[8] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, stehen die Durchführung der Berufungsverhandlung und die Urteilsfällung durch das Landesgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht am 25. März 2024 in Abwesenheit des Angeklagten mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[9] Gemäß § 471 StPO gilt für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte (unter anderem) § 294 StPO sinngemäß. Nach § 294 Abs 5 zweiter Satz StPO sind die Bestimmungen der §§ 286 und 287 StPO dem Sinn nach mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet.Gemäß Paragraph 471, StPO gilt für die Anberaumung und Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung sowie für die Entscheidung über die Berufung gegen Urteile der Bezirksgerichte (unter anderem) Paragraph 294, StPO sinngemäß. Nach Paragraph 294, Absatz 5, zweiter Satz StPO sind die Bestimmungen der Paragraphen 286 und 287 StPO dem Sinn nach mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nicht verhaftete Angeklagte vorzuladen und auch die Vorführung des verhafteten Angeklagten zu veranlassen ist, es sei denn, dieser hätte durch seinen Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet.
[10] Die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung in Abwesenheit des Angeklagten setzt somit dessen ordnungsgemäße Ladung zum Gerichtstag voraus, für die allerdings kein Zustellnachweis erforderlich ist (vgl 12 Os 69/23y [Rz 9], 13 Os 65/17h; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 14).Die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung in Abwesenheit des Angeklagten setzt somit dessen ordnungsgemäße Ladung zum Gerichtstag voraus, für die allerdings kein Zustellnachweis erforderlich ist vergleiche 12 Os 69/23y [Rz 9], 13 Os 65/17h; Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 14).
[11] Die Bekanntgabe des Termins eines Gerichtstags und der Ladung zu diesem durch Sicherheitsorgane stellt allerdings keine Zustellung dar und erfüllt daher die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ladung nicht (vgl Murschetz, WK-StPO § 83 Rz 11; Kirchbacher, StPO15 § 83 Rz 6).Die Bekanntgabe des Termins eines Gerichtstags und der Ladung zu diesem durch Sicherheitsorgane stellt allerdings keine Zustellung dar und erfüllt daher die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ladung nicht vergleiche Murschetz, WK-StPO Paragraph 83, Rz 11; Kirchbacher, StPO15 Paragraph 83, Rz 6).
[12] Da § 82 Abs 2 StPO (unter anderem) die Anwendung des § 8 ZustellG (mit Ausnahme des hier nicht relevanten Falls des § 180 Abs 4 StPO) „nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Opfer, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen“ beschränkt und somit Beschuldigte oder Angeklagte davon ausnimmt (11 Os 76/09z; Murschetz, WK-StPO § 82 Rz 2), ist zudem selbst bei einer Änderung der Abgabestelle des Angeklagten während des Verfahrens eine Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung bloß durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch im Sinn von § 8 Abs 2 und § 23 ZustellG nicht zulässig.Da Paragraph 82, Absatz 2, StPO (unter anderem) die Anwendung des Paragraph 8, ZustellG (mit Ausnahme des hier nicht relevanten Falls des Paragraph 180, Absatz 4, StPO) „nur auf Subsidiarankläger, Privatankläger, Opfer, Privatbeteiligte, Haftungsbeteiligte und auf Bevollmächtigte dieser Personen“ beschränkt und somit Beschuldigte oder Angeklagte davon ausnimmt (11 Os 76/09z; Murschetz, WK-StPO Paragraph 82, Rz 2), ist zudem selbst bei einer Änderung der Abgabestelle des Angeklagten während des Verfahrens eine Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung bloß durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch im Sinn von Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG nicht zulässig.
[13] Erfolgte keine ordnungsgemäße Ladung, so ist die Zulässigkeit einer Berufungsverhandlung und Entscheidung in Abwesenheit des Angeklagten von der Zustimmung des Verteidigers abhängig (13 Os 65/17h).
[14] Mangels Vorliegens der genannten Voraussetzungen und angesichts dessen, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den Bericht der Polizeiinspektion vom 2. März 2024 von dem aufgezeigten Ladungsfehler in Kenntnis gesetzt wurde, verletzten die Durchführung des Gerichtstags und die Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten das Gesetz wie im Spruch ersichtlich.
[15] Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die mit BGBl I 2024/157 erfolgte Änderung des (vorliegend verletzten) § 294 Abs 5 zweiter Satz StPO die hier in Rede stehende Rechtsfrage nicht tangiert.Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die mit BGBl I 2024/157 erfolgte Änderung des (vorliegend verletzten) Paragraph 294, Absatz 5, zweiter Satz StPO die hier in Rede stehende Rechtsfrage nicht tangiert.
[16] Da nicht auszuschließen ist, dass die Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung in Abwesenheit des Angeklagten zu seinem Nachteil wirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).Da nicht auszuschließen ist, dass die Durchführung des Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung in Abwesenheit des Angeklagten zu seinem Nachteil wirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).