diesem durch Sicherheitsorgane stellt allerdings keine Zustellung dar und erfüllt daher die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ladung nicht vergleiche Murschetz, WK-StPO Paragraph 83, Rz 11; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 83, Rz 6).

[12]      Da Paragraph 82, Absatz 2, StPO (unter anderem) die Anwendung des Paragraph 8, ZustellG (mit Ausnahme des hier nicht relevanten Falls des Paragraph 180, Absatz 4, StPO) „nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Opfer, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen“ beschränkt und somit Beschuldigte oder Angeklagte davon ausnimmt (11 Os 76/09z; Murschetz, WK-StPO Paragraph 82, Rz 2), ist zudem selbst bei einer Änderung der Abgabestelle des Angeklagten während des Verfahrens eine Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung bloß durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch im Sinn von Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG nicht zulässig.

[13]      Erfolgte keine ordnungsgemäße Ladung, so ist die Zulässigkeit einer Berufungsverhandlung und Entscheidung in Abwesenheit des Angeklagten von der Zustimmung des Verteidigers abhängig (13 Os 65/17h).

[14]      Mangels Vorliegens der genannten Voraussetzungen und angesichts dessen, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den Bericht der Polizeiinspektion vom 2. März 2024 von dem aufgezeigten Ladungsfehler in Kenntnis gesetzt wurde, verletzten die Durchführung des Gerichtstags und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten das Gesetz wie im Spruch ersichtlich.

[15]      Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die mit BGBl I 2024/157 erfolgte Änderung des (vorliegend verletzten) Paragraph 294, Absatz 5, zweiter Satz StPO die hier in Rede stehende Rechtsfrage nicht tangiert.

[16]      Da nicht auszuschließen ist, dass die Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung in Abwesenheit des Angeklagten zu seinem Nachteil wirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E148768

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00083.26M.0915.000

Im RIS seit

22.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0120OS00083_26M0000_000