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Entscheidung 12 Os 84/99×

Entscheidung 12 Os 84/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os84/99

Entscheidungsdatum

05.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich W***** wegen des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 30. März 1999, GZ 27 römisch fünf r 458/99-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Friedrich W***** wurde des Verbrechens des versuchten räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 8. März 1999 in Leonding Verfügungsberechtigten der Firma M*****-Markt fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Sony-Playstation sowie zwei dazugehörige Spiele im Gesamtwert von 3.296 S mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, bei dem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen den Kaufhausdetektiven Pista Stefan C***** anwendete, indem er sich seiner Anhaltung durch wildes Umsichschlagen widersetzte (US 3), um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten.

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe erst um sich geschlagen, als der Detektiv seinen Arm durch eine sogenannte Armwinkelsperre festgehalten habe, findet der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider weder in den Urteilsfeststellungen (US 3 und 4) noch in den Angaben der Tatzeugen Deckung. Das Erstgericht ging vielmehr aktenkonform (71, 109, 111) davon aus, daß der Kaufhausdetektiv dem Angeklagten erst dann den linken Arm am Rücken fixierte, als er sich zuvor durch wildes Umsichschlagen so heftig gegen den Versuch seiner Anhaltung widersetzt hatte, daß er von ihm zu Boden gerissen und dabei leicht verletzt worden war.

Daß die - solcherart tatbildlich festgestellte - Gewaltanwendung (14 Os 118/94; Bertel im WK Paragraph 131, Rz 2) im Sinne des weiteren Beschwerdevorbringens eine bloße "Reaktion auf einen schmerzhaften Zugriff" gewesen sein sollte, entspricht somit allein der in subjektiver Hinsicht leugnenden Verantwortung des Angeklagten, welche der Schöffensenat unter Hinweis auf die von den Tatzeugen bekundeten Modalitäten der Anhaltung (siehe oben) und die Weigerung des Beschwerdeführers, selbst nach seiner Über- wältigung die gesamte Beute herauszugeben (67, 73), formal mängelfrei ablehnen konnte (US 5 und 6).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbe- schwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist folglich das Oberlandesgericht Linz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E54969 12D00849

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00084.99.0805.000

Dokumentnummer

JJT_19990805_OGH0002_0120OS00084_9900000_000