Sowohl die Mängel- als auch die Rechtsrüge stehen, soweit sie das Fehlen von Feststellungen zu der für das Tatbild der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 StGB. erforderlichen Vorsatzform, d. i.Sowohl die Mängel- als auch die Rechtsrüge stehen, soweit sie das Fehlen von Feststellungen zu der für das Tatbild der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem Paragraph 87, Absatz eins, StGB. erforderlichen Vorsatzform, d. i.
der Absichtlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB., relevieren, im Widerspruch zur Aktenlage und sind deshalb, weil nicht gesetzmäßig ausgeführt, unbeachtlich. Denn das Erstgericht hat, dem Beschwerdevorbringen zuwider, ausdrücklich zur inneren Tatseite festgestellt, daß der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt hat (es ihm darauf angekommen war), Heinz Peter B durch den Stich schwer zu verletzen (S. 254 f.).der Absichtlichkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB., relevieren, im Widerspruch zur Aktenlage und sind deshalb, weil nicht gesetzmäßig ausgeführt, unbeachtlich. Denn das Erstgericht hat, dem Beschwerdevorbringen zuwider, ausdrücklich zur inneren Tatseite festgestellt, daß der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt hat (es ihm darauf angekommen war), Heinz Peter B durch den Stich schwer zu verletzen (S. 254 f.).
Entgegen der Beschwerdeansicht ist diese Feststellung auch mängelfrei begründet. Zuzustimmen ist dem Erstgericht zunächst darin, daß es die für die subjektive Tatseite maßgeblichen Annahmen aus dem äußeren Tatverhalten ableitet (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 59 j zu § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.). Wenn es auf Grund der Art der Waffe (eines spitzen, langen Küchenmessers), der Einstichstelle (in der Höhe des Herzes) und der die besondere Intensität des Stiches (vgl. auch S. 241) indizierenden Stichtiefe (die durch Magen und Zwerchfell bis in die Bauchspeicheldrüse reichte) zur überzeugung gelangte, daß es dem Angeklagten darauf ankam, schwer zu verletzen, und seine dies leugnende Verantwortung verwarf, so ist dies ein Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO.), dem weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze noch gegen die allgemeine Lebenserfahrung anhaftet.Entgegen der Beschwerdeansicht ist diese Feststellung auch mängelfrei begründet. Zuzustimmen ist dem Erstgericht zunächst darin, daß es die für die subjektive Tatseite maßgeblichen Annahmen aus dem äußeren Tatverhalten ableitet (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr. 59 j zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.). Wenn es auf Grund der Art der Waffe (eines spitzen, langen Küchenmessers), der Einstichstelle (in der Höhe des Herzes) und der die besondere Intensität des Stiches vergleiche auch S. 241) indizierenden Stichtiefe (die durch Magen und Zwerchfell bis in die Bauchspeicheldrüse reichte) zur überzeugung gelangte, daß es dem Angeklagten darauf ankam, schwer zu verletzen, und seine dies leugnende Verantwortung verwarf, so ist dies ein Akt freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO.), dem weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze noch gegen die allgemeine Lebenserfahrung anhaftet.
Mit dem Einwand, aus den festgestellten äußeren Tatumständen hätte allenfalls nur auf seine Wissentlichkeit (§ 5 Abs. 3 StGB.) geschlossen werden können, versucht der Beschwerdeführer bloß neben dem folgerichtig gezogenen Schluß des Erstgerichtes die Möglichkeit einer für ihn günstigeren Alternative aufzuzeigen, worin aber nicht der Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO. liegt.Mit dem Einwand, aus den festgestellten äußeren Tatumständen hätte allenfalls nur auf seine Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB.) geschlossen werden können, versucht der Beschwerdeführer bloß neben dem folgerichtig gezogenen Schluß des Erstgerichtes die Möglichkeit einer für ihn günstigeren Alternative aufzuzeigen, worin aber nicht der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. liegt.
Keinen formellen Begründungsmangel stellt schließlich auch dar, daß das Erstgericht 'in der Beweiswürdigung' das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. C unberücksichtigt ließ, wonach der Beschwerdeführer Wesenszüge einer leicht erregbaren und aggressiven Persönlichkeit zeige und bei der aggressiven Erregung 'ja in der Regel nicht genau abgegrenzt werde, wie der Erfolg sein wird', dieser vielmehr 'meist dem Zufall überlassen' sei, wobei ein vom Verletzten B geschildertes Auslachen 'provozierend wirken' könne (S. 244). Der Beschwerde kann nicht beigepflichtet werden, daß mit diesem Gutachten die Frage nach der Absichtlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers negativ zu beantworten gewesen wäre. Gemütsbewegungen (wie Wut und Jähzorn) schließen absichtliches Handeln im Sinne des § 5 Abs. 2 StGB. nicht aus (ÖJZ-LSK. 1976/326). Auch die vom Gutachten wiedergegebene, an sich bekannte, Erfahrungstatsache des in der Regel ungenau abgegrenzten Bereiches der Vorstellungen erregter Aggressionstäter über den konkreten Erfolg ihrer Aggressionshandlung steht weder im allgemeinen, noch im besonderen Fall der aus bestimmten Tatumständen abzuleitenden Folgerung entgegen, daß es dem Täter (jedenfalls) darauf ankam, schwer zu verletzen. Diesen Schluß hat aber das Erstgericht, wie bereits dargetan, denkrichtig auf der Basis der Tatsachenfeststellungen gezogen.Keinen formellen Begründungsmangel stellt schließlich auch dar, daß das Erstgericht 'in der Beweiswürdigung' das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. C unberücksichtigt ließ, wonach der Beschwerdeführer Wesenszüge einer leicht erregbaren und aggressiven Persönlichkeit zeige und bei der aggressiven Erregung 'ja in der Regel nicht genau abgegrenzt werde, wie der Erfolg sein wird', dieser vielmehr 'meist dem Zufall überlassen' sei, wobei ein vom Verletzten B geschildertes Auslachen 'provozierend wirken' könne (S. 244). Der Beschwerde kann nicht beigepflichtet werden, daß mit diesem Gutachten die Frage nach der Absichtlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers negativ zu beantworten gewesen wäre. Gemütsbewegungen (wie Wut und Jähzorn) schließen absichtliches Handeln im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StGB. nicht aus (ÖJZ-LSK. 1976/326). Auch die vom Gutachten wiedergegebene, an sich bekannte, Erfahrungstatsache des in der Regel ungenau abgegrenzten Bereiches der Vorstellungen erregter Aggressionstäter über den konkreten Erfolg ihrer Aggressionshandlung steht weder im allgemeinen, noch im besonderen Fall der aus bestimmten Tatumständen abzuleitenden Folgerung entgegen, daß es dem Täter (jedenfalls) darauf ankam, schwer zu verletzen. Diesen Schluß hat aber das Erstgericht, wie bereits dargetan, denkrichtig auf der Basis der Tatsachenfeststellungen gezogen.
Verfehlt ist letztlich die Ansicht des Beschwerdeführers in der Rechtsrüge (wie auch in der Mängelrüge), für die Annahme absichtlicher Begehungsweise im Sinne des Tatbestandes nach dem § 87 Abs. 1 StGB. wäre das Vorliegen 'weitergehender Umstände' erforderlich gewesen.Verfehlt ist letztlich die Ansicht des Beschwerdeführers in der Rechtsrüge (wie auch in der Mängelrüge), für die Annahme absichtlicher Begehungsweise im Sinne des Tatbestandes nach dem Paragraph 87, Absatz eins, StGB. wäre das Vorliegen 'weitergehender Umstände' erforderlich gewesen.
Erschöpft sich doch die Vorsatzform der Absichtlichkeit (§ 5 Abs. 2 StGB.) nach diesem Tatbild darin, daß es dem Täter darauf ankommt, nicht irgendeine Verletzung, sondern eine schwere Körperverletzung herbeizuführen (Foregger-Serini, Erl. I zu § 87 StGB.2). Dies hat das Erstgericht richtig erkannt (S. 254 unten) und die entsprechende Feststellung getroffen. Damit steht aber - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - auch fest, daß er den schweren Verletzungserfolg bezweckt und sich diesen zum Ziel gesetzt hat (Leukauf-Steininger, Komm. 66, 440). Das Erstgericht hat somit das Verhalten des Beschwerdeführers rechtsrichtig unter das Tatbild des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs. 1 StGB. subsumiert.Erschöpft sich doch die Vorsatzform der Absichtlichkeit (Paragraph 5, Absatz 2, StGB.) nach diesem Tatbild darin, daß es dem Täter darauf ankommt, nicht irgendeine Verletzung, sondern eine schwere Körperverletzung herbeizuführen (Foregger-Serini, Erl. römisch eins zu Paragraph 87, StGB.2). Dies hat das Erstgericht richtig erkannt (S. 254 unten) und die entsprechende Feststellung getroffen. Damit steht aber - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - auch fest, daß er den schweren Verletzungserfolg bezweckt und sich diesen zum Ziel gesetzt hat (Leukauf-Steininger, Komm. 66, 440). Das Erstgericht hat somit das Verhalten des Beschwerdeführers rechtsrichtig unter das Tatbild des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem Paragraph 87, Absatz eins, StGB. subsumiert.
Aus diesen Erwägungen war die zur Gänze unbegründete
Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Zur Maßnahme nach dem § 290 Abs. 1 StPO.:Zur Maßnahme nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO.:
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war aber von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Ersturteil im unbekämpften Ausspruch über die Vorhaftanrechnung gemäß dem § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB. mit einer sich zum Nachteil des AngeklagtenAus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war aber von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Ersturteil im unbekämpften Ausspruch über die Vorhaftanrechnung gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. mit einer sich zum Nachteil des Angeklagten
auswirkenden Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 11 StGB. behaftet ist.auswirkenden Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StGB. behaftet ist.
Der Beginn der anzurechnenden neuerlichen Untersuchungshaft nach deren Unterbrechung durch den Vollzug der über den Angeklagten mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13.Juli 1977, AZ. 27 E Vr 2623/75, verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten ab dem 14. Dezember 1977, 10 Uhr 30 (siehe Seiten 167, 204 und Punkt 18 der Strafregisterauskunft Seite 225) ist nämlich mit dem 14.März 1978, 10 Uhr 30 (statt unrichtig: mit dem 17.März 1978, 10 Uhr 30) anzunehmen.Der Beginn der anzurechnenden neuerlichen Untersuchungshaft nach deren Unterbrechung durch den Vollzug der über den Angeklagten mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13.Juli 1977, AZ. 27 E römisch fünf r 2623/75, verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten ab dem 14. Dezember 1977, 10 Uhr 30 (siehe Seiten 167, 204 und Punkt 18 der Strafregisterauskunft Seite 225) ist nämlich mit dem 14.März 1978, 10 Uhr 30 (statt unrichtig: mit dem 17.März 1978, 10 Uhr 30) anzunehmen.
Insoweit war gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO. der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung im Ersturteil zu ergänzen (vgl. auch ÖJZ-LSK. 1975/38).Insoweit war gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO. der Ausspruch über die Vorhaftanrechnung im Ersturteil zu ergänzen vergleiche auch ÖJZ-LSK. 1975/38).
Zur Berufung:
Wie bereits einleitend angeführt, verhängte das Schöffengericht über
den Angeklagten nach dem § 87 Abs. 1 StGB. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Es berücksichtigte bei der Strafbemessung als erschwerend:den Angeklagten nach dem Paragraph 87, Absatz eins, StGB. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Es berücksichtigte bei der Strafbemessung als erschwerend:
die (einschlägigen) Vorstrafen wegen (vorsätzlichen) Körperverletzungsdelikten und den Umstand, daß die Verletzung lebensgefährlich wurde, hingegen wertete es mildernd: die Provokation durch das spätere Tatopfer.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Verhängung einer 'wesentlich kürzeren' Freiheitsstrafe an.
Er reklamiert seine 'abnorme Grundpersönlichkeit' und eine 'hinsichtlich des tatsächlichen Handlungsablaufes .... von Anfang an' geständige Verantwortung als zusätzliche Milderungsgründe. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Denn selbst wenn man - im Sinne des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Klaus C - eine (allerdings nicht näher erläuterte) zur Aggression führende 'abnorme Grundpersönlichkeit' des Angeklagten (siehe S. 242) als zusätzlichen Milderungsumstand (im Sinne des zweiten Anwendungsfalles des § 34 Z. 1 StGB.) berücksichtigt, erscheint die vom Schöffengericht auf der Basis der im übrigen zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe ausgemessene Freiheitsstrafe der persönlichkeitsund tatbezogenen Schuld des Angeklagten angepaßt.Denn selbst wenn man - im Sinne des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Klaus C - eine (allerdings nicht näher erläuterte) zur Aggression führende 'abnorme Grundpersönlichkeit' des Angeklagten (siehe S. 242) als zusätzlichen Milderungsumstand (im Sinne des zweiten Anwendungsfalles des Paragraph 34, Ziffer eins, StGB.) berücksichtigt, erscheint die vom Schöffengericht auf der Basis der im übrigen zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe ausgemessene Freiheitsstrafe der persönlichkeitsund tatbezogenen Schuld des Angeklagten angepaßt.
Der Milderungsgrund des § 34 Z. 17 StGB. liegt - im Gegensatz zur Meinung des Berufungswerbers - nicht vor, weil der Genannte weder ein reumütiges Geständnis ablegte noch durch seine Aussagen wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug; behauptete er doch - sofern er sich in seiner wechselhaften Verantwortung nicht überhaupt auf Erinnerungslücken berief -, den Messerstich lediglich in einer Abwehrposition geführt zu haben. Eine solche lag jedoch nicht vor, weil die vom Schöffengericht angenommene 'Provokation' durch Heinz Peter B nur verbal und durch Auslachen erfolgt war. Aus den dargelegten Gründen mußte auch der Berufung des Angeklagten ein Erfolg versagt bleiben.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB. liegt - im Gegensatz zur Meinung des Berufungswerbers - nicht vor, weil der Genannte weder ein reumütiges Geständnis ablegte noch durch seine Aussagen wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug; behauptete er doch - sofern er sich in seiner wechselhaften Verantwortung nicht überhaupt auf Erinnerungslücken berief -, den Messerstich lediglich in einer Abwehrposition geführt zu haben. Eine solche lag jedoch nicht vor, weil die vom Schöffengericht angenommene 'Provokation' durch Heinz Peter B nur verbal und durch Auslachen erfolgt war. Aus den dargelegten Gründen mußte auch der Berufung des Angeklagten ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche angeführte Gesetzesstelle.