Rechtssatz RS0125242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125242
Entscheidungsdatum
22.07.2015
Rechtssatz
1. Gewaltausübende Tatmodalitäten sind Teil der Ausführungshandlung des § 201 StGB und begründen unmittelbare Täterschaft.1. Gewaltausübende Tatmodalitäten sind Teil der Ausführungshandlung des Paragraph 201, StGB und begründen unmittelbare Täterschaft.
2. Der misslungene versuchte Beischlaf und die vollendete Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung sind als die Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1, 15 StGB zu beurteilen.2. Der misslungene versuchte Beischlaf und die vollendete Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung sind als die Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz eins, 15, StGB zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125242
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20090716_OGH0002_0120OS00085_09F0000_001