Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe erst um sich geschlagen, als der Detektiv seinen Arm durch eine sogenannte Armwinkelsperre festgehalten habe, findet der Mängelrüge (Z 5) zuwider weder in den Urteilsfeststellungen (US 3 und 4) noch in den Angaben der Tatzeugen Deckung. Das Erstgericht ging vielmehr aktenkonform (71, 109, 111) davon aus, daß der Kaufhausdetektiv dem Angeklagten erst dann den linken Arm am Rücken fixierte, als er sich zuvor durch wildes Umsichschlagen so heftig gegen den Versuch seiner Anhaltung widersetzt hatte, daß er von ihm zu Boden gerissen und dabei leicht verletzt worden war.Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe erst um sich geschlagen, als der Detektiv seinen Arm durch eine sogenannte Armwinkelsperre festgehalten habe, findet der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider weder in den Urteilsfeststellungen (US 3 und 4) noch in den Angaben der Tatzeugen Deckung. Das Erstgericht ging vielmehr aktenkonform (71, 109, 111) davon aus, daß der Kaufhausdetektiv dem Angeklagten erst dann den linken Arm am Rücken fixierte, als er sich zuvor durch wildes Umsichschlagen so heftig gegen den Versuch seiner Anhaltung widersetzt hatte, daß er von ihm zu Boden gerissen und dabei leicht verletzt worden war.
Daß die - solcherart tatbildlich festgestellte - Gewaltanwendung (14 Os 118/94; Bertel im WK § 131 Rz 2) im Sinne des weiteren Beschwerdevorbringens eine bloße "Reaktion auf einen schmerzhaften Zugriff" gewesen sein sollte, entspricht somit allein der in subjektiver Hinsicht leugnenden Verantwortung des Angeklagten, welche der Schöffensenat unter Hinweis auf die von den Tatzeugen bekundeten Modalitäten der Anhaltung (siehe oben) und die Weigerung des Beschwerdeführers, selbst nach seiner Über- wältigung die gesamte Beute herauszugeben (67, 73), formal mängelfrei ablehnen konnte (US 5 und 6).Daß die - solcherart tatbildlich festgestellte - Gewaltanwendung (14 Os 118/94; Bertel im WK Paragraph 131, Rz 2) im Sinne des weiteren Beschwerdevorbringens eine bloße "Reaktion auf einen schmerzhaften Zugriff" gewesen sein sollte, entspricht somit allein der in subjektiver Hinsicht leugnenden Verantwortung des Angeklagten, welche der Schöffensenat unter Hinweis auf die von den Tatzeugen bekundeten Modalitäten der Anhaltung (siehe oben) und die Weigerung des Beschwerdeführers, selbst nach seiner Über- wältigung die gesamte Beute herauszugeben (67, 73), formal mängelfrei ablehnen konnte (US 5 und 6).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbe- schwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbe- schwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist folglich das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist folglich das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.