Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welcher keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welcher keine Berechtigung zukommt.
Der Mängelrüge (Z 5 erster bis fünfter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter eingehend mit den - im Verfahrensverlauf miteinander sowie teilweise in sich selbst widersprüchlichen - Verantwortungen aller Angeklagten zu einer allfälligen Tatbeteiligung des leugnenden (und bei der Tatausführung abwesenden; vgl US 8) Bilal Ö***** auseinandergesetzt (US 11) und aufgrund dieser divergierenden Angaben logisch und empirisch einwandfrei begründet, weshalb eine an die übrigen drei Mitangeklagten gerichtete Aufforderung des Genannten zur gewaltsamen Erzwingung einer geschlechtlichen Handlung am Tatopfer Sabrina P***** ebenso wenig mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit konstatiert werden konnte, wie auch nur ein ernstliches Für-möglich-halten einer solchen Gewalthandlung durch die Mitangeklagten (US 8, 11).Der Mängelrüge (Ziffer 5, erster bis fünfter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter eingehend mit den - im Verfahrensverlauf miteinander sowie teilweise in sich selbst widersprüchlichen - Verantwortungen aller Angeklagten zu einer allfälligen Tatbeteiligung des leugnenden (und bei der Tatausführung abwesenden; vergleiche US 8) Bilal Ö***** auseinandergesetzt (US 11) und aufgrund dieser divergierenden Angaben logisch und empirisch einwandfrei begründet, weshalb eine an die übrigen drei Mitangeklagten gerichtete Aufforderung des Genannten zur gewaltsamen Erzwingung einer geschlechtlichen Handlung am Tatopfer Sabrina P***** ebenso wenig mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit konstatiert werden konnte, wie auch nur ein ernstliches Für-möglich-halten einer solchen Gewalthandlung durch die Mitangeklagten (US 8, 11).
Soweit die Rechtsmittelwerberin zwischen diesen (Negativ-)Feststellungen und den (aus dem Gesamtzusammenhang gelösten) teilweise in der Urteilsbegründung angeführten - Bilal Ö***** angeblich belastenden - Angaben der Mitangeklagten Emre B*****, Mustafa Y***** und Volkan Ba***** (ON 71/S 9, 21, 27; US 11) einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zu erblicken vermeint, ignoriert sie die diesbezüglichen Erwägungen des erkennenden Gerichts (US 11). Damit berücksichtigt sie jedoch das Urteil nicht in seiner Gesamtheit und lässt auch insoweit eine prozessordnungskonforme Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vermissen, als sie nicht darzulegen vermag, inwiefern dadurch verschiedene - sich gegenseitig ausschließende - Tatsachen festgestellt beziehungsweise Schlussfolgerungen tatsächlicher Art gezogen worden wären, welche nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Soweit die Rechtsmittelwerberin zwischen diesen (Negativ-)Feststellungen und den (aus dem Gesamtzusammenhang gelösten) teilweise in der Urteilsbegründung angeführten - Bilal Ö***** angeblich belastenden - Angaben der Mitangeklagten Emre B*****, Mustafa Y***** und Volkan Ba***** (ON 71/S 9, 21, 27; US 11) einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zu erblicken vermeint, ignoriert sie die diesbezüglichen Erwägungen des erkennenden Gerichts (US 11). Damit berücksichtigt sie jedoch das Urteil nicht in seiner Gesamtheit und lässt auch insoweit eine prozessordnungskonforme Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vermissen, als sie nicht darzulegen vermag, inwiefern dadurch verschiedene - sich gegenseitig ausschließende - Tatsachen festgestellt beziehungsweise Schlussfolgerungen tatsächlicher Art gezogen worden wären, welche nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
Indem den Urteilsannahmen bloß eigene Auffassungen und Erwägungen gegenübergestellt werden, wird in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpft (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439, 451).Indem den Urteilsannahmen bloß eigene Auffassungen und Erwägungen gegenübergestellt werden, wird in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpft vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439, 451).
In gleicher Weise versagt die Undeutlichkeit und Unvollständigkeit (Z 5 erster und zweiter Fall) monierende Rüge, indem sie - wieder die tatrichterlichen Erwägungen zu den unterschiedlichen Angaben der Angeklagten (US 11) außer Acht lassend - eine nähere Auseinandersetzung des Schöffensenates zur (Un-)Glaubwürdigkeit der Aussagen des Emre B***** und Mustafa Y***** zu vermissen glaubt. Die Rechtsmittelwerberin vermag nicht aufzuzeigen, warum die - von der Rüge übergangene - durch das Erstgericht erörterte Divergenz in den Angaben der Angeklagten sowie der Hinweis auf die Aussage des Angeklagten Mustafa Y*****, der eine Aufforderung zur Gewaltanwendung durch Bilal Ö***** ausdrücklich ausschloss, nicht für die getroffenen (Negativ-)Feststellungen hinreichen sollten (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419).In gleicher Weise versagt die Undeutlichkeit und Unvollständigkeit (Ziffer 5, erster und zweiter Fall) monierende Rüge, indem sie - wieder die tatrichterlichen Erwägungen zu den unterschiedlichen Angaben der Angeklagten (US 11) außer Acht lassend - eine nähere Auseinandersetzung des Schöffensenates zur (Un-)Glaubwürdigkeit der Aussagen des Emre B***** und Mustafa Y***** zu vermissen glaubt. Die Rechtsmittelwerberin vermag nicht aufzuzeigen, warum die - von der Rüge übergangene - durch das Erstgericht erörterte Divergenz in den Angaben der Angeklagten sowie der Hinweis auf die Aussage des Angeklagten Mustafa Y*****, der eine Aufforderung zur Gewaltanwendung durch Bilal Ö***** ausdrücklich ausschloss, nicht für die getroffenen (Negativ-)Feststellungen hinreichen sollten vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419).
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem - unzutreffenden (US 11) - Einwand, das erkennende Gericht hätte sich mit seinen Erwägungen zur (Un-)Glaubwürdigkeit der erst in der Hauptverhandlung vorgebrachten - Bilal Ö***** belastenden - Angaben des Emre B***** in einer bloßen Scheinbegründung ergangen, bekämpft sie abermals - den Prozessgesetzen widersprechend - die Beweiswürdigung des Kollegialgerichts.
Der Mängelrüge zuwider hat sich das Erstgericht vielmehr eingehend mit den Einlassungen aller Angeklagten auseinandergesetzt und die Verantwortung des Bilal Ö***** letztlich für glaubhaft bzw nicht hinreichend widerlegbar befunden. Dabei waren die Tatrichter - dem Gebot gedrängter Darstellung folgend - aber nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen oder sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, erst in der Rüge konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen.
Mit der pauschalen und nicht näher substanziierten Behauptung einer Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) entzieht sich das Rechtsmittel - mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Nichtigkeit begründenden Umstände - einer prozessordnungskonformen Darstellung und sachbezogenen Erwiderung. Im Übrigen lässt die Beschwerde nicht erkennen, inwiefern die Behauptung eines „Widerspruchs" zwischen den (auf freier Beweiswürdigung beruhenden) Urteilsannahmen und den diesen zugrunde gelegten Beweismitteln (Angaben der Angeklagten) den - nur einen formalen Vergleich gestattenden - Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit aufzuzeigen geeignet wäre (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 468).Mit der pauschalen und nicht näher substanziierten Behauptung einer Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) entzieht sich das Rechtsmittel - mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Nichtigkeit begründenden Umstände - einer prozessordnungskonformen Darstellung und sachbezogenen Erwiderung. Im Übrigen lässt die Beschwerde nicht erkennen, inwiefern die Behauptung eines „Widerspruchs" zwischen den (auf freier Beweiswürdigung beruhenden) Urteilsannahmen und den diesen zugrunde gelegten Beweismitteln (Angaben der Angeklagten) den - nur einen formalen Vergleich gestattenden - Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit aufzuzeigen geeignet wäre vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 468).
Im Übrigen ist zu bemerken: Die dem Volkan Ba***** als Unterstützungshandlungen vorgeworfenen gewaltausübenden Tatmodalitäten sind Teil der Ausführungshandlung des § 201 StGB, sodass bei diesem mehraktigen Delikt unmittelbare Täterschaft anzunehmen gewesen wäre (vgl Schick in WK2 § 201 Rz 46; Kienapfel/Schmoller StudB BT III §§ 201 - 202 Rz 47 mwN). Der misslungene versuchte Beischlaf und die vollendete Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung wären bei allen drei Tätern als Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung zu beurteilen gewesen (vgl Kienapfel/Schmoller StudB BT III §§ 201 - 202 Rz 49; RIS-Justiz RS0118627).Im Übrigen ist zu bemerken: Die dem Volkan Ba***** als Unterstützungshandlungen vorgeworfenen gewaltausübenden Tatmodalitäten sind Teil der Ausführungshandlung des Paragraph 201, StGB, sodass bei diesem mehraktigen Delikt unmittelbare Täterschaft anzunehmen gewesen wäre vergleiche Schick in WK2 Paragraph 201, Rz 46; Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch drei Paragraphen 201, - 202 Rz 47 mwN). Der misslungene versuchte Beischlaf und die vollendete Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung wären bei allen drei Tätern als Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung zu beurteilen gewesen vergleiche Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch drei Paragraphen 201, - 202 Rz 49; RIS-Justiz RS0118627).
Diese fehlerhafte rechtliche Beurteilung betrifft einerseits jeweils keine entscheidende Tatsache (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 645 f) und wirkt sich andererseits nicht zum Nachteil der Angeklagten aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung (§ 285i StPO).Diese fehlerhafte rechtliche Beurteilung betrifft einerseits jeweils keine entscheidende Tatsache vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 645 f) und wirkt sich andererseits nicht zum Nachteil der Angeklagten aus. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung (Paragraph 285 i, StPO).